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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für Leistungen der Feuerwehr Bremen und des bodengebundenen Rettungsdienstes der Stadtgemeinde Bremen nach dem Bremischen Hilfeleistungsgesetz.
(1) Für die Leistungen der Feuerwehr werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern sie nicht nach § 57 Absatz 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebührenfrei sind.
(2) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung oder bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen und sicherheitstechnische Einrichtungen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten besteht auch dann, wenn es zu einer Leistung der Feuerwehr aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht gekommen ist oder wenn der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist; der Rettungsdienst (Notfallrettung, Notfall- und Krankentransporte) bleibt unberührt.
die technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Wasserausströmungen, Gebäudeeinstürzen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden,
die technische Hilfeleistung in sonstigen Fällen,
die Rettung von Tieren,
die Beratung hinsichtlich erforderlicher Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen,
die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können, sowie bei Ausfall einer baurechtlich geforderten Brandmeldeanlage und sicherheitstechnischer Einrichtungen bis zur Übergabe an einen verantwortlichen Betriebsangehörigen,
der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtung der Feuerwehr,
die Durchführung von Brandverhütungsschauen,
die Befreiung von eingeschlossenen Personen aus Aufzugsanlagen,
die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes,
die Ausstellung einer Bescheinigung, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 5 und § 66 Absatz 4 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung,
die brandschutztechnische Begutachtung von Bauanträgen im Baugenehmigungsverfahren, einschließlich die in einem solchen Verfahren zu erstellenden zwingend erforderlichen Ausdrucke bei Onlineanträgen und Gebühren bei zwingend erforderlichen Akteneinsichten,
Beratung, Prüfung oder Planung von Baustelleneinrichtungen oder -vorhaben vor Bauantragsstellung.
(5) Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(6) Die Kostenschuld entsteht mit der Leistung der kostenpflichtigen Handlung gemäß Absatz 4.
(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist
der- oder diejenige, der oder die die Feuerwehr ohne Grund alarmiert oder den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr, der Schaden oder Brand beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen entstanden ist,
die Betreiberin oder der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße entstanden ist,
die Betreiberin oder der Betreiber einer Brandmeldeanlage und oder sicherheitstechnischer Einrichtung, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst worden ist,
die Betreiberin oder der Betreiber einer Aufzugsanlage, wenn der Einsatz zur Befreiung eingeschlossener Personen aus der Aufzugsanlage erforderlich war,
die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes, auf dem oder der die Brandmeldeanlage angeschlossen oder die Brandverhütungsschau durchgeführt worden ist,
die Halterin oder der Halter des Tieres, das gerettet worden ist,
die Person, die eine Leistung nach § 2 Absatz 4 selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder der diese Leistung zugutekommt,
der- oder diejenige, der oder die den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(1) Die zu zahlenden Kosten werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage) berechnet und setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus
den Stundensätzen für das eingesetzte Personal,
den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände und
den Kosten für die Ersatzbeschaffung von Sonderlöschmitteln, Öl- und Chemikalienbindemitteln und nicht wiederverwendbarer Schutzausrüstung.
(2) Eine gesonderte Berechnung für Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die zur Ausstattung der Einsatzfahrzeuge gehören, erfolgt nicht, wenn bereits für den Einsatz des Fahrzeugs eine Gebührenfestsetzung erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Sonderlöschmittel, Öl- und Chemikalienbindemittel und nicht wiederverwendbare Schutzausrüstung.
(3) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so ist § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes anzuwenden.
(4) Für die Berechnung der Kosten wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der kostenpflichtige Einsatz beginnt mit der Alarmierung (Disponierung) der Einsatzkräfte, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte und Ausrüstungsgegenstände zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen, beziehungsweise die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(6) Werden am Einsatzort Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände vorsorglich bereitgestellt, werden für den Materialeinsatz nur 50 Prozent der Kosten erhoben. Für den Personaleinsatz sind die Kosten in voller Höhe zu berechnen.
(7) Für besondere, nicht in der Feuerwehrkostenordnung aufgeführte Leistungen werden die Kosten nach dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß der Anlage berechnet.
(8) In den Kostensätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage) ist die anfallende Umsatzsteuer nicht enthalten.
Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages gemäß Ziffer 103.02 der Anlage (zu § 1) der Allgemeinen Kostenverordnung geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für:
Lieferungen und Leistungen Dritter, Fremdpersonal und -gerät,
Sonderlöschmittel, Öl-und Chemikalienbindemittel, nicht wiederverwendbare Schutzausrüstung und die Entsorgung und
Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit und Verlust von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese unmittelbar durch den kostenpflichtigen Einsatz entstanden sind.
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Verpflegungskosten der eingesetzten Feuerwehrangehörigen als Auslagen zu erstatten.
(1) Die Gebühren nach Nummer 4 der Anlage werden nur erhoben, soweit für Leistungen im Rettungsdienst zwischen den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Senator für Inneres andererseits nach § 58 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes keine anderen Entgelte vereinbart sind.
(2) Wird ein Rettungsdiensteinsatz von nach § 27 Absatz 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen mitwirkenden Hilfsorganisationen oder privaten Unternehmern durchgeführt, werden hierfür Kosten nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie bei einem entsprechenden Einsatz der Feuerwehr.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2009 (Brem.GBl. S. 97 - 2132-b-1), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erbracht worden sind, werden die Kosten nach dem bisher geltenden Recht erhoben.
Bremen, den 23. November 2021
Der Senat
Kostenverzeichnis
Personaleinsatz, Berechnung je Stunde
Nr. | Kostentatbestand | Euro |
100 | Gebühren nach Nr. 103 der Anlage zu § 1 Allgemeine Kostenverordnung |
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Fahrzeugeinsatz Gebühr je Stunde
Nr. | Kostentatbestand | Euro |
200 | Löschfahrzeug | 72,72 |
201 | Drehleiter (DLK) | 174,67 |
202 | Kranwagen (FwK) | 397,68 |
203 | Rüstwagen (RW) | 245,25 |
204 | Gerätewagen (GW) | 44,40 |
205 | Wechselladerfahrzeug (WLF) | 130,91 |
206 | Abrollbehälter (AB) | 7,24 |
207 | Feuerwehranhänger | 51,99 |
208 | Feuerwehranhänger/Rettungsboot | 60,56 |
209 | Transportfahrzeug/PKW (KdoW) | 21,50 |
210 | Transportfahrzeug/MTF | 18,24 |
211 | Einsatzleitwagen (ELW) | 48,01 |
212 | Großraumrettungswagen (GRTW) | 101,01 |
213 | Feuerlöschboot | 378,07 |
Geräte- und Ausrüstungseinsatz, je angefangene Stunde
Nr. | Kostentatbestand | Euro |
300 | B-Druckschlauch | 0,29 |
301 | C-Druckschlauch | 0,17 |
302 | Saugschlauch | 0,86 |
303 | Reinigungspauschale für Schläuche, je Einsatz und Schlauch | 17,25 |
304 | Standrohr | 0,96 |
305 | Verteiler | 0,72 |
306 | Saugkorb/Sammelstück | 0,72 |
307 | Tragkraftspritze | 14,38 |
308 | Tauch-/Fasspumpe | 7,19 |
309 | Notstromaggregat | 11,98 |
310 | Motorsäge | 7,19 |
311 | Kleinmaterial | 10,00 |
Rettungsdienst
Bei Versorgung oder Transport mehrerer Personen werden für jede Leistung 50 Prozent der Gebühr berechnet.
Notarzteinsatzfahrten mit ärztlichem Personal einschließlich aller Leistungen der medizinischen Erstversorgung sowie Todesfeststellung.
Nr. | Kostentatbestand | Euro |
400 | Pauschalgebühr Notarzteinsatz | 1 062 Euro |
401 | Pauschalgebühr je Fahrt Rettungswagen | 771 Euro |
402 | Pauschalgebühr je Fahrt Notfalltransportwagen | 498 Euro |
403 | Pauschalgebühr je Einsatz HanseSani | 301 Euro |
404 | Pauschalgebühr je Einsatz Inkubatortransporte | 409 Euro |
405 | Pauschalgebühr je Tragehilfe | 133 Euro |
Anmerkung zu Nummer 404: | ||
Die Nummer 404 wird immer in Verbindung mit einer oder mehreren der Nummern 400 bis 402 abgerechnet. Die Nummer 404 berücksichtigt nur das erforderliche Personal bei einem Inkubator-Einsatz ohne Transportmittel. |
Besondere Leistungen
Nr. | Kostentatbestand | Euro |
500 | Türöffnung | 162,76 |
501 | Befreiung aus Aufzugsanlage | 215,67 |
502 | Anschluss einer Brandmeldeanlage an die Alarmeinrichtungen der Feuerwehr | 322,07 |
503 | Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen | 479,65 |
504 | Durchführung der Brandverhütungsschau | Gebühr |
505 | Brandsicherheitswache | Gebühr |
506 | Ausstellen von Bescheinigungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 10 dieser Kostenordnung | 25 bis |
507 | Aufgabenwahrnehmung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, Beratung der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen, auch durch Beratung und Begutachtung vor Ort. | 50 bis |
| Soweit die Genehmigungsbehörde gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gebühren für das Genehmigungsverfahren erhebt, sind die Kosten der Feuerwehr gegenüber der Genehmigungsbehörde geltend zu machen. |
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508 | Beratung, Prüfung und/oder Planung von Baustelleneinrichtungen oder -vorhaben vor Bauantragsstellung. | Gebühr |
| Anmerkung zu Ziffer 506 und 507: |
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| Wenn nicht die Mindestgebühr in Rechnung gestellt wird, hat die Berechnung nach den Nummern 1 und 2 dieser Kostenordnung zu erfolgen |
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| Anmerkung zu Ziffer 506 bis 508: |
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| Auslagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Beratung und Begutachtung anfallen, sind gemäß Nachweis dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin in Rechnung zu stellen. |
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