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Gesetz zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen (Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz)

Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:07.03.1977 Inkrafttreten15.05.2018 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2018 (Brem.GBl. S. 226)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 111
Gliederungsnummer:2040-i-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen (Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz) vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. 1977, S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 226)"

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juris-Abkürzung: VorbDZulG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-2
juris-Abkürzung:VorbDZulG BR
Ausfertigungsdatum:21.02.1977
Gültig ab:08.03.1977
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1977, 111
Gliederungs-Nr:2040-i-2
Gesetz zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen
(Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz)
Vom 21. Februar 1977
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2018 (Brem.GBl. S. 226)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Allgemeiner Teil

§ 1

Bewerbern, die die Voraussetzung für die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst erfüllen, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn

1.

die personellen und sachlichen Kapazitäten der Ausbildungsstätten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Besonderheiten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten oder

2.

die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen.

Bei der Ausweisung der für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen Haushaltsmittel sind der verfassungsrechtlich geschützte Ausbildungsanspruch der Bewerber und die Erfüllung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange gegeneinander abzuwägen.

§ 2

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben

1.

bis zu 15 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würden,

2.

bis zu 45 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder der ersten Prüfung (§ 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), die sich bereits erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen beworben haben,

3.

die restlichen Ausbildungsplätze nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder der ersten Prüfung (§ 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz) der Bewerber.

Bewerber, die sich länger als zwei Jahre erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Nr. 2 und 3 zu berücksichtigen.

(2) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber durch gesundheitliche, familiäre oder soziale Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich benachteiligt ist, daß ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst unzumutbar belasten würde. Eine derartige Härte liegt insbesondere vor:

1.

bei schwerbehinderten Bewerbern im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2.

bei Bewerbern, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist.

(3) Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerber den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Umfang, so wird die Reihenfolge der Bewerber nach dem Grad der Härte festgestellt. In den übrigen Fällen entscheidet bei gleichem Rang das Los.

(4) Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 2 wird für jeden Fall der erfolglosen Bewerbung je Einstellungstermin um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ein Bonus von bis zu eineinhalb Notenstufen gewährt, um den das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung verbessert wird. Bei Bewerbern, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155), geleistet haben, gilt die Dienstzeit als Wartezeit, wenn sie nicht bereits bei der Zulassung zum Studium berücksichtigt worden ist.

(5) Für eine Ausbildung in Fächern oder Fachgebieten für bestimmte Lehrämter, sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an beruflichen Schulen, bei denen nach Feststellung durch das Fachressort ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, können bis zu zwanzig vom Hundert der Ausbildungsplätze gesondert vergeben werden. Innerhalb der Quote für den dringenden Bedarf erfolgt die Auswahl für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4.

(6) Für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Rahmen der Dualen Promotion können pro Kalenderjahr bis zu zwei Prozent der Ausbildungsplätze gesondert vergeben werden. Davon ist je Einstellungstermin in der Regel bis zu ein Prozent zu vergeben. Auf diese Ausbildungsplätze werden auch Bewerberinnen und Bewerber angerechnet, die die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllen und eine Promotion in der Fachdidaktik oder in den Bildungswissenschaften nachweislich anstreben oder abgeschlossen haben. Als Nachweis gilt die promotionsbezogene Betreuungszusage durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer oder die Promotionsurkunde. Innerhalb der Quote für die Promotion erfolgt die Auswahl für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4.

Besonderer Teil

1. Kapitel
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

§ 3

Bei der Ermittlung der für Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen nach dem Bremischen Lehrerausbildungsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259) zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden neben den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen und Mitteln zugrunde gelegt

1.

Der Raum- und Personalstand am Landesinstitut für Schule; die Teilnehmerzahl der Fachgruppen mit bildungswissenschaftlicher und fachdidaktischer Aufgabenstellung (§ 3 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes) beim Landesinstitut für Schule ist nach pädagogischen Grundsätzen festzulegen; in jedem Fall ist die Arbeitsfähigkeit der Fachgruppen im Sinne der Aufgabenstellung des Vorbereitungsdienstes (§ 6 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes) sicherzustellen, so daß eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet werden kann; dabei ist auch die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte einzusetzen, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auszuschöpfen;

2.

die Gegebenheiten der einzelnen Schulen; dabei ist einerseits die eigenverantwortliche Planung und Durchführung selbständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen in den gewählten Unterrichtsfächern durch den Referendar zu gewährleisten; andererseits darf nicht mehr als fünfzehn vom Hundert des an einer Schule im jeweiligen Fach insgesamt zu erteilenden Unterrichts von nicht vollausgebildeten Lehrkräften erteilt werden; bei diesem Anteil sind die Ausbildungsplätze zu berücksichtigen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes den Studierenden für die Durchführung ihrer Praktika zur Verfügung gestellt werden müssen.


§ 4

(1) Bei der Berechnung der Kapazitäten am Landesinstitut für Schule gemäß § 3 Nr. 1 ist der für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen erforderliche Umfang der Ausbildung zugrunde zu legen. Dabei ist sicherzustellen, daß jeder Referendar unabhängig von seiner Fächerkombination eine gleichwertige Ausbildung erhält.

(2) Im Rahmen der personellen Gegebenheiten ist die Zahl der am Landesinstitut für Schule tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages zugrunde zu legen.

§ 5

Die Daten zur Berechnung der Kapazitäten der einzelnen Schulen gemäß § 3 Nr. 2 haben die Schulen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 6

(1) Aufgrund der Kapazitäten am Landesinstitut für Schule und an den Schulen wird unter Beachtung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel zu jedem Einstellungstermin die Zahl der in den einzelnen Unterrichtsfächern zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze festgestellt, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigen wird.

(2) Diese Feststellung der vorhandenen Ausbildungsplätze hat jeweils drei Monate vor dem in Frage kommenden Einstellungstermin vorzuliegen.

§ 7

Sofern die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 9 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes einen Hochschulabschluß als gleichwertig anerkennt, bestimmt er gleichzeitig auch die Bewertung dieses Hochschulabschlusses des Bewerbers im Vergleich zu dem bremischen Bewerber aufgrund der im Abschlußzeugnis niedergelegten Bewertungen.

§ 8

(1) Es können nur die Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, für die in allen Unterrichtsfächern freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Von § 2 Abs. 1 kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Zahl der in den einzelnen Unterrichtsfächern zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsplätze die Einhaltung des § 2 Abs. 1 nicht zuläßt.

2. Kapitel
Juristischer Vorbereitungsdienst

§ 9

(1) In den Vorbereitungsdienst nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem Jahre 1991 in jedem Jahr insgesamt bis zu 50 Bewerber aufgenommen. Ist zu erwarten, daß für den Ausbildungsbedarf nach Satz 1 die personellen und sachlichen Kapazitäten der Ausbildungsstätten nicht ausreichen werden, so stellt der Senator für Justiz und Verfassung die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze fest.

(2) Im Jahre 1990 werden einmalig zum 1. Juli 25 Bewerber aufgenommen.

3. Kapitel
Schlußvorschriften

§ 10

Der jeweils fachlich zuständige Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu regeln:

1.

das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität,

2.

die Festlegung der Zulassungszahlen gemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Satz 2,

3.

Einzelheiten der Auswahlkriterien und des Vergabeverfahrens (§ 2)


§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. Februar 1977

Der Senat


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