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(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven können in Ortsgesetzen für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig begangener Zuwiderhandlungen Geldbuße androhen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und dieses Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geldbuße höchstens 250 Euro beträgt.
(2) Die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Ortsgesetz ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.
Soweit in landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften auf das Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (LOWiG) vom 16. Juli 1957 (SaBremR 45-c-1) verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481).
Soweit in Zuständigkeitsvorschriften, die auf Grund des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) oder des § 8 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (LOWiG) vom 16. Juli 1957 (SaBremR 45-c-1) erlassen wurden, die Stadt Bremerhaven oder eines ihrer Organe als zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren bestimmt wurde, ist die Ortspolizeibehörde Bremerhaven sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481).
(2) Der Vierte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) gilt auch für Verfahren, die eine in einem Ortsgesetz mit Geldbuße bedrohte Zuwiderhandlung zum Gegenstand haben.