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  • Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 26. Juni 2001

Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.06.2001 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 205
Gliederungsnummer:2160-f-1

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juris-Abkürzung: UhVorschGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-f-1
juris-Abkürzung:UhVorschGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-f-1
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 26. Juni 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 2

(1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu zwei Zwölftel von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getragen.

(2) Die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge führen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu neun Zwölftel an das Land ab.

§ 3

Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Richtlinien.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden vom 10. Dezember 1979 (Brem.ABl. S. 775 - 2160-g-1), geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Brem.ABl. S. 87), außer Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2001

Der Senat


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