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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 197101.01.1972
Eingangsformel01.01.1972
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan01.01.1972
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2020
§ 1a - Produkthaushalt01.01.2020
§ 2 - Bedeutung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans01.01.1972
§ 4 - Haushaltsjahr01.01.1972
§ 5 - Verwaltungsvorschriften01.01.2020
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.1972
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2020
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung29.12.1998
§ 9 - Beauftragter für den Haushalt01.01.2020
§ 10 - Unterrichtung der Bürgerschaft01.01.1972
§ 10a - Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen01.01.2020
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip01.01.1972
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne01.01.1972
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan24.05.2019
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan Funktionenplan29.12.1998
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel01.01.2004
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.1972
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan01.01.2020
§ 18 - Kreditermächtigungen01.01.2020
§ 18a - Strukturelle Nettokreditaufnahme01.01.2020
§ 18b - Kontrollkonto24.05.2019
§ 18c - Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen24.05.2019
§ 18d - Sanierungsverpflichtungen für die Haushalte ab dem Jahr 202024.05.2019
§ 19 - Übertragbarkeit01.01.2020
§ 20 - Deckungsfähigkeit01.01.2020
§ 21 - (aufgehoben)01.01.2020
§ 22 - Sperrvermerk01.01.2020
§ 23 - Zuwendungen01.01.1972
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben04.12.2010
§ 25 - Überschuss, Fehlbetrag01.01.2020
§ 26 - Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger01.01.2020
§ 27 - Voranschläge14.03.1998
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans14.03.1998
§ 29 - Vorlage an die Bürgerschaft14.03.1998
§ 30 - Vorlagefrist14.03.1998
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft01.01.1972
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans01.01.1972
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze01.01.1972
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben01.01.2020
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis01.01.2020
§ 36 - Aufhebung der Sperre01.01.2020
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben01.01.2020
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.2020
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen01.01.2020
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung01.01.2020
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.1972
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben01.01.1972
§ 43 - Kassenmittel01.01.2020
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen01.01.2020
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung01.01.2020
§ 46 - Deckungsfähigkeit01.01.1972
§ 47 - (aufgehoben)01.01.2020
§ 48 - Einstellung und Versetzung von Beamten01.01.2020
§ 49 - Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer28.07.2021
§ 50 - Personalbewirtschaftung01.01.2020
§ 51 - Besondere Personalausgaben01.01.1972
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge24.06.2000
§ 53 - Billigkeitsleistungen01.01.1972
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben01.01.2020
§ 55 - Öffentliche Ausschreibung01.01.2020
§ 56 - Vorleistungen01.01.1972
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes01.01.2020
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche01.01.2020
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen01.01.2020
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen01.01.2020
§ 61 - Interne Verrechnungen (Erstattungen)04.12.2010
§ 62 - Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen24.05.2019
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen01.01.2020
§ 64 - Grundstücke02.11.1999
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen01.01.2020
§ 66 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.2020
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung01.01.2020
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen01.01.2020
§ 69 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.2020
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung01.01.1972
§ 70 - Zahlungen01.01.2020
§ 71 - Buchführung29.12.1998
§ 71a - Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen staatlicher Doppik01.01.2020
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren01.01.2020
§ 73 - Vermögensnachweis01.01.1972
§ 74 - Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen01.01.2020
§ 75 - Belegpflicht01.01.1972
§ 76 - Abschluss der Bücher01.01.2020
§ 77 - Kassensicherheit01.01.2020
§ 78 - Unvermutete Prüfungen01.01.1972
§ 79 - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften01.01.2020
§ 79a - Einheitspersonenkonto01.01.2020
§ 80 - Rechnungslegung01.01.2020
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung01.01.2020
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluss01.01.2020
§ 83 - Haushaltsabschluss01.01.2020
§ 84 - Abschlussbericht01.01.2020
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung01.01.2020
§ 86 - Vorlage des Vermögensnachweises01.01.2020
§ 87 - Rechnungslegung der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen01.01.2020
Teil V - Rechnungsprüfung01.01.1972
§ 88 - Aufgaben des Rechnungshofes01.01.2020
§ 89 - Prüfung01.01.1972
§ 90 - Inhalt der Prüfung01.01.1972
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung01.01.2020
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen04.12.2010
§ 93 - Gemeinsame Prüfung01.01.1972
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung01.01.2020
§ 95 - Auskunftspflicht01.01.2020
§ 96 - Prüfungsergebnis01.01.1972
§ 97 - Bericht01.01.2020
§ 98 - Aufforderung zum Schadensausgleich01.01.1972
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung01.01.1972
§ 100 - Vorprüfung01.01.1972
§ 101 - Rechnung des Rechnungshofes01.01.1972
§ 102 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.1972
§ 103 - Anhörung des Rechnungshofes01.01.2020
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts01.01.2020
Teil Va - Innenrevision04.12.2010
§ 104a - Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision01.01.2020
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.1972
§ 105 - Grundsatz01.01.2020
§ 106 - Haushaltsplan01.01.2020
§ 107 - Umlagen, Beiträge01.01.1972
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans01.01.2020
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung01.01.2020
§ 110 - Wirtschaftsplan01.01.2020
§ 111 - Prüfung durch den Rechnungshof01.01.2020
§ 112 - Sonderregelungen18.02.1993
Teil VII - Sondervermögen01.01.1972
§ 113 - Grundsatz04.12.2010
Teil VIII - Entlastung01.01.1972
§ 114 - Entlastung10.07.1975
Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2020
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse01.01.1972
§ 116 - Endgültige Entscheidung01.01.2020
§ 117 - (aufgehoben)14.03.1998
§ 118 - Geltung in den Gemeinden28.07.2021
§ 119 - Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen10.07.1975
§ 119a - Übergangsregelung24.05.2019
§ 120 - Inkrafttreten01.01.1972

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Landeshaushaltsordnung

Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten28.07.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143
Gliederungsnummer:63-c-1
Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604, 605)"

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juris-Abkürzung: LHO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-c-1
Amtliche Abkürzung:LHO
Ausfertigungsdatum:25.05.1971
Gültig ab:01.01.1972
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1971, 143
Gliederungs-Nr:63-c-1
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
(Landeshaushaltsordnung - LHO)
Vom 25. Mai 1971
Zum 02.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen. Im Rahmen der dezentralen Verantwortung soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

1.

Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

2.

Ausgaben übertragbar sind und

3.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.


§ 1a
Produkthaushalt

Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2 kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4
Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Durch Gesetz kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmt werden.

§ 5
Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt der Senator für Finanzen.

§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen notwendig sind.

§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) Die Kosten- und Leistungsrechnung soll in allen Organisationseinheiten genutzt werden.

§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 9
Beauftragter für den Haushalt

(1) Der Produktplanverantwortliche ist Beauftragter für den Haushalt. Der Produktplanverantwortliche kann diese Aufgabe auf eine andere Person mit der Maßgabe übertragen, dass diese ihm unmittelbar unterstellt ist.

(2) Der Produktplanverantwortliche bestellt, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, eine verantwortliche Person für die Erfüllung der Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung jeweils auf Produktbereichs- und Produktgruppenebene (Produktbereichs- und Produktengruppenverantwortlicher). Der Produktbereichs- oder Produktengruppenverantwortliche kann bestimmte Teilaufgaben anderen Personen übertragen.

(3) Dem Beauftragten für den Haushalt nach Absatz 1 obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanz- und maßnahmenbezogene Investitionsplanung, der Unterlagen für den Entwurf des Produktgruppenhaushalts und des Haushaltsplans (Voranschläge nach § 27), sowie die Ausführung dieser Pläne einschließlich der Prüfung des Einsatzes geeigneter betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

§ 10
Unterrichtung der Bürgerschaft

(1) Der Senat fügt seinen Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und die Finanzwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder die zu erwartenden Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat leistet den Fraktionen der Bürgerschaft Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Anträgen, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben.

§ 10a
Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen

Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, dass die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft.

Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.

zu erwartenden Einnahmen,

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.


§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

1.

bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;

2.

bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

a)

Baumaßnahmen,

b)

den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

c)

den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d)

den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

e)

Darlehen,

f)

die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

g)

Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

2.

eine Finanzierungsübersicht, bestehend aus

a)

einer Berechnung des Finanzierungssaldos; im Finanzierungssaldo werden gegenübergestellt einerseits die Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und andererseits die Ausgaben mit Ausnahme der Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

b)

einer Berechnung der Nettokreditaufnahme; sie ergibt sich aus dem Finanzierungssaldo unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre,

3.

einen Kreditfinanzierungsplan. Er enthält jeweils getrennt eine Gegenüberstellung der Kreditaufnahmen am Kreditmarkt und der Schuldentilgungen am Kreditmarkt sowie der Kreditaufnahmen im öffentlichen Bereich und der Schuldentilgungen im öffentlichen Bereich.


§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und b (Haushaltsquerschnitt);

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ausnahmen von Satz 1 können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für

1.

die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sowie

2.

für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind im Haushaltsplan die Gesamtkosten und die finanzielle Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Planstellen dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

§ 18
Kreditermächtigungen

(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens Null sein, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung vor.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

1.

zur Deckung von Ausgaben,

2.

zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Sofern die Kreditermächtigung durch Rücklagenzuführung kassenmäßig nicht in Anspruch genommen wird oder Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden, kann für Rücklagenentnahmen in Folgejahren die benötigte Liquidität durch Kreditaufnahme bereitgestellt werden, soweit dafür keine kassenmäßigen Mittel zur Verfügung stehen.

(5) In Höhe der Beträge der Auswirkungen der strukturellen Bereinigungen nach Artikel 131a Absatz 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 2, die nicht bereits bei der Haushaltsaufstellung berücksichtigt wurden, dürfen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der Kreditaufnahme nach Satz 1 ist auf sechs vom Hundert des im Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben begrenzt.

§ 18a
Strukturelle Nettokreditaufnahme

(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme ist die Nettokreditaufnahme

1.

bereinigt um finanzielle Transaktionen,

2.

bereinigt um Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage (Konjunkturkomponente),

3.

unter Einbeziehung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen, falls für diese durch Gesetz eine Kreditermächtigung vorgesehen ist.

Der strukturellen Nettokreditaufnahme werden die Kredite gemäß Artikel 131a Absatz 5 der Landesverfassung hinzugerechnet.

(2) Finanzielle Transaktionen sind einerseits die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie andererseits die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen, jeweils nach Maßgabe des Gruppierungsplans.

(3) Die Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage werden durch die Konjunkturkomponente festgelegt. Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende negative wirtschaftliche Entwicklung erwartet, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme mindernd. Ist mit einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage zu rechnen, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme erhöhend.

(4) Die Konjunkturkomponente besteht aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach Absatz 5 und der Steuerabweichungskomponente nach Absatz 6. Für ihre Anwendung sind die Basissteuern grundlegend. Basissteuern sind die auf der Grundlage der regionalisierten Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres geschätzten steuerabhängigen Einnahmen zuzüglich Sanierungshilfen.

(5) Die Ex-ante-Konjunkturkomponente bestimmt auf der Grundlage des Produktionslückenverfahrens die konjunkturbedingte Erhöhung oder Minderung der Basissteuern. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente ist hierbei auf der Grundlage derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf deren Grundlage auch die Schätzung der Basissteuern beruht.

(6) Die Steuerabweichungskomponente ist der Differenzbetrag zwischen den Basissteuern und der veranschlagten, bei Soll-Jahren, oder realisierten, bei Ist-Jahren, Höhe dieser Einnahmen. Sie ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Einnahmen zu bereinigen, die in der maßgeblichen Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.

(7) Die Feststellung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile einschließlich der Basissteuern erfolgt für die Freie Hansestadt Bremen und die jeweiligen Stadtgemeinden durch der Senator für Finanzen. Der Senat legt für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden die Einzelheiten zur Bestimmung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und zur Überwachung der Symmetriewahrung durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen zur Steuerabweichungskomponente treffen. Sie kann zudem die zur Durchführung von Satz 1 erforderlichen Bestimmungen zur notwendigen Berücksichtigung der innerbremischen Finanzbeziehungen, insbesondere der Schlüsselzuweisungen, treffen.

§ 18b
Kontrollkonto

Weicht nach Abschluss des Haushalts die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null ab, wird diese Abweichung mit umgekehrtem Vorzeichen auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung Gebrauch gemacht worden ist, ist der auf dem Kontrollkonto zu verbuchende Betrag um die gemäß § 18c Satz 2 tatsächlich ausgeschöpfte zusätzliche Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Soweit der zu verbuchende Betrag zu einem negativen Saldo des Kontrollkontos beiträgt, ist ein dementsprechender Betrag im nächsten Finanzplanungszeitraum auszugleichen. Der negative Saldo des Kontrollkontos darf einen Schwellenwert von 5 Prozent der durchschnittlichen steuerabhängigen Einnahmen des Landes der dem Haushalt vorangegangenen drei Haushaltsjahre nicht überschreiten.

§ 18c
Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen nach Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung hat die Rückführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Wird ein Tilgungsplan gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung beschlossen, ist der Beschluss mit einer Regelung zu verbinden, welches Organ ermächtigt ist, den Tilgungsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres einmalig daran anzupassen, inwieweit die aufgrund der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation eingeräumte zusätzliche Kreditermächtigung tatsächlich ausgeschöpft worden ist. Die Ermächtigung umfasst die Verkürzung der Laufzeit des Tilgungsplans. Der Anpassungsbeschluss ist in der Haushaltsrechnung zu veröffentlichen. Andere Anpassungen des Tilgungsplans bedürfen eines Änderungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 und 2 der Landesverfassung.

§ 18d
Sanierungsverpflichtungen für die Haushalte ab dem Jahr 2020

Ab dem 1. Januar 2020 sind die Sanierungsverpflichtungen gemäß Artikel 143d Absatz 4 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 des Sanierungshilfengesetzes und der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung einzuhalten. Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Entsprechend des jeweils vereinbarten Beitrags zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Stadtgemeinden durch die Freie Hansestadt Bremen an der Entlastungswirkung der Sanierungshilfen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Stadtgemeinden.

§ 19
Übertragbarkeit

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

§ 20
Deckungsfähigkeit

(1) Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche Mittelverwendung gefördert wird.

(2) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 21
(aufgehoben)

§ 22
Sperrvermerk

(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf.

(2) Alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen sind gesperrt.

§ 23
Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie Hansestadt Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.

§ 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung der Freien Hansestadt Bremen ein Nachteil erwachsen würde.

(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden.

§ 25
Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlichen geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, soll der übersteigende Betrag vorrangig zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet oder einer Rücklage zugeführt werden. Ein danach verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - StWG - vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§ 26
Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

1.

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien Hansestadt Bremen ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und

2.

Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen, die von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Nähere bestimmt der Senator für Finanzen. Er kann Ausnahmen zulassen.

§ 27
Voranschläge

Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.

§ 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

§ 29
Vorlage an die Bürgerschaft

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat eingebracht.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Vorstandes der Bürgerschaft, der Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist den Änderungen nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 30
Vorlagefrist

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplanes ist der Bürgerschaft vor Beginn des Haushaltsjahres zuzuleiten, in der Regel zu der auf den 1. September folgenden Parlamentssitzung des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.

§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Der Senator für Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - StWG - (BGBl. I S. 582) sowie des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in den jeweiligen Fassungen eine fünfjährige Finanzplanung auf. Er kann hierzu von den zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.

(2) Der Senator für Finanzen soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie der Finanzplanung die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der bremischen Finanzwirtschaft unterrichten.

§ 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zu den Entwürfen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 33
Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Teil III
Ausführung des Haushaltsplans

§ 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, dass die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zu viel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 36
Aufhebung der Sperre

(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur

1.

nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder

2.

mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses

geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.

(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.

§ 37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben (Nachbewilligungen) obliegt dem Haushalts- und Finanzausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

(2) Der Senator für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen, wenn die Ausgaben nicht bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder im Wege der Nachbewilligung bereitgestellt werden können. Für Mittel, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, darf der Senator für Finanzen nicht die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Absatz 2 sind dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich mitzuteilen.

(5) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 38
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Senator für Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss kann durch Haushaltsgesetz ermächtigt werden, anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen oder anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen.

(3) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(4) Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.

§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

1.

ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,

2.

ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden.

§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Einwilligung der Bürgerschaft und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Bei Vorlagen, die der Bürgerschaft nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann diese die Ausgaben kürzen.

§ 43
Kassenmittel

Der Senator für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen erlassen.

(1a) Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Satz 1 gilt nicht, soweit tarifvertragliche Regelungen günstigere Arbeitsbedingungen vorsehen, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung gelten. Satz 1 und 2 gelten für Zuwendungen nach § 23 zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen über Satz 2 hinaus durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände der Freien Hansestadt Bremen von Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde.

§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der Senator für Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn an anderer Stelle des Haushalts ein Ausgleich in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres erfolgt.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 46
Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§ 47
(aufgehoben)

§ 48
Einstellung und Versetzung von Beamten

(1) Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht

1.

für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen Dienstherrn geteilt werden, oder

2.

bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit

a)

der zu erlangende Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,

b)

die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen oder

c)

es sich um Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes handelt.

(2) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen.

§ 49
Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen
und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Zustimmung des Senats mit Rückwirkung von höchstens weiteren drei Monaten eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat, und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war. Soweit Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 des Bremischen Beamtengesetzes in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben haben, ist mit Zustimmung des Senats eine rückwirkende Einweisung in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle zum ersten Tag nach Ablauf der Probezeit vorzunehmen.

(3) Jede Planstelle und jede Stelle darf mit einer vollzeitbeschäftigten Person oder mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 50
Personalbewirtschaftung

(1) Maßgeblich für die Steuerung des Personalbudgets des aktiv beschäftigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) ist die vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl einschließlich Ausbildungs- und temporärer Personalmittel.

(2) In der Kernverwaltung kann unter Beachtung aller Kosten über das Personal nach Absatz 1 hinaus Personal in dem Umfang beschäftigt werden, der durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden kann (refinanziertes Personal). Beschäftigte in Betrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 gelten als refinanziertes Personal nach Satz 1.

§ 51
Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52
Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Senator für Finanzen.

§ 53
Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn Ausführungsunterlagen und Kostenberechnungen vorliegen. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55
Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Für das Verfahren beim Abschluss von Verträgen kann der Senator für Finanzen einheitliche Richtlinien aufstellen.

§ 56
Vorleistungen

(1) Leistungen der Freien Hansestadt Bremen dürfen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie Hansestadt Bremen entrichtet, kann mit Einwilligung des Senators für Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen senatorischen Behörde abgeschlossen werden. Das gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Die zuständige senatorische Behörde darf,

1.

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der Freien Hansestadt Bremen aufheben oder ändern,

2.

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

§ 59
Veränderung von Ansprüchen

(1) Die zuständige senatorische Behörde darf Ansprüche nur

1.

stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.

niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.

erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Die zuständige senatorische Behörde kann ihre Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Ansprüche, die sich aufgrund der Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen, ergeben, unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde.

§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

§ 61
Interne Verrechnungen (Erstattungen)

(1) Der Senator für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der bremischen Verwaltung ein Wertausgleich vorgenommen wird. Das gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen einer Dienststelle innerhalb der bremischen Verwaltung für eine andere. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Betriebe oder Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Über Ausnahmen entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.

(3) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 62
Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen

(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

(2) Sonstige Rücklagen können gebildet werden,

1.

soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen und der Haushaltsplan dies zulässt,

2.

sofern innerhalb einer Produktgruppe über- oder außerplanmäßige Einnahmen erzielt wurden und diese nicht dem Budgetausgleich auf der Ebene des Produktplans dienen,

3.

aus nicht geleisteten Investitionsausgaben, soweit und solange der im Haushaltsplan bezeichnete Zweck fortdauert oder

4.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses für besondere Maßnahmen.

(3) Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Buchung der Rücklagen gemäß Absatz 1 und 2 mit Abschluss der Bücher eines Haushaltsjahres negativ, kann, soweit § 18d eingehalten wird, an Stelle einer Nettokredittilgung eine Rücklage zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 131a der Landesverfassung und der Verpflichtungen nach dem Sanierungshilfengesetz gebildet werden. Sowohl die Zuführung als auch die Entnahme bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Entnahme aus der Rücklage muss zweckentsprechend sein.

§ 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering, sind im Bereich Wissenschaft und Forschung Soft- oder Hardware betroffen oder besteht ein dringendes Interesse der Freien Hansestadt Bremen, kann der Senator für Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 64
Grundstücke

(1) Grundstücke der Freien Hansestadt Bremen dürfen nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen veräußert werden; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.

(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung durchzuführen.

(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Freien Hansestadt Bremen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.

§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Freie Hansestadt Bremen soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.

ein wichtiges Interesse der Freien Hansestadt Bremen vorliegt und sich der von der Freien Hansestadt Bremen angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt;

2.

die Einzahlungsverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist;

3.

die Freie Hansestadt Bremen einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält;

4.

gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Die zuständige senatorische Behörde hat die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen, bevor die Freie Hansestadt Bremen Anteile an einem wirtschaftlichen Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses der Freien Hansestadt Bremen. Der Senator für Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Die zuständige senatorische Behörde hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Sie hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Der Senator für Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich die Freie Hansestadt Bremen nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(6) Die zuständige senatorische Behörde soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien Hansestadt Bremen berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung der Bürgerschaft veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist die Bürgerschaft alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige senatorische Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die zuständige senatorische Behörde, soweit das Interesse der Freien Hansestadt Bremen dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien Hansestadt Bremen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie Hansestadt Bremen allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige senatorische Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige senatorische Behörde die Rechte der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 69
Unterrichtung des Rechnungshofes

Die zuständige senatorische Behörde übersendet dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1.

die Unterlagen, die der Freien Hansestadt Bremen als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

2.

Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans erstatten,

3.

die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige senatorische Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 71
Buchführung

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

(2) Der Senator für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Behörden des Landes verwaltet werden, sowie für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

1.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,

2.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

§ 71a
Buchführung und Rechnungslegung nach den
Grundsätzen staatlicher Doppik

Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71, 72 und 73, 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

1.

Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;

2.

Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;

3.

im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können vom Senator für Finanzen zugelassen werden.

§ 73
Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 74
Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

(2) Betriebe nach Absatz 1 haben eine Betriebsbuchführung einzurichten. Die zuständige senatorische Behörde kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen zulassen.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zulassen.

§ 75
Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 76
Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Senator für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77
Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78
Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle fünf Jahre unvermutet zu prüfen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie Hansestadt Bremen und für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung von der Landeshauptkasse Bremen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen der Landeshauptkasse von der zuständigen Meldebehörde Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Sterbetag und Anschriften nur von solchen Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfängern übermittelt werden, deren vorgenannte Daten hierfür nicht im erforderlichen Umfange bekannt sind. Diese Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn sich aus den Gesamtumständen die hinreichende Vermutung ergibt, dass sich Familienname, Vornamen oder Anschriften geändert haben oder unrichtig sind. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Übermittlung dieser Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können.

(3) Der Senator für Finanzen regelt das Nähere

1.

über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,

2.

über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(4) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen.

§ 79a
Einheitspersonenkonto

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als diejenigen, für die sie rechtmäßig erhoben oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit dies zur Durchsetzung

1.

privatrechtlicher Geldforderungen oder

2.

öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Durchsetzungsinteresse überwiegt. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Ausgestaltung einer solchen Datei (Einheitspersonenkonto) zu regeln. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben davon unberührt.

§ 80
Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt der Senator für Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und erstellt einen Geschäftsbericht. Bestandteile des Geschäftsberichts nach Satz 1 sind die Vermögensrechnung, die Erfolgsrechnung sowie der Lagebericht.

§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

1.

bei den Einnahmen:

a)

die Ist-Einnahmen,

b)

die zu übertragenden Einnahmereste,

c)

die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)

die veranschlagten Einnahmen,

e)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

f)

die bei Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 erwarteten Mehreinnahmen,

g)

die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f),

h)

der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g);

2.

bei den Ausgaben:

a)

die Ist-Ausgaben,

b)

die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)

die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)

die veranschlagten Ausgaben,

e)

die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

f)

die Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen,

g)

die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f),

h)

der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g),

i)

der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82
Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

1.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b) (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c) und Buchstabe d);

2.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a) und Buchstabe b),

d)

die Nettokreditaufnahme, die sich aus dem Finanzierungssaldo gemäß Buchstabe c unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre aus Buchstabe a und Buchstabe b ergibt.


§ 83
Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

1.
a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c),

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e);

2.
a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b),

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe c),

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b),

f)

die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.


§ 84
Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind, und ihre Begründung in wesentlichen Fällen,

2.

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3.

den Jahresabschluss der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen,

4.

die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.

(2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verzichten.

§ 86
Vorlage des Vermögensnachweises

Der Vermögensnachweis ist der Bürgerschaft und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen mit dem Geschäftsbericht und den Haushaltsrechnungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vorzulegen.

§ 87
Rechnungslegung der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts im Rahmen des Jahresabschlusses verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zu übersenden.

Teil V
Rechnungsprüfung

§ 88
Aufgaben des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft und überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe. Hierbei kann er auch Untersuchungen über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Gestaltung von Behörden und Einrichtungen anstellen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann aufgrund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und einzelne senatorische Behörden beraten. Soweit der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat.

§ 89
Prüfung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere

1.

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2.

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3.

Verwahrungen und Vorschüsse,

4.

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 90
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1.

das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2.

die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsmäßig aufgestellt sind,

3.

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4.

die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zu prüfen, wenn sie

1.

Teile der bremischen Haushaltspläne ausführen oder von der Freien Hansestadt Bremen Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2.

bremische Mittel oder Vermögensgegenstände verwalten,

3.

von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen erhalten oder

4.

als juristische Personen des privaten Rechts oder als Personengesellschaften, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien Hansestadt Bremen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch die Freie Hansestadt Bremen kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie Hansestadt Bremen getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen vorgelegen haben.

(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze.

§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei
privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen überwacht und prüft die Betätigungen der Freien Hansestadt Bremen bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie Hansestadt Bremen Mitglied ist.

§ 93
Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Rechnung auf die anderen Rechnungshöfe übertragen. Er kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von ihnen übernehmen.

§ 94
Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95
Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof kann entsprechend § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher anzuhören.

§ 96
Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt die bei der Prüfung festgestellten Mängel und Verstöße, soweit sie nicht unerheblich sind, den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann sie auch anderen Dienststellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch dem Senator für Finanzen mit.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 97
Bericht

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung des Senats wegen der Haushaltsrechnung, für die Vermögensnachweisung und für den Geschäftsbericht von Bedeutung sein kann, jährlich für die Bürgerschaft in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) Er hat zur Haushaltsführung insbesondere zu berichten,

1.

ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig belegt sind,

2.

ob und in welcher Weise vom Haushaltsplan oder von Nachbewilligungen ohne Genehmigung der Bürgerschaft oder des Haushalts- und Finanzausschusses abgewichen wurde,

3.

ob gegen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Einnahmen und Ausgaben oder den Erwerb und die Verwaltung öffentlichen Eigentums verstoßen wurde,

4.

ob bei der Ausführung des Haushaltsplanes die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat weiterhin Erfahrungen und Feststellungen aus der laufenden Überwachung der Wirtschaftsführung und der organisatorischen Überprüfung von Behörden und Einrichtungen mitzuteilen und zu berichten, ob und in welcher Weise die Verwaltung Einsparungs- oder Vereinfachungsvorschläge des Rechnungshofes aufgegriffen oder sonstige Hinweise berücksichtigt hat.

(4) Der Bericht soll auch Bemerkungen über wesentliche Beanstandungen aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten.

(5) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(6) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten der Bürgerschaft sowie dem Präsidenten des Senats mitgeteilt.

§ 98
Aufforderung zum Schadensausgleich

Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist.

§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.

§ 100
Vorprüfung

(1) Die Verwaltungsbehörden können nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und dem Senator für Finanzen Vorprüfungsstellen einrichten, die die Belege rechnerisch prüfen und bescheinigen, wenn dies durch die Behörden nicht schon früher geschehen ist, und die die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen haben.

(2) Die Vorprüfungsstellen legen besondere Prüfungsfeststellungen auch dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vor.

(3) Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 101
Rechnung des Rechnungshofes

Die Rechnung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.

§ 102
Unterrichtung des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.

oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Freien Hansestadt Bremen betreffen oder sich auf deren Einnahmen und Ausgaben auswirken,

2.

den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3.

unmittelbare Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

4.

Vereinbarungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen getroffen werden,

5.

von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103
Anhörung des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1.

sie aufgrund eines Gesetzes von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist oder

2.

sie von der Freien Hansestadt Bremen oder einer von ihr bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

3.

mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4.

sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien Hansestadt Bremen verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien Hansestadt Bremen vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen der Freien Hansestadt Bremen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil Va
Innenrevision

§ 104a
Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision

(1) In allen Dienststellen und Betrieben nach § 26 Absatz 1 der Freien Hansestadt Bremen sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe ihrer Innenrevision übertragen. Die Bremische Bürgerschaft, der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit regeln die Aufgabe der Innenrevision in eigener Zuständigkeit. Die Stadtgemeinde Bremerhaven regelt die Aufgabe der Innenrevision im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Abstimmung mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch Ortsgesetz. Die Organisation der Innenrevision wird vom Magistrat bestimmt.

(2) Die Tätigkeit der Innenrevision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Untersuchung der Recht- und der Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns,

2.

Prüfung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität, Effizienz und Effektivität; dabei soll sie auch Verbesserungen vorschlagen,

3.

Prüfung der Wirksamkeit von Dienst- und Fachaufsicht und des Risikomanagements,

4.

Unterstützung der Dienststellenleitung etwa bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung.

(3) Die Innenrevision ist unmittelbar der Dienststellenleitung unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie hat ein uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben nicht vereinbar; über Ausnahmen ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen.

(4) Bei Beteiligungen im Sinne des § 65 wirkt die zuständige senatorische Behörde darauf hin, dass die Vorschriften des Teils Va entsprechend angewendet werden.

(5) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz für Vorgänge der Innenrevision besteht nicht.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Organisation, die Prüfungsplanung und -durchführung und die Qualitätssicherung zu regeln.

Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen
des öffentlichen Rechts

§ 105
Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1.

die §§ 106 bis 110,

2.

die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten nach § 5, § 55 Abs. 2, § 70 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die bremischen Hochschulen.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht.

§ 106
Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.

§ 107
Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen senatorischen Behörde. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Senators für Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen senatorischen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nächsten Haushaltsjahres, eine Rechnung aufzustellen. Eine Verpflichtung, entsprechend § 80 für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen, bleibt unberührt.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle alsbald zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen senatorischen Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Entlastung erteilt die zuständige senatorische Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; über sie ist innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Rechnung zu entscheiden. Die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen senatorischen Behörde.

§ 110
Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§ 111
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 112
Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

(3) Auf Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 137 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ist Teil VI nicht anzuwenden.

(4) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Genehmigungsvorbehalte in § 108 Satz 1 und 2 und § 109 Abs. 3 Satz 3 für den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Verbandsorgane sowie die Monatsfrist in § 108 Satz 3 für die Vorlage des Haushaltsplans und des Beitragsbeschlusses nicht anzuwenden. Die Verbandssatzung kann weitere Ausnahmen von entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 87 vorsehen; die nach diesen Vorschriften im Verband zuständigen Stellen sind in der Satzung zu bestimmen.

Teil VII
Sondervermögen

§ 113
Grundsatz

Auf Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen sind die Teile I bis IV, Va, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII
Entlastung

§ 114
Entlastung

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Bürgerschaft beschließt aufgrund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen über die Entlastung des Senats.

(2) Die Bürgerschaft stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Sie kann Sachverhalte wieder aufgreifen, soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben.

(3) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 116
Endgültige Entscheidung

(1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse des Senators für Finanzen enthält, kann die zuständige senatorische Behörde über die Maßnahme des Senators für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet anstelle des Senators für Finanzen endgültig.

(2) Der Einwilligung des Senators für Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien Hansestadt Bremen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Senators für Finanzen unverzüglich einzuholen.

§ 117
(aufgehoben)

§ 118
Geltung in den Gemeinden

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 18a Absatz 7 auch für die Stadtgemeinde Bremen.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 18a Absatz 7, § 71a, 88 bis 94, 96 bis 104 und § 114 entsprechend. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlass allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen.

(3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind.

(4) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.

die Haushaltssatzung hinsichtlich

a)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen

b)

des Gesamtbetrages der Kredite

c)

des Höchstbetrages der Kassenverstärkungskredite

d)

der Höhe der Steuer- und Hebesätze

e)

der Feststellung einer Ausnahmesituation gemäß Artikel 131a Absatz 3 Landesverfassung

f)

der Einhaltung der anteiligen Sanierungsverpflichtungen gemäß § 18b,

2.

die Aufnahme der einzelnen Kredite, sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind,

3.

Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

4.

die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,

5.

der Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,

6.

die Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,

7.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

(4a) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde soll den Haushalt nur genehmigen, wenn die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Schuldenbegrenzung eingehalten werden.

(4b) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Konzept nach Satz 1 ist festzulegen,

1.

innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht,

2.

wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und

3.

wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden

werden soll. Das Konzept nach Satz 1 ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit dieser vorzulegen. Ist bereits im Vorjahr ein Konzept nach Satz 1 aufgestellt worden, ist dem Konzept für das aktuelle Jahr ein Bericht über den Erfolg der vorgenommenen Haushaltssicherungsmaßnahmen (Haushaltssicherungsbericht) beizufügen. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungsamt zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte der Stadtgemeinde Bremerhaven nach Absatz 4 Nummern 4 bis 7 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Wertgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach Absatz 4 Nummern 2 bis 7 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(7) Der § 5 Absatz 1, §§ 9 bis 11, § 12 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie § 50 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

§ 119
Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Freien Hansestadt Bremen

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 - 1103-a-1).]:

§ 119a
Übergangsregelung

Für die Haushalte bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in ihrer am 23. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 120
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) § 118 Abs. 2 Satz 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Stadtgemeinde Bremerhaven ist verpflichtet, die zuständigen Stellen bis zum 1. Januar 1972 zu bestimmen.

(3) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

1.

die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (SaBremR - ReichsR 63-c-1) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,

2.

das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (SaBremR - ReichsR 63-c-2),

3.

das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (SaBremR - ReichsR 63-d-1),

4.

die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (SaBremR - ReichsR 63-e-1), Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, Kapitel VIII,

5.

die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (SaBremR - ReichsR 63-e-2),

6.

die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (SaBremR - ReichsR 63-d-2),

7.

die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (SaBremR - ReichsR 2013-a-1),

8.

die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September 1937 (SaBremR - ReichsR 2013-a-2),

9.

die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) vom 2. November 1938 (SaBremR - ReichsR 2013-a-3),

10.

die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (SaBremR 2013-a-4),

11.

die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entsprechende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 3 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

Bremen, den 25. Mai 1971

Der Senat


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