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(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:
ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.
(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".
(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadtbezirke und Ortsteile.
(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.
(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord.
(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesenen Stadtbezirke und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
(1) Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.
(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
Siegelungen, Entsiegelungen und die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen im Auftrag des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen,
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden,
den Wert beweglicher Sachen zu schätzen,
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.
(3) Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.
Die Präsidenten der Gerichte, der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften, des Strafvollzugsamts und der Justizvollzugsanstalten haben die ihnen durch den Senator für Justiz und Verfassung zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:
dem Senator für Justiz und Verfassung über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,
den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,
dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,
dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,
den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,
dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.
(1) Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal steht das Recht der Dienstaufsicht lediglich hinsichtlich der nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zu.
(1) Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 109 des Strafvollzugsgesetzes), ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig, wenn die Maßnahme in einem Beschwerdeverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Maßnahme dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Behörde einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde gewahrt, die über die Beschwerde zu entscheiden hat.
(3) Über die Beschwerde entscheidet der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug. Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Beschwerde der nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz) vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 407) zuständige Senator, soweit es sich um eine Beschwerde gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Maßregelvollzuges handelt.
(4) Bei Maßnahmen des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Soweit im § 26 und in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt.
(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben.