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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 637 ff.) zu ermitteln sind.
(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2005. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.
(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993
Kostengruppe 300: Bauwerk - Baukonstruktion
Kostengruppe 400: Bauwerk - Technische Anlagen
Kostengruppe 500 (ohne 510): Außenanlagen
Kostengruppe 730: Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurleistungen, Sachverständige)
einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.
(4) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Inhaltsverzeichnis zum Kostenverzeichnis Bau
Tarifziffer | Rechtsgebiet |
10 | Bauaufsicht und Stadtplanung |
100 | Gesetzliches Vorkaufsrecht |
101 | Bauaufsicht |
102 | Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen |
103 | Baulicher Zivilschutz |
110 | Stadtplanung |
12 | Telekommunikationslinien |
14 | Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht |
15 | Straßenrecht |
16 | Wohnungswesen |
17 | Städtebauförderungsrecht |
18 | Verkehr |
19 | Sonstige Gebühren |
Tarifziffer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |||||
10 |
Bauaufsicht und Stadtplanung |
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100 |
Gesetzliches Vorkaufsrecht |
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100.00 | Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB | 28,- | |||||
101 |
Bauaufsicht |
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| Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde: |
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| Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)). |
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101.00 | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO | 9,0 v. T. | |||||
101.01 | Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt | 9,0 v. T. | |||||
101.02 | Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO | 4,5 v. T. der Baukosten | |||||
| Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: |
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101.03 | Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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101.03.00 | Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. | bis zum 3-fachen | |||||
101.03.01.00 | Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstückenermäßigen sich die Gebühren nach Ziffern 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. |
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| Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. |
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101.03.01.01 | Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergie anlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden. |
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101.03.02 | Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer beststandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes |
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101.03.02.00 | - | bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen | 100,- bis 1 000,- | ||||
101.03.02.01 | - | bei Änderung in sonstige Nutzungsart | 125,- bis 2 500,- | ||||
101.03.02.02 | Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01: |
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| Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend. |
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101.04 | Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben |
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101.04.00 | Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens | Gebühr nach |
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101.04.00.00 | Anmerkung zu 101.04.00: |
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| Wie Anmerkung 101.03 |
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101.04.01 | Änderung von genehmigten Bauvorhaben | 6 v. H. bis 12 v. H. | |||||
101.04.01.00 | Anmerkung zu 101.04.01: |
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| Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß. |
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101.05 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung | 50 v. H. der Gebühr | |||||
101.05.00 | Anmerkung zu 101.05: |
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| Wie Anmerkungen 101.03 |
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101.06 | Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung | 4,5 v. H. der | |||||
101.06.00 | Anmerkung zu 101.06: |
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| Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß. |
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101.07 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung |
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101.07.00 | Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen | 69,- | |||||
101.07.01 | Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen | 125,- | |||||
101.07.03 | Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. |
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101.08 | Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 | 12 v. H. der Gebühr | |||||
|
| jedoch nicht höher | |||||
101.08.00 | Anmerkung zu 101.08: |
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| 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß. |
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101.09 | Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 3 BremLBO) | 1 v. T. der | |||||
101.10 | Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten | 6 v. T. der | |||||
101.11 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten | 8,5 v. T. der | |||||
101.12 | Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten | 43,- | |||||
101.13 | Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten | 15,- bis 300,- | |||||
101.14 | Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten |
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101.14.00 | Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. bzw. v. H.) jedes angefangene Tausend bzw. jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet. |
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101.15 | Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften |
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101.15.01 | Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche | 11,- | |||||
101.15.02 | Anmerkung zu 101.15.01: |
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| Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände | gebührenfrei | |||||
101.15.03 | Unterschreitung der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe |
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101.15.03.00 | in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten | 72,- | |||||
101.15.03.01 | In Vollgeschossen | 113,- | |||||
101.15.04 | Abweichungen von § 32 Absatz 5 Satz 2 Ziffer 2 BremLBO je Dachgaube oder ähnlichem Dachaufbau | 87,- | |||||
101.15.05 | Abweichungen von den Vorschriften für Treppen und Treppenräume je Geschoss | 29,- | |||||
101.15.06 | Abweichungen für Treppenräume, notwendige Flure und Gänge nach §§ 35 und 36 BremLBO je Treppenraum | 56,- | |||||
101.15.07 | Abweichungen für Treppen nach § 34 BremLBO | 29,- | |||||
101.15.08 | Abweichungen für Aufzüge nach § 39 Absätze 1-3 BremLBO | 71,- | |||||
101.15.09 | Abweichungen für Lüftungsleitungen nach § 41 Absatz 2 BremLBO | 43,- | |||||
101.15.10 | Abweichungen von Vorschriften für Feuerungsanlagen | 29,- | |||||
101.15.11 | Abweichungen von Vorschriften der BremGaVO | 43,- | |||||
101.15.12 | Abweichungen von den Soll-Vorschriften des Ersten Ortsgesetzes über Kinderspielflächen (§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 und 5) | 71,- | |||||
101.15.13 | Anmerkungen zu 101.15.01 bis 101.15.12: |
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101.15.14 | Die Mindestgebühr beträgt je Abweichung | 50,- | |||||
101.15.15 | Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. |
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101.15.16 | Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Abweichungen | 50,- bis 1 000,- | |||||
101.15.17 | Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. |
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101.15.18 | Wird von einer erteilten Abweichung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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101.16 | Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften |
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101.16.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen je qm in allen Geschossen | 11,- | |||||
101.16.00.00 | Anmerkung zu 101.16.00: |
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| Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände | gebührenfrei | |||||
101.16.01.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz | 79,- | |||||
101.16.01.01 | durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz | 158,- | |||||
101.16.02 | Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse |
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101.16.02.00 | Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche | 11,- | |||||
101.16.02.01 | Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse | gebührenfrei | |||||
101.16.03 | Überschreitung der Grundflächenzahl: |
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| - | GRZ I | je qm | 20,- | |||
| - | GRZ II | je qm | 10,- | |||
101.16.04 | Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03: |
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| Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben. |
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101.16.05 | Überschreitung der Baumassenzahl je qm | 4,- | |||||
101.16.06 | Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen | 11,- | |||||
101.16.07 | Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge | 41,- | |||||
101.16.08 | Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent | 18,- | |||||
101.16.09 | Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge | 4,- | |||||
101.16.10 | Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) | 7,- | |||||
101.16.11 | Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10: |
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101.16.12 | Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung | 65,- | |||||
101.16.13 | Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. |
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101.16.14 | Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen | 65,- bis 1 300,- | |||||
101.16.14.00 | Anmerkung zu 101.16.14: |
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| Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. |
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101.16.15 | Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14: |
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101.16.16 | Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. |
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101.16.17 | Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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101.17 | Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften |
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101.17.00 | Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus - siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet (BOBrem) vom 21. Oktober 1906, § 23 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) - je qm in allen Geschossen | 11,- | |||||
101.17.00.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz | 79,- | |||||
101.17.00.01 | durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz | 158,- | |||||
101.17.01 | Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen | 29,- | |||||
101.17.02 | Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise | 112,- | |||||
101.17.03 | Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-1) | 74,- | |||||
101.17.04 | Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung |
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101.17.04.00 | - | bis zu 15 qm | 50,- | ||||
101.17.04.01 | - | über 15 qm für jeden weiteren qm | 4,- | ||||
101.17.05 | Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04: |
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101.17.05.00 | Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme | 40,- | |||||
101.17.05.01 | Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. |
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01.17.06 | Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen | 40,- bis 800,- | |||||
101.17.06.00 | Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. |
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101.17.07 | Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00: |
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| Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. |
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101.17.08 | Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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101.18 | Wiederkehrende Prüfungen Überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 i. V. mit § 51 BremLBO und Spezialvorschriften - wie Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Garagenanlagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung | 80,- | |||||
101.19 | Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO: |
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101.19.00 | - | von Vorhaben nach § 63 BremLBO | 46,- | ||||
101.19.01 | - | von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) | nach Zeitaufwand | ||||
101.19.02 | - | in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung | 1 v. H. bis | ||||
101.19.03 | Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO | 46,- bis 241,- | |||||
101.20 | Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO | 40,- bis 161,- | |||||
101.21 | Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO | je Schreiben 30,- | |||||
101.22 | Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück |
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| (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) | 23,- | |||||
101.22.01 | Anmerkung zu 101.22: |
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| Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung erhoben. |
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101.23 | Verfügungen im Verwaltungszwang |
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101.23.00 | Ge- und Verbote |
63,- bis 402,- | |||||
101.23.01 | Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - (SaBremR 202-a-1) oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | 40,- bis 402,- | |||||
101.23.01.00 | bei Zwangsgeldern | 14 v. H. des | |||||
101.23.01.01 | Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01: |
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| Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab. |
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101.23.02 | Festsetzung von Zwangsgeldern | 14 v. H. des | |||||
101.23.03 | Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen | 12 v. H. der | |||||
101.24 | Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes |
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101.24.00 | bis zu sechs Monaten | 6 v. T. der | |||||
101.24.01 | für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate | 20 v. H. der | |||||
101.25 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 des Wohnungseigentumsgesetzes | Grundgebühr 61,- | |||||
101.26 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. | 23,- bis 402,- | |||||
101.26.00 | Anmerkung zu 101.26: |
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| Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. |
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101.27 | Baulasten |
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101.27.00 | Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand | 75,- bis 400,- | |||||
101.27.01 | Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand | 50,- | |||||
101.27.02 | Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: |
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| Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht). |
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101.27.03 | Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes | gebührenfrei | |||||
101.27.04 | Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens | je angef. Seite 5,- | |||||
101.27.05 | Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzügl. der Gebühr nach Ziffer 101.27.04 | 12,- | |||||
101.28 | Öffentliche Grundlasten |
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101.28.00 | Zustimmung zur Eintragung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand | 45,- | |||||
101.28.01 | Zustimmung zur Löschung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand | 65,- | |||||
101.28.02 | Anmerkung zu 101.28.00 und 101.28.01: |
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| Wie 101.27.02 |
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101.29 | Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- bzw. Grundstücksnummern je Haus- bzw. Grundstücksnummer | 13,- | |||||
101.29.00 | Ausnahmegenehmigung für ein abweichend von den Vorschriften gestaltetes Hausnummernschild | gebührenfrei | |||||
101.30 | Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen. |
| |||||
102 |
Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen |
| |||||
102.00.01 | Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO |
| |||||
| Anmerkung zu 102.00.01 |
| |||||
| Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben. | 264,- bis 5 290,- | |||||
102.00.02 | Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 17 Absatz 5 BremLBO i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO | 586,- bis 11 730,- | |||||
102.00.03 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 i. V. m. § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle | 287,- bis 5 750,- | |||||
102.00.04 | Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) | 34,- bis 287,- | |||||
102.00.05 | Erteilung eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO | 287,- bis 5 750,- | |||||
102.01 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle |
| |||||
102.01.01 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (§ 25 Absatz 1 und Absatz 3 BremLBO) | 86,- bis 1 150,- | |||||
102.01.02 | Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung | 50 v. H. der | |||||
102.01.03 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 Bauproduktengesetz - BauPG - vom 10. August 1992, (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 1529), sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie |
| |||||
| Anmerkung zu 102.01.03: |
| |||||
| Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort | 1 000,- | |||||
102.01.04 | Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung | 250,- bis 10 000,- | |||||
102.01.05 | Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG) | 28,- bis 287,- | |||||
102.02 | Anerkennung von Prüfingenieuren und Sachverständigen |
| |||||
102.02.01 | Anerkennung von Prüfingenieuren zur Baustatik |
| |||||
102.02.01.00 | für die erste Fachrichtung | 760,- bis 1 500,- | |||||
102.02.01.01 | für jede weitere Fachrichtung | 380,- bis 760,- | |||||
102.02.02 | Anerkennung sonstiger Sachverständiger | 760,- bis 1 500,- | |||||
102.02.03 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung | 25,- bis 150,- | |||||
102.03 | Bescheinigungen und schwierige Auskünfte | 25,- bis 510,- | |||||
102.04 | Anmerkung zu 102: |
| |||||
| Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben. |
| |||||
103 |
Baulicher Zivilschutz |
| |||||
103.00 | Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass Schutzräume den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen | 2,- | |||||
103.01 | Genehmigung zur Veränderung von Anlagen für den baulichen Zivilschutz | 3,- bis 2 500,- | |||||
110 |
Stadtplanung |
| |||||
110.00 | Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen |
| |||||
110.00.00 | Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind |
| |||||
110.00.00.00 | - | bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 | 15,- | ||||
110.00.00.01 | - | bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 | 20,- | ||||
110.00.00.02 | - | bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 | 25,- | ||||
110.00.00.03 | - | bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 | 30,- | ||||
110.00.00.04 | - | bei Format über 50 dm2 | 30,- zuzüglich | ||||
110.00.01 | Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot |
| |||||
110.00.01.00 | - | bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 | 50,- | ||||
110.00.01.01 | - | bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 | 55,- | ||||
110.00.01.02 | - | bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 | 80,- | ||||
110.00.01.03 | - | bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 | 95,- | ||||
110.00.01.04 | - | bei Format über 50 dm2 | 95,- zuzüglich | ||||
110.00.02 | Ausnahmen |
| |||||
110.00.02.00 | Abgabe von Auszügen eingestellter bzw. ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen | Sätze nach | |||||
110.00.02.01 | Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen | 50 v. H. der Sätze | |||||
110.00.02.02 | Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat | 50 v. H. der | |||||
110.00.02.03 | Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken | 50 v. H. der | |||||
110.00.02.04 | Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung | gebührenfrei | |||||
110.00.03 | Auszüge aus Begründungen/Erläuterungsberichten |
| |||||
110.00.03.00 | Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen | je angefangene | |||||
110.00.04 | Ausnahmen |
| |||||
110.00.04.00 | Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie | 50 v. H. des | |||||
110.00.04.01 | Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat | 50 v. H. des | |||||
110.01 | Flächennutzungsplan als Druck |
| |||||
110.01.00 | Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25.000 | 20,- | |||||
110.01.01 | Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 1:50.000) | 10,- | |||||
110.02 | Beglaubigungen |
| |||||
110.02.00 | Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen | 14,- und zusätzlich | |||||
110.02.01 | Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen | Je angefangene | |||||
110.03 | Abgabe von analogen historischen Karten |
| |||||
110.03.00 | Sofern als Fotokopie hergestellt |
| |||||
110.03.00.00 | Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 | 2,- | |||||
110.03.00.01 | Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 | 3,- | |||||
110.03.00.02 | Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 | 6,- | |||||
110.03.01 | sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt |
| |||||
110.03.01.00 | Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 | 4,- | |||||
110.03.01.01 | Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 | 6,- | |||||
110.03.01.02 | Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 | 10,- | |||||
110.04 | Digitaler Bauleitplan |
| |||||
110.04.00 | Digitale Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes oder ähnlicher thematischer Karten (ohne topografische Karte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches | 10,- | |||||
110.04.01 | Digitale Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen (ohne digitale Liegenschaftskarte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches | 5- | |||||
110.04.02 | Bei Konvertierungen in andere Dateiformate | Gem. Tarifziffer | |||||
110.04.02.00 | Anmerkung zu 110.04.02: |
| |||||
| Der Zeitaufwand bemisst sich je angefangene 1/2 Stunde nach Ziffer 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung |
| |||||
110.05 | Rasterdaten in TIFF-Format |
| |||||
110.05.00 | Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungsplan oder ähnlicher thematischer Karten und Übersichtspläne als Rasterdaten im TIFF-Format pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches | 3,- | |||||
110.05.01 | Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten im TIFF-Format pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches | 2,- | |||||
110.06 | Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet | gebührenfrei | |||||
110.07 | Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag | 70,- | |||||
110.07.00 | Anmerkung zu 110.07: |
| |||||
| Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal | 60,- | |||||
110.08 | Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO | 1‰ der Baukosten | |||||
110.09 | Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte) | je Plan 50,- | |||||
110.09.01 | Änderungen von erstellten Berichtsplänen | je Plan 25,- | |||||
17.03 | Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert |
| |||||
| bis 10 000,- | 46,- | |||||
| bis 50 000,- | 80,- | |||||
| je weitere angefangene 50 000,- | 80,- | |||||
| höchstens |
920,- | |||||
18 |
Schienenverkehr |
| |||||
180 |
Straßenbahnverkehr |
| |||||
180.00 | Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung | 70,- bis 1 400,- | |||||
180.02 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie | 50,- bis 200,- | |||||
180.03 | Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG |
| |||||
| Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000,- | 0,045 v. H. des | |||||
| Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5 000 000,- | 2 000,- zuzügl. | |||||
| Anmerkungen zu 180.03 |
| |||||
| 1. | Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101. |
| ||||
| 2. | Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||||
180.04 | Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz la PBefG | 70,- bis 1 000,- | |||||
180.07 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten | 60,- bis 170,- | |||||
180.08 | Zustimmung zur Betriebseröffnung | 60,- bis 170,- | |||||
180.09 | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. | 70,- bis 1 400,- | |||||
180.10 | Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. | 60,- bis 170,- | |||||
180.11 | Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert. | 35,- bis 170,- | |||||
180.12 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung-BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. 1 S. 2648) | 95,- | |||||
180.13 | Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsordnung-StrabBIPV) vom 9. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1554) | 98,- | |||||
180.14 | Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides |
| |||||
| für die ersten 1 Mio der Herstellungskosten | 2 v.T. der Herstellungskosten | |||||
| für die über 1 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio | 0,25 v.T. der |
|||||
| für die über 2,5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio | 0,5 v.T. der | |||||
| für die über 5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten | 0,125 v.T. der |
|||||
180.15 | Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt. | 50 v. H. der | |||||
180.16 | Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen | 449,- | |||||
| bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie | 37,- | |||||
| bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie | 37,- | |||||
| bei Umbau - für das erste Fahrzeug einer Serie | 236,- | |||||
| bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie | 37,- | |||||
180.17 | Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab) |
| |||||
| Anmerkung zu 180.14 und 180.17: |
| |||||
| Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr, | 37,- bis 569,- | |||||
180.18 | Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab | 80,- bis 569,- | |||||
180.19 | Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab) | 80,- | |||||
180.20 | Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten (§ 50 Absatz 1 BOStrab) | 80,- | |||||
180.21 | Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab) | 80,- | |||||
180.22 | Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab) | 80,- | |||||
180.23 | Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab) | 32,- | |||||
181 |
Eisenbahnverkehr |
| |||||
181.00 | Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur |
| |||||
181.00.00 | Genehmigung | 500,- bis 10 000,- | |||||
181.00.01 | Versagung der Genehmigung | 250,- bis 5 000,- | |||||
181.00.02 | Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung | 250,- bis 5 000,- | |||||
181.00.03 | Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer | 300,- bis 5 000,- | |||||
181.00.04 | Sonstige Änderungen der Genehmigung | 75,- bis 5 000,- | |||||
181.00.05 | Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) | 200,- bis 2 000,- | |||||
181.00.06 | Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | 0,3 v.T. der | |||||
181.01 | Planfeststellung/Plangenehmigung |
| |||||
181.01.00 | Planfeststellungsverfahren |
| |||||
| Anmerkung: |
| |||||
| Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. | 9 v.T. der | |||||
181.01.01 | Plangenehmigungsverfahren | 7 v.T. der | |||||
181.01.02 | Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung | 200,- bis 4 000,- | |||||
181.01.03 | Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung | 200,- bis 4 000,- | |||||
181.02 | Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse |
| |||||
181.02.00 | Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden | 7 v.T. der | |||||
181.02.01 | Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 | 345,- | |||||
181.02.02 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 | 230,- | |||||
181.02.03 | Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 | 345,- | |||||
181.03 | Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht-bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs | 230,- | |||||
181.04 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb | 250,- bis 400,- | |||||
181.05 | Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04 | 350,- bis 520,- | |||||
181.06 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten | 290,- | |||||
181.07 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten | 345,- | |||||
181.08 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen | 7 v.T. der | |||||
181.09 | Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter |
| |||||
181.09.01 | Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) | Die Gebührensätze | |||||
181.09.02 | Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) | Die Gebührensätze | |||||
181.09.03 | Bestätigung |
345,- | |||||
181.09.04 | Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung | 170,- | |||||
181.10 | Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) |
| |||||
181.10.00 | NE des öffentlichen Verkehrs | 300,- bis 6 000,- | |||||
181.10.01 | NE des nichtöffentlichen Verkehrs | 300,- bis 6 000,- | |||||
181.11 | Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen | 200,- bis 4 000,- | |||||
181.12 | Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)/ESBO und der VO über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen | 300,- bis 1 000,- | |||||
19 |
Sonstige Gebühren |
| |||||
190 | Anliegerrecht |
| |||||
190.00 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung (Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag usw.) | 18,- bis 80,- | |||||
190.01 | Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgen | gebührenfrei |
(zu § 2)
Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -
Gebäudeart1) |
| Baukostenwert EURO/m3 |
1. | Wohngebäude (ohne Wohnheime) | 249,- |
2. | Bürogebäude | 352,- |
3. | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | 100,- |
4. | Gewerbliche Betriebsgebäude |
|
4.1 | Gewerbliche Betriebsgebäude2) (soweit nicht nach 4.2) | 136,- |
4.2 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
4.2.1 | mit nicht geringen Einbauten | 110,- |
4.2.2 | ohne oder mit geringen Einbauten |
|
4.2.2.1 | bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
| 77,- | |
| sonstige Bauart | 66,- |
4.2.2.2 | der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 |
|
| 66,- | |
| sonstige Bauart | 53,- |
4.2.2.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 |
|
| 53,- | |
| sonstige Bauart | 43,- |
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.