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  • Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 1. Oktober 1968

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

Veröffentlichungsdatum:07.10.1968 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Artikel 1 geändert und Artikel 4 bis 7 aufgehoben durch Gesetz vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 95)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 147
Gliederungsnummer:45-c-1

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juris-Abkürzung: OWiGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-1
juris-Abkürzung:OWiGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
Vom 1. Oktober 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 geändert und Artikel 4 bis 7 aufgehoben durch Gesetz vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 95)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bußgeldandrohungen in Ortsgesetzen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven können in Ortsgesetzen für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig begangener Zuwiderhandlungen Geldbuße androhen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und dieses Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geldbuße höchstens 250 Euro beträgt.

(2) Die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Ortsgesetz ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.

Artikel 2
Verbleib der Geldbußen Auslagen

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.

Artikel 3
Eigentum an eingezogenen Gegenständen

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

Artikel 4
Verweisungen auf das bisherige Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten

Soweit in landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften auf das Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (LOWiG) vom 16. Juli 1957 (SaBremR 45-c-1) verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481).

Artikel 5
Überleitung von Zuständigkeiten in der Stadt Bremerhaven

Soweit in Zuständigkeitsvorschriften, die auf Grund des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) oder des § 8 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (LOWiG) vom 16. Juli 1957 (SaBremR 45-c-1) erlassen wurden, die Stadt Bremerhaven oder eines ihrer Organe als zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren bestimmt wurde, ist die Ortspolizeibehörde Bremerhaven sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481).

Artikel 6
Änderung des Polizeigesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7
Aufhebung des Landesgesetzes über
Ordnungswidrigkeiten - Überleitungsvorschriften

(1) (Aufhebungsanweisungen)

(2) Der Vierte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) gilt auch für Verfahren, die eine in einem Ortsgesetz mit Geldbuße bedrohte Zuwiderhandlung zum Gegenstand haben.

Artikel 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.

Bremen, den 1. Oktober 1968

Der Senat


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