Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947

Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten

Veröffentlichungsdatum:30.06.1947 Inkrafttreten15.12.1971 Zuletzt geändert durch:geändert durch B II e) Nr. 16 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15.12.1971 (Brem.GBl. S. 235)
Fundstelle Brem.GBl. 1947, S. 83
Gliederungsnummer:45-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 (Brem.GBl. 1947, S. 83), zuletzt geändert durch B II e) Nr. 16 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15. Dezember 1971 (Brem.GBl. S. 235)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: NSUnrAhndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-a-1
juris-Abkürzung:NSUnrAhndG BR
Ausfertigungsdatum:27.06.1947
Gültig ab:01.07.1947
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1947, 83
Gliederungs-Nr:45-a-1
Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten
Vom 27. Juni 1947
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch B II e) Nr. 16 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15.12.1971 (Brem.GBl. S. 235)

Artikel 1

Verbrechen und Vergehen, insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen öder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, sind zu verfolgen, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen.

Artikel 2

1.

Die Verfolgung wird nicht dadurch gehindert, daß die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt worden ist oder auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurde.

2.

Die Tatsache, daß jemand auf Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn auch nach diesem Gesetz nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.

3.

Bei einer Strafverfolgung, einer Strafverhandlung oder einer Strafvollstreckung wegen einer der vorbezeichneten Straftaten stehen dem Angeklagten die Rechtsvorteile der Verjährung bezüglich der Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 nicht zu. Für diese Zeitspanne ist die Verjährung als gehemmt anzusehen. Ebensowenig stehen eine von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Strafverfolgung, Strafverhandlung oder späteren Vollstreckung einer ganz oder teilweise verbüßten Strafe im Wege.


Artikel 3

Bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Artikels 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren zuungunsten des Täters wieder aufzunehmen, wenn aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt wurde.

Artikel 4

1.

Für die Entscheidung nach Artikel 3 ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängig war, oder das Gericht gleicher Zuständigkeit des Begehungsortes oder des Aufenthalts- oder Verwahrungsortes des Täters. An die Stelle der Wehrmachts-, Sonder- und Ausnahmegerichte tritt das zuständige ordentliche Gericht.

2.

Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig.


Artikel 5

Die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Auf Antrag des Verletzten kann auch das zuständige Gericht die Einleitung eines Verfahrens beschließen.

Artikel 6

Privatklage, Nebenklage und ein Verfahren gemäß § 172 StPO finden nicht statt.

Artikel 7

Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug.

Artikel 8

Das Gesetz tritt an dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bremen, den 27. Juni 1947.

Der Präsident des Senats
I.V.:
Spitta
Bürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.