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Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog)

Fächerkatalog

Veröffentlichungsdatum:27.03.2018 Inkrafttreten27.03.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2018 bis 19.03.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 208

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juris-Abkürzung: PrFächLehrAStPr2Kat BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PrFächLehrAStPr2Kat BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Fächerkatalog)
Vom 14. März 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2018 bis 19.03.2020

Gemäß § 2 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2016, S. 645, zuletzt geändert durch Brem.GBl. 2018, S. 5) werden die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Zusatzqualifikationen festgelegt.

1.

Lehramt an Grundschulen (Lehramtstyp1 1)

1.1

Unterrichtsfächer

Pflichtfächer:

Deutsch

Mathematik

Wahlfächer:

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

Englisch

Inklusive Pädagogik

Lernbereich Sachunterricht

Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern

-

Kunst

-

Musik

-

Sport

Religion2

Türkisch

1.2

Kombinationen

-

Es wird die Kombination der beiden Pflichtfächer mit einem Wahlfach ausgebildet. Zwei der genannten Fächer werden vertieft, das dritte Fach wird grundlegend ausgebildet.

-

Davon abweichend wird in Kombination mit dem Wahlfach Inklusive Pädagogik nur eines der beiden Pflichtfächer verbindlich ausgebildet. Das grundlegend auszubildende dritte Fach ist in dieser Kombination ein weiteres Pflichtfach oder ein weiteres Wahlfach.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das dritte Fach ersetzen und wird dann grundlegend ausgebildet.

-

Sofern eine Studiumsabsolventin oder ein Studiumsabsolvent nur zwei Unterrichtsfächer im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er in diesen vertieft ausgebildet. Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung eines der zwei Fächer ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer. Dabei ist die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache nicht zulässig.

1.3

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:

Deutsch als Zweitsprache

In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:

Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

2.

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen (Lehramtstyp 4)

2.1.

Unterrichtsfächer

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Geografie

Geschichte

Griechisch

Informatik

Kunst

Latein

Mathematik

Musik

Pädagogik

Philosophie

Physik

Politik

Psychologie

Religion2

Russisch

Soziologie

Spanisch

Sport

Türkisch

Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

2.2

Kombinationen

-

Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung eines der zwei Unterrichtsfächer ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

-

Die Kombination der Unterrichtsfächer Geschichte, Politik, Geografie und Religion ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache ist nicht zulässig.

2.3

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:

Deutsch als Zweitsprache

In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:

Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

3.

Lehramt an berufsbildenden Schulen (Lehramtstyp 5)

3.1

Berufsbildende Fachrichtungen

Agrarwirtschaft

Bautechnik

Elektrotechnik

Ernährung und Hauswirtschaft

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

Gesundheit

Holztechnik

Informationstechnik

Körperpflege

Labortechnik/Prozesstechnik

Medientechnik

Metalltechnik

Pflege

Sozialpädagogik

Textiltechnik und -gestaltung

Wirtschaft und Verwaltung

3.2

Unterrichtsfächer

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Informatik

Kunst

Mathematik

Pädagogik

Physik

Politik

Psychologie

Religion2

Soziologie

Spanisch

Sport

Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

Anmerkung:
Ein weiteres Unterrichtsfach kann im besonderen Ausnahmefall nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zugelassen werden.

3.3

Kombinationen

-

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

-

Die Kombination zweier Unterrichtsfächer ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Informationstechnik mit den Unterrichtsfächern Informatik oder Wirtschaftsinformatik ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem Unterrichtsfach Wirtschaftslehre ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Chemietechnik) mit dem Unterrichtsfach Chemie ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Biotechnik) mit dem Unterrichtsfach Biologie ist nicht zulässig.

-

Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Pflege mit der berufsbildenden Fachrichtung Gesundheit ist nicht zulässig.

-

Die berufsbildende Fachrichtung Pflege kann nur kombiniert werden mit den Unterrichtsfächern

-

Biologie

-

Chemie

-

Deutsch

-

Englisch

-

Kunst

-

Politik

-

Psychologie

-

Religion2

-

Soziologie

-

Sport

3.4

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:

Deutsch als Zweitsprache

In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:

Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

4.

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (Lehramtstyp 6)

4.1

Inklusive Pädagogik mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten:

-

Sehen

-

Hören

-

Geistige Entwicklung

-

Körperliche und motorische Entwicklung

-

Lernen

-

Sprache

-

Emotionale und soziale Entwicklung

Anmerkung:
Es wird in den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder in einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen ausgebildet, die im universitären Abschlusszeugnis ausgewiesen sind.

4.2

Unterrichtsfächer nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 1

Deutsch

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

Englisch

Lernbereich Sachunterricht

Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern

Kunst

Musik

Sport

Mathematik

Religion2

Türkisch

4.2.1

Kombinationen:

-

Es werden vertieft zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern ausgebildet, von denen eines Deutsch oder Mathematik ist. Eines der zwei Unterrichtsfächer wird vertieft, eines wird grundlegend ausgebildet.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das zweite Fach ersetzen und wird dann grundlegend ausgebildet.

-

Sofern eine Studienabsolventin oder ein -absolvent zusätzlich zu den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen nur ein Unterrichtsfach im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er hierin ausgebildet.

4.3

Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 3

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Geografie

Geschichte

Griechisch

Kunst

Latein

Mathematik

Musik

Philosophie

Physik

Politik

Religion2

Russisch

Spanisch

Sport

Türkisch

Wirtschaft/Arbeit/Technik

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

4.3.1

Kombination:

-

Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

4.4

Unterrichtsfächer nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 4

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Geografie

Geschichte

Griechisch

Informatik

Kunst

Latein

Mathematik

Musik

Pädagogik

Philosophie

Physik

Politik

Psychologie

Religion2

Russisch

Soziologie

Spanisch

Sport

Türkisch

Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache

4.4.1

Kombination:

-

Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

4.5

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:

Deutsch als Zweitsprache

In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:

Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

5.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Außer-Kraft-Treten

5.1

Dieser Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog) tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Er gilt rückwirkend für jene Referendarinnen und Referendare, die zum 1. Februar 2017 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache gelten die Regelungen für den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2019.

5.2

Der Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. März 2012 (Brem.ABl. S. 103) in der Fassung vom 15. April 2014 (Brem.ABl. S. 252) bleibt nur für die auslaufende Lehramtsausbildung im Lehramtstyp 2 in Kraft und wird ansonsten aufgehoben.

5.3

Für Referendarinnen und Referendare, die bis einschließlich 1. August 2016 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die Vorschriften des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. März 2012 (Brem.ABl. S. 103) in der Fassung vom 15. April 2014 (Brem.ABl. S. 252) weiter anzuwenden.

5.4

Studierende können ihre Lehramtsausbildung gemäß § 3 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 599), beenden und die damit verbundenen Prüfungen in den Fächern ablegen, für die sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Festlegung immatrikuliert gewesen sind. Die Fach- und Lehramtsbezeichnungen richten sich nach den im jeweils zu Beginn des Studiums geltenden Fächerkatalog für das Zweite Staatsexamen aufgeführten Bezeichnungen.

5.5

Für Studierende, die bis zum Wintersemester 2006/07 das Studium im Masterstudiengang „Berufspädagogik“ begonnen haben, sind folgende Fächerkombinationen zugelassen:

Berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik mit den Fächern

-

Metalltechnik / Produktionstechnik

-

Metalltechnik / Fahrzeugtechnik

-

Metalltechnik / Haus- und Gebäudetechnik / Versorgungsanlagen

-

Metalltechnik / Umwelttechnik

Berufsbildende Fachrichtung Elektrotechnik mit den Fächern

-

Elektrotechnik / Informatik - Produktionssysteme

-

Elektrotechnik / Informatik - Gebäudesysteme

-

Elektrotechnik / Informatik - Mediensysteme

-

Elektrotechnik / Informatik - IT-Systeme

Bremen, den 14. März 2018

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Fußnoten

1

„Lehramtstypen“ gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

2

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

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