Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Der Landesfürsorgeverband Bremen bringt die in § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet.
(2) Die Erstattungsansprüche des Landesfürsorgeverbandes Bremen gegenüber den Kostenträgern anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bringen die in §§ 22 Abs. 5 und 26 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel für die in ihrem Bereich durchgeführten Maßnahmen auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden verwaltet.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vom Senat erlassen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 4
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 7. Februar 1956.
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