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(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Abgaben und Leistungen, die auf einem Grundstück ruhen und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten gehören insbesondere die Leistungen zur Erfüllung der Deichpflicht, die Reallasten, welche den Grundbesitzern als Mitgliedern politischer oder kirchlicher Gemeinden zu den gemeinschaftlichen Anstalten und Einrichtungen obliegen, sowie die Verbindlichkeiten in Beziehung auf Straßen, Wege, Leinpfade, Flüsse, Gräben, Fleete, Brücken, Siele, Kanalisationsanlagen und dergleichen, die nach Gesetz, Satzung oder Herkommen zugunsten des Staates oder einer Gemeinde auf einem Grundstück ruhen.
(1) Nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts kann bei der Zwangsversteigerung eine erforderliche Sicherheit auch durch Stellung eines Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden.
(2) Wird dem Bieter der Zuschlag erteilt, so ist in dem Beschluß der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld für mithaftend zu erklären. Soweit zur Ausführung des Teilungsplanes die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird, ist den Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche die Forderung gegen den Bürgen mit zu übertragen. Die Forderung ist nach Maßgabe des § 132 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gegen den Bürgen vollstreckbar.