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Grundsätze für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des Besuches eines Kindergartens oder Hortes in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 5. Juni 1986

Veröffentlichungsdatum:01.08.1986 Inkrafttreten01.08.1986 Bezug (Rechtsnorm)BSHG § 22, BSHG § 39, BSHG § 79
Zitiervorschlag: "Grundsätze für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des Besuches eines Kindergartens oder Hortes in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 5. Juni 1986"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:05.06.1986
Fassung vom:05.06.1986
Gültig ab:01.08.1986
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/12
Normen:§ 22 BSHG, § 39 BSHG, § 79 BSHG
Grundsätze für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des Besuches eines Kindergartens oder Hortes in der Stadtgemeinde Bremerhaven

4/12

Grundsätze
für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des
Besuches eines Kindergartens oder Hortes in der
Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 5. Juni 1986

1.
Nach § 19 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes (BremKgHG) vom 16. Juli 1979 (Brem. GBl. S. 287), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 6. Mai 1986, sind die Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Erziehung und Pflege des Kindes in der Einrichtung zu beteiligen.
Für die Inanspruchnahme der Kindergärten und Horte werden Gebühren aufgrund des Ortsgesetzes über die Gebührenordnung vom 16. Juni 1982 (Brem. GBl. S. 231), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 26. Juni 1986, bzw. Entgelte erhoben.
2.
Die Gebühren bzw. Entgelte sind zu erheben für:
a)
Ganztagsbetreuung
b)
Halbtagsbetreuung
c)
Hortbetreuung
d)
Halbtagsbetreuung von gemäß § 19 Absatz 5 BremKgHG halbtags teilweise freigestellten Kindern
e)
Ganztagsbetreuung von gemäß § 19 Absatz 5 BremKgHG halbtags teilweise freigestellten Kindern
f)
Teilnahme an der Mittagsverpflegung
Können Eltern aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Gebühr bzw. das Entgelt nicht oder nur teilweise aufbringen (§ 81 Jugendwohlfahrtsgesetz), wird der Unterschiedsbetrag durch Leistungen der Jugendhilfe ausgeglichen.
2.1
Auf Antrag wird die Gebühr angemessen herabgesetzt bei
zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt)
betriebsbedingten Ausfallzeiten von jeweils mehr als 5 zusammenhängenden Öffnungstagen, sofern keine Betreuung in einer benachbarten Einrichtung angeboten wird.
2.2
Durch die Herabsetzung der Gebühr bzw. des Entgeltes verringern sich die Leistungen der Jugendhilfe und der Kostenanteil der Eltern entsprechend.
3.
Für schulpflichtige Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden und keine Vorklasse besuchen, sowie für Kinder, die das 6. Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum 31. Dezember vollenden, werden vom 1. August desselben Jahres an für den halbtägigen Besuch der Kindergärten Gebühren bzw. Entgelte von den Eltern in Höhe von 50 % des für Halbtagsbetreuung zu entrichtenden Satzes erhoben. Soweit diese Kinder den Kindergarten ganztags besuchen, ist eine Gebühr (Entgelt) nach Absatz 2b zu entrichten.
Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, findet diese Regelung keine Anwendung.
4.
Für Kinder, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen, werden neben den jeweiligen Betreuungsgebühren bzw. -entgelten die Gebühren (Entgelte) für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung berechnet.
5.
Für Kinder, bei denen eine Behinderung amtsärztlich festgestellt ist, die eine Anwendung des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes rechtfertigt und die aufgrund dieser Behinderung nach Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers aufgenommen werden, wird lediglich die Gebühr für die Teinahme an der Mittagsverpflegung erhoben.
6.
Um festzustellen, ob Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden können, wird das Familieneinkommen einer Bedarfsberechnung gegenübergestellt.
6.1
Das anzurechnende Familieneinkommen ergibt sich aus der Zusammenzählung der Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw. eines Elternteils, falls die Eltern getrennt leben, und der die Einrichtung besuchenden Kinder.
Aufgrund der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wird bei der Ermittlung des Einkommens wie folgt vorgegangen:
6.1.1
Zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zählen
das Kind, das im Kindergarten oder Hort aufgenommen worden ist,
die Eltern des Kindes bzw. ein Elternteil, falls die Eltern getrennt leben,
die übrigen Kinder, die mit den Eltern in absteigender Linie verwandt sind und deren Einkommen den Betrag von 150,-- DM monatlich nicht übersteigt.
6.1.2
Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert.
Ausnahme:
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
zweckgebundene Sonderleistungen wie Pflegegeld, vermögenswirksame Leistungen usw.
6.1.3
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird das monatliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn vom Bruttobetrag Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgesetzt werden. Fortlaufende Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Provisionen usw. werden in die Berechnung einbezogen. Wocheneinkommen wird mit 4,33 multipliziert.
Bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern können freiwillige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgesetzt werden.
6.1.4
Bei Selbständigen wird das Bruttoeinkommen aufgrund des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres oder einer zeitnahen Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zugrunde gelegt. Dabei können Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen – jedoch nur bis zur Höchstgrenze der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – abgesetzt werden. Verlustabschreibungen sind nicht zu berücksichtigen.
Fallen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit an, so ist ebenfalls der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres oder eine zeitnahe Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zugrunde zu legen.
Bei Selbständigen wird jedoch mindestens von einem Einkommen in Höhe des 1 1/2-fachen Sozialhilferegelsatzes der Familie ausgegangen.
6.1.5
Befindet sich ein Kind, das den Kindergarten oder Hort besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Familienpflege, so treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern. Der Kostenanteil für Pflegekinder nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, den die Pflegeeltern zu tragen haben, beträgt bei Ganztagsbesuch ein Viertel und bei Halbtags- oder Hortbesuch ein Siebtel des im Pflegekindergeld enthaltenen maßgeblichen Betreuungsgeldes.
6.2
Für die Bedarfsberechnung wird berücksichtigt:
6.2.1
Für den Haushaltsvorstand der jeweils geltende Grundbetrag nach § 79 BSHG,
für jede weitere im Haushalt befindliche Person 80 % des jeweils geltenden Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG.
6.2.2
Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten, jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Mietobergrenze nach dem Wohngeldgesetz. Von der Miete bzw. des Hauslasten werden etwaige Leistungen nach dem Wohngeldgesetz abgerechnet. Ebenfalls abgerechnet werden Zahlungen der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen zur Miete (z. B. Stiefelternteil).
6.2.3
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen (insbesondere für Ehegatten, für eheliche und nichteheliche Kinder, für Kinder in Pflege oder Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses) können in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen berücksichtigt werden.
7.
Das nach der Berechnung über dem Bedarf ermittelte Einkommen wird zu 80 Prozent berücksichtigt und dann den Aufwendungen für den Kindergarten- oder Hortbesuch entgegengestellt.
8.
Ein Antrag auf Übernahme der Gebühren bzw. Entgelte kann beim Jugendamt – Abteilung Wirtschaftliche Erziehungshilfen – gestellt werden. Dabei sind die zur Berechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere
Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, bei Selbständigen Einkommensteuerbescheid des Vorjahres oder zeitnahe Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
Rentenbescheid,
Unterlagen über Miet- bzw. Hauslasten.
Änderungen der maßgebenden Einkommens- und Familienverhältnisse sind unverzüglich dem Jugendamt – Abteilung Wirtschaftliche Erziehungshilfen – anzuzeigen.
Zu Unrecht erhaltene Jugendhilfeleistungen können rückwirkend zurückgefordert werden.
9.
Werden trotz Aufforderung die zur Ermittlung des Kostenanteils der Eltern erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, können Gebühren bzw. Entgelte nicht übernommen werden.
10.
In Ausnahmefällen kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei besonderen Belastungen zur Vermeidung von Härten und zur Sicherstellung der Förderung des Kindes in schwierigen Fällen die Leistung der Jugendhilfe erhöht bzw. bis zur vollen Höhe der Gebühr (Entgelt) gewährt werden.
Der Antrag ist ebenfalls beim Jugendamt – Abteilung Wirtschaftliche Erziehungshilfen – zu stellen.
11.
Die Höhe der Leistungen der Jugendhilfe sowie des Kostenanteils der Eltern wird dem Zahlungspflichtigen schriftlich mitgeteilt.
12.
Diese Grundsätze treten am 01. August 1986 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des Besuches eines Kindergartens oder Hortes in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 04. Juli 1984 außer Kraft.

Bremerhaven, den 05. Juni 1986

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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