Sie sind hier:
  • Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vom 12. Juli 2022

Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde -

Veröffentlichungsdatum:26.07.2022 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 420
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 420)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: DigSouvGewG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigSouvGewG BR
Ausfertigungsdatum:12.07.2022
Gültig ab:01.01.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 420
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität
der Freien Hansestadt Bremen
- Land und Stadtgemeinde -
Vom 12. Juli 2022
Zum 30.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
IT-Sicherheit und digitale Souveränität, Verlässlichkeit der Versorgung

(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen digitalen Daseinsvorsorge und einer dafür erforderlichen weitreichenden digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung darf die Freie Hansestadt Bremen (Land) Verträge über Leistungen zur Deckung ihres IT-Bedarfs ausschließlich mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der das Verhältnis einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im Sinne von § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, schließen. Die Stadtgemeinde Bremen darf Verträge im Sinne des Satzes 1 mit der Freien Hansestadt Bremen (Land) sowie den in Satz 1 benannten Auftragnehmern schließen.

(2) Die Einbeziehung von Unternehmen, welche den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht genügen (sonstige Unternehmen), zur Erfüllung eines Vertrages durch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Auftragnehmerin soll nur erfolgen, wenn andernfalls unverhältnismäßige Nachteile zu befürchten sind. Unverhältnismäßige Nachteile liegen insbesondere vor, wenn Leistungen für die Deckung des IT-Bedarfs notwendig sind, die nur von sonstigen Unternehmen hergestellt oder angeboten werden oder wenn der Einsatz von Lösungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts qualitativ oder quantitativ deutlich schlechtere Ergebnisse als eine Lösung eines privaten Anbieters begründet erwarten lässt. In Fällen, in denen Verträge über die in Absatz 1, Satz 1 genannten Beschaffungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit sonstigen Unternehmen geschlossen wurden, dürfen diese Verträge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Bürgerschaftskanzlei im Rahmen ihrer parlamentsspezifischen Anforderungen. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht, soweit sich die Freie Hansestadt Bremen (Land) oder die Stadtgemeinde Bremen an Kooperationen mit Behörden anderer Bundesländer, dem Bund, der Europäischen Union oder anderen Kommunen beteiligen. Auch im Rahmen von Kooperationen nach Satz 2 soll darauf hingewirkt werden, Lösungen zu erarbeiten, durch die die digitale Souveränität gefördert wird.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.