Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Haus- und Benutzungsordnung für das Stadttheater Bremerhaven

Haus- und Benutzungsordnung für das Stadttheater Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:18.05.2005 Inkrafttreten18.05.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.05.2005 bis 29.01.2008Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:18.05.2005
Fassung vom:18.05.2005
Gültig ab:18.05.2005
Gültig bis:29.01.2008  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:3/4
Haus- und Benutzungsordnung für das Stadttheater Bremerhaven

Haus- und Benutzungsordnung für das Stadttheater
Bremerhaven1

Verwaltungsvorschrift der Stadt BremerhavenVom 18. Mai 2005
Brhv OrtsR 3/4

Inhaltsübersicht

§ 1

[Stadttheater Bremerhaven]

§ 2

[Repräsentative Veranstaltungen]

§ 3

[Eintrittspreise]

§ 4

[Raucherlaubnis in gekennzeichneten Räumen]

§ 5

[Garderobe]

§ 6

[Weisungen des städtischen Personals]

§ 7

[Haftung der Besucher]

§ 8

[Schäden]

§ 9

[Fundsachen]

§ 10

[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

§ 1 [Stadttheater Bremerhaven]

(1) Die Stadt Bremerhaven betreibt und unterhält die Bühne im „Großen Haus“ und im „Kleinen Haus“ des Stadttheaters Bremerhaven.

(2) 1Beide Häuser bringen mit der Aufführung von musikalischen, nichtmusikalischen und konzertanten Werken der Bühnen- und Konzertkunst kulturelle Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit dienen. 2Außerdem führt die Stadt Bremerhaven in beiden Häusern Veranstaltungen durch, die für sie von besonderer Bedeutung sind.

§ 2 [Repräsentative Veranstaltungen]

1Das Stadttheater Bremerhaven kann für repräsentative Veranstaltungen durch die Theaterleitung anderen Personen oder Personenvereinigungen überlassen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Gebrauchsüberlassung besteht nicht.

§ 3 [Eintrittspreise]

Die Eintrittspreise für Veranstaltungen der Stadt Bremerhaven sowie die Höhe der Miete im Falle des Paragraphen 2 setzt der Magistrat fest.

§ 4 [Raucherlaubnis in gekennzeichneten Räumen]

Das Rauchen im Theater ist nur im Theaterrestaurant, im Vorraum des Haupteinganges und in der Kassenhalle des Großen Hauses und in den durch erlassene Betriebsvorschriften besonders gekennzeichneten Räumen erlaubt.

§ 5 [Garderobe]

1Die Besucher sind verpflichtet, Hüte, Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen bei Gehbehinderten) sowie größere Pakete und dergleichen an der Garderobe abzugeben. 2Das hierfür zu erhebende Entgelt setzt die Theaterleitung fest.

§ 6 [Weisungen des städtischen Personals]

(1) Die Besucher sind verpflichtet, die Weisungen des städtischen Personals unverzüglich zu befolgen.

(2) 1Wer gegen die in dieser Haus- und Benutzungsordnung aufgeführten Vorschriften verstößt, durch sein Verhalten oder sonst Anstoß erregt, kann vom Intendanten oder einem dazu autorisierten städtischen Mitarbeiter vom weiteren Besuch des Theaters ausgeschlossen werden. 2Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in solchen Fällen nicht.

(3) Ein Besuchsverbot für einen längeren Zeitraum erlässt auf Antrag der Theaterleitung der Magistrat.

§ 7 [Haftung der Besucher]

Der Besucher haftet der Stadt für den Schaden, den er durch sein Verschulden anrichtet.

§ 8 [Schäden]

(1) 1Für Schäden, die anlässlich des Besuches von Veranstaltungen im Stadttheater Bremerhaven entstehen, haftet die Stadt nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 2Diese Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten der Stadt beruhen.

(2) 1Die Stadt haftet für den Verlust von Sachen nur, wenn diese zur Aufbewahrung an der Garderobe abgegeben werden. 2Für Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die sich in den abgegebenen Sachen befinden, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 9 [Fundsachen]

1Gegenstände, die im Stadttheater Bremerhaven gefunden werden, sind beim Theaterpersonal oder an der Pförtnerloge (Eingang „Am Alten Hafen“) abzugeben. 2Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

1Diese Neufassung der Haus- und Benutzungsordnung ist vom Magistrat am 18. 05. 2005 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 18. 05. 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig verlieren alle bis dahin bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit, soweit deren Bestimmungen dieser Ordnung entgegenstehen.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 30. 1. 2008 durch § 9 Satz 2 Hausordnung Stadttheater v. 30. 1. 2008.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.