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  • Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002

Kostenverordnung Bau (BauKostV)

Veröffentlichungsdatum:25.09.2002 Inkrafttreten01.01.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30.09.2024 (Brem.ABl. S. 1324)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 463
Gliederungsnummer:203-c-7

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juris-Abkürzung: BauKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-7
Amtliche Abkürzung:BauKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-7
Kostenverordnung Bau
(BauKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30.09.2024 (Brem.ABl. S. 1324)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 637 ff.) zu ermitteln sind.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach den Baukosten

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2005. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

-

Kostengruppe 300: Bauwerk - Baukonstruktion

-

Kostengruppe 400: Bauwerk - Technische Anlagen

-

Kostengruppe 500 (ohne 510): Außenanlagen

-

Kostengruppe 730: Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurleistungen, Sachverständige)

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(4) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis zum Kostenverzeichnis Bau

Tarifziffer

Rechtsgebiet

10

Bauaufsicht und Stadtplanung

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

101

Bauaufsicht

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen

103

Baulicher Zivilschutz

110

Stadtplanung

12

Telekommunikationslinien

14

Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht

15

Straßenrecht

16

Wohnungswesen

17

Städtebauförderungsrecht

18

Verkehr

19

Sonstige Gebühren

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

10

Bauaufsicht und Stadtplanung

 

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

 

100.00

Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB

28,-

101

Bauaufsicht

 

 

Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde:

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)).

 

101.00

Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO

9,0 v. T.
der Baukosten
mindestens 105,-

101.01

Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

9,0 v. T.
der Baukosten
mindestens 105,-

101.02

Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO

4,5 v. T. der Baukosten
mindestens 64,-

 

Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:

 

101.03

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.03.00

Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.

bis zum 3-fachen
der Gebühren nach
101.00 bis 101.02

101.03.01.00

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstückenermäßigen sich die Gebühren nach Ziffern 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

 

 

Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

 

101.03.01.01

Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergie anlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.

 

101.03.02

Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer beststandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes

 

101.03.02.00

-

bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen

100,- bis 1 000,-

101.03.02.01

-

bei Änderung in sonstige Nutzungsart

125,- bis 2 500,-

101.03.02.02

Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:

 

 

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

 

101.04

Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben

 

101.04.00

Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens

Gebühr nach
101.00 bis 101.02

101.04.00.00

Anmerkung zu 101.04.00:

 

 

Wie Anmerkung 101.03

 

101.04.01

Änderung von genehmigten Bauvorhaben

6 v. H. bis 12 v. H.
der Gebühr für die
ursprüngliche
Genehmigung nach
101.00 bis 101.02
und 101.04.00 mindestens 43,-

101.04.01.00

Anmerkung zu 101.04.01:

 

 

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß.

 

101.05

Erteilung einer Teilbaugenehmigung

50 v. H. der Gebühr
nach 101.00,
und 101.02
bezogen auf den
genehmigten Teil

101.05.00

Anmerkung zu 101.05:

 

 

Wie Anmerkungen 101.03

 

101.06

Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung

4,5 v. H. der
Herstellungs- und
Anbringungskosten
mindestens 53,-

101.06.00

Anmerkung zu 101.06:

 

 

Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.

 

101.07

Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung

 

101.07.00

Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

69,-
bis 1 380,-

101.07.01

Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

125,-
bis 2 500,-

101.07.03

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.

 

101.08

Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01

12 v. H. der Gebühr
nach 101.00,
101.02, 101.05,
101.06 101.07.00
oder 101.07.01
mindestens 53,-,

 

 

jedoch nicht höher
als die Gebühr für
die Genehmigung
selbst, deren Gültigkeit
verlängert wird

101.08.00

Anmerkung zu 101.08:

 

 

101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.

 

101.09

Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 3 BremLBO)

1 v. T. der
Beseitigungskosten
mindestens 53,-
höchstens 500,-

101.10

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

6 v. T. der
Herstellungskosten
mindestens 53,-

101.11

Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten

8,5 v. T. der
Herstellungskosten
mindestens 43,-

101.12

Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

43,-
bis 494,-

101.13

Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

15,- bis 300,-

101.14

Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten

 

101.14.00

Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. bzw. v. H.) jedes angefangene Tausend bzw. jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.

 

101.15

Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

 

101.15.01

Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche

11,-

101.15.02

Anmerkung zu 101.15.01:

 

 

Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände

gebührenfrei

101.15.03

Unterschreitung der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe

 

101.15.03.00

in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten

72,-

101.15.03.01

In Vollgeschossen

113,-

101.15.04

Abweichungen von § 32 Absatz 5 Satz 2 Ziffer 2 BremLBO je Dachgaube oder ähnlichem Dachaufbau

87,-

101.15.05

Abweichungen von den Vorschriften für Treppen und Treppenräume je Geschoss

29,-

101.15.06

Abweichungen für Treppenräume, notwendige Flure und Gänge nach §§ 35 und 36 BremLBO je Treppenraum

56,-

101.15.07

Abweichungen für Treppen nach § 34 BremLBO

29,-

101.15.08

Abweichungen für Aufzüge nach § 39 Absätze 1-3 BremLBO

71,-

101.15.09

Abweichungen für Lüftungsleitungen nach § 41 Absatz 2 BremLBO

43,-

101.15.10

Abweichungen von Vorschriften für Feuerungsanlagen

29,-

101.15.11

Abweichungen von Vorschriften der BremGaVO

43,-

101.15.12

Abweichungen von den Soll-Vorschriften des Ersten Ortsgesetzes über Kinderspielflächen (§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 und 5)

71,-

101.15.13

Anmerkungen zu 101.15.01 bis 101.15.12:

 

101.15.14

Die Mindestgebühr beträgt je Abweichung

50,-

101.15.15

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.15.16

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Abweichungen

50,- bis 1 000,-

101.15.17

Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

 

101.15.18

Wird von einer erteilten Abweichung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.16

Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften

 

101.16.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen je qm in allen Geschossen

11,-

101.16.00.00

Anmerkung zu 101.16.00:

 

 

Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände

gebührenfrei

101.16.01.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

79,-

101.16.01.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

158,-

101.16.02

Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse

 

101.16.02.00

Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche

11,-

101.16.02.01

Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse

gebührenfrei

101.16.03

Überschreitung der Grundflächenzahl:

 

 

-

GRZ I

je qm

20,-

 

-

GRZ II

je qm

10,-

101.16.04

Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:

 

 

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

 

101.16.05

Überschreitung der Baumassenzahl je qm

4,-

101.16.06

Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen

11,-

101.16.07

Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge

41,-

101.16.08

Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent

18,-

101.16.09

Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge

4,-

101.16.10

Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)

7,-

101.16.11

Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:

 

101.16.12

Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung

65,-

101.16.13

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.16.14

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen

65,- bis 1 300,-

101.16.14.00

Anmerkung zu 101.16.14:

 

 

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

 

101.16.15

Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:

 

101.16.16

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

 

101.16.17

Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.17

Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften

 

101.17.00

Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus - siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet (BOBrem) vom 21. Oktober 1906, § 23 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) - je qm in allen Geschossen

11,-

101.17.00.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

79,-

101.17.00.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

158,-

101.17.01

Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen

29,-

101.17.02

Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise

112,-

101.17.03

Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-1)

74,-

101.17.04

Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung

 

101.17.04.00

-

bis zu 15 qm

50,-

101.17.04.01

-

über 15 qm für jeden weiteren qm

4,-

101.17.05

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:

 

101.17.05.00

Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme

40,-

101.17.05.01

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

01.17.06

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen

40,- bis 800,-

101.17.06.00

Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

 

101.17.07

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:

 

 

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

 

101.17.08

Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.18

Wiederkehrende Prüfungen Überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 i. V. mit § 51 BremLBO und Spezialvorschriften - wie Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Garagenanlagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung

80,-
bis 805,-

101.19

Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:

 

101.19.00

-

von Vorhaben nach § 63 BremLBO

46,-

101.19.01

-

von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)

nach Zeitaufwand

101.19.02

-

in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung

1 v. H. bis
5,5 v. H. der
für die Genehmigung
zu entrichtenden
Gebühr mindestens 81,-

101.19.03

Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO

46,- bis 241,-

101.20

Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO

40,- bis 161,-

101.21

Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO

je Schreiben 30,-

101.22

Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück

 

 

(Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)

23,-

101.22.01

Anmerkung zu 101.22:

 

 

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung erhoben.

 

101.23

Verfügungen im Verwaltungszwang

 

101.23.00

Ge- und Verbote

63,- bis 402,-

101.23.01

Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - (SaBremR 202-a-1) oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

40,- bis 402,-

101.23.01.00

bei Zwangsgeldern

14 v. H. des
angedrohten
Zwangsgeldes
mindestens 43,-
höchstens 402,-

101.23.01.01

Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:

 

 

Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

 

101.23.02

Festsetzung von Zwangsgeldern

14 v. H. des
angedrohten
Zwangsgeldes
mindestens 43,-
höchstens 402,-

101.23.03

Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen

12 v. H. der
Aufwendungen
für die Ersatzvornahme
mindestens 90,-

101.24

Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes

 

101.24.00

bis zu sechs Monaten

6 v. T. der
Aufstellungskosten
mindestens 64,-
höchstens 402,-

101.24.01

für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate

20 v. H. der
Gebühr
nach 101.24.00
mindestens 32,-

101.25

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 des Wohnungseigentumsgesetzes

Grundgebühr 61,-
zuzügl. je Wohnung
oder Teileigentum
23,-

101.26

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

23,- bis 402,-

101.26.00

Anmerkung zu 101.26:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

101.27

Baulasten

 

101.27.00

Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand

75,- bis 400,-
mindestens 146,-

101.27.01

Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand

50,-
mindestens 93,-

101.27.02

Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01:

 

 

Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).

 

101.27.03

Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes

gebührenfrei

101.27.04

Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens

je angef. Seite 5,-
ab 6. Seite 3,-
mindestens 12,-

101.27.05

Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzügl. der Gebühr nach Ziffer 101.27.04

12,-

101.28

Öffentliche Grundlasten

 

101.28.00

Zustimmung zur Eintragung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand

45,-
mindestens 70,-

101.28.01

Zustimmung zur Löschung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand

65,-
mindestens 100,-

101.28.02

Anmerkung zu 101.28.00 und 101.28.01:

 

 

Wie 101.27.02

 

101.29

Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- bzw. Grundstücksnummern je Haus- bzw. Grundstücksnummer

13,-

101.29.00

Ausnahmegenehmigung für ein abweichend von den Vorschriften gestaltetes Hausnummernschild

gebührenfrei

101.30

Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen.

 

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen

 

102.00.01

Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO

 

 

Anmerkung zu 102.00.01

 

 

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

264,- bis 5 290,-

102.00.02

Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 17 Absatz 5 BremLBO i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO

586,- bis 11 730,-

102.00.03

Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 i. V. m. § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle

287,- bis 5 750,-

102.00.04

Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO)

34,- bis 287,-

102.00.05

Erteilung eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO

287,- bis 5 750,-

102.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle

 

102.01.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (§ 25 Absatz 1 und Absatz 3 BremLBO)

86,- bis 1 150,-

102.01.02

Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung

50 v. H. der
Gebühr nach
102.01.01

102.01.03

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 Bauproduktengesetz - BauPG - vom 10. August 1992, (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 1529), sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

 

 

Anmerkung zu 102.01.03:

 

 

Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1 000,-
bis 20 000,-

102.01.04

Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung

250,- bis 10 000,-

102.01.05

Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG)

28,- bis 287,-

102.02

Anerkennung von Prüfingenieuren und Sachverständigen

 

102.02.01

Anerkennung von Prüfingenieuren zur Baustatik

 

102.02.01.00

für die erste Fachrichtung

760,- bis 1 500,-

102.02.01.01

für jede weitere Fachrichtung

380,- bis 760,-

102.02.02

Anerkennung sonstiger Sachverständiger

760,- bis 1 500,-

102.02.03

Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung

25,- bis 150,-

102.03

Bescheinigungen und schwierige Auskünfte

25,- bis 510,-

102.04

Anmerkung zu 102:

 

 

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.

 

103

Baulicher Zivilschutz

 

103.00

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass Schutzräume den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen

2,-

103.01

Genehmigung zur Veränderung von Anlagen für den baulichen Zivilschutz

3,- bis 2 500,-

110

Stadtplanung

 

110.00

Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen

 

110.00.00

Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind

 

110.00.00.00

-

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2

15,-

110.00.00.01

-

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2

20,-

110.00.00.02

-

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2

25,-

110.00.00.03

-

bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2

30,-

110.00.00.04

-

bei Format über 50 dm2

30,- zuzüglich
0,50 je dm2 für
die über 50 dm2
hinausgehende
Fläche

110.00.01

Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot

 

110.00.01.00

-

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2

50,-

110.00.01.01

-

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2

55,-

110.00.01.02

-

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2

80,-

110.00.01.03

-

bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2

95,-

110.00.01.04

-

bei Format über 50 dm2

95,- zuzüglich
1,00 je dm2 für die
über 50 dm2 hinausgehende
Fläche

110.00.02

Ausnahmen

 

110.00.02.00

Abgabe von Auszügen eingestellter bzw. ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen

Sätze nach
110.00.00.00
bis 110.00.01.04

110.00.02.01

Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen

50 v. H. der Sätze
nach 110.00.00.00
bis 110.00.01.04

110.00.02.02

Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v. H. der
Sätze nach
110.00.00.00
bis 110.00.01.04

110.00.02.03

Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken

50 v. H. der
Sätze nach
110.00.00.00
bis 110.00.01.04

110.00.02.04

Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung

gebührenfrei

110.00.03

Auszüge aus Begründungen/Erläuterungsberichten

 

110.00.03.00

Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen

je angefangene
Seite DIN A4 0,75,
in Farbe 1,00,
in DIN A3 1,40

110.00.04

Ausnahmen

 

110.00.04.00

Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie

50 v. H. des
Satzes nach
110.00.03.00

110.00.04.01

Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v. H. des
Satzes nach
110.00.03.00

110.01

Flächennutzungsplan als Druck

 

110.01.00

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25.000

20,-

110.01.01

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 1:50.000)

10,-

110.02

Beglaubigungen

 

110.02.00

Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen

14,- und zusätzlich
Kosten nach
110.00.00.00
bis 110.00.01.04

110.02.01

Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen

Je angefangene
Seite 1, 90 ab 6. Seite
0,38 und zusätzlich
die Kosten nach
110.00.03.00

110.03

Abgabe von analogen historischen Karten

 

110.03.00

Sofern als Fotokopie hergestellt

 

110.03.00.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2

2,-

110.03.00.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2

3,-

110.03.00.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m2

6,-

110.03.01

sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt

 

110.03.01.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2

4,-

110.03.01.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2

6,-

110.03.01.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m2

10,-

110.04

Digitaler Bauleitplan

 

110.04.00

Digitale Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes oder ähnlicher thematischer Karten (ohne topografische Karte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

10,-
mindestens 50,-

110.04.01

Digitale Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen (ohne digitale Liegenschaftskarte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

5-
mindestens 50,-

110.04.02

Bei Konvertierungen in andere Dateiformate

Gem. Tarifziffer
110.04.00 und
110.04.01 zzgl.
Zeitaufwand und
Materialkosten

110.04.02.00

Anmerkung zu 110.04.02:

 

 

Der Zeitaufwand bemisst sich je angefangene 1/2 Stunde nach Ziffer 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung

 

110.05

Rasterdaten in TIFF-Format

 

110.05.00

Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungsplan oder ähnlicher thematischer Karten und Übersichtspläne als Rasterdaten im TIFF-Format pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

3,-
mindestens 50,-

110.05.01

Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten im TIFF-Format pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

2,-
mindestens 50,-

110.06

Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet

gebührenfrei

110.07

Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag

70,-

110.07.00

Anmerkung zu 110.07:

 

 

Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal

60,-

110.08

Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO

1‰ der Baukosten
mindestens 70,-
höchstens 500,-

110.09

Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)

je Plan 50,-
bis 300,-

110.09.01

Änderungen von erstellten Berichtsplänen

je Plan 25,-
bis 150,-

17.03

Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert

 

 

bis 10 000,-

46,-

 

bis 50 000,-

80,-

 

je weitere angefangene 50 000,-

80,-

 

höchstens

920,-

18

Schienenverkehr

 

180

Straßenbahnverkehr

 

180.00

Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung

70,- bis 1 400,-

180.02

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie

50,- bis 200,-

180.03

Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG

 

 

Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000,-

0,045 v. H. des
Kostenvolumens

 

Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5 000 000,-

2 000,- zuzügl.
0,006 v.H. des
5 000 000,
übersteigenden
Kostenvolumens

 

Anmerkungen zu 180.03

 

 

1.

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

 

 

2.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

180.04

Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz la PBefG

70,- bis 1 000,-

180.07

Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten

60,- bis 170,-

180.08

Zustimmung zur Betriebseröffnung

60,- bis 170,-

180.09

Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.

70,- bis 1 400,-

180.10

Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.

60,- bis 170,-

180.11

Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert.

35,- bis 170,-

180.12

Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung-BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. 1 S. 2648)

95,-

180.13

Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsordnung-StrabBIPV) vom 9. Juli 1988 (BGBl. 1 S. 1554)

98,-

180.14

Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides

 

 

für die ersten 1 Mio der Herstellungskosten

2 v.T. der Herstellungskosten
mindestens 135,-

 

für die über 1 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio

0,25 v.T. der
Herstellungskosten

 

für die über 2,5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio

0,5 v.T. der
Herstellungskosten

 

für die über 5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten

0,125 v.T. der
Herstellungskosten

180.15

Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt.

50 v. H. der
Gebühr nach
180.14
mindestens 135,-

180.16

Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen

449,-

 

bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie

37,-

 

bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie

37,-

 

bei Umbau - für das erste Fahrzeug einer Serie

236,-

 

bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie

37,-

180.17

Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab)

 

 

Anmerkung zu 180.14 und 180.17:

 

 

Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr,

37,- bis 569,-

180.18

Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab

80,- bis 569,-

180.19

Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab)

80,-

180.20

Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten (§ 50 Absatz 1 BOStrab)

80,-

180.21

Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab)

80,-

180.22

Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab)

80,-

180.23

Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab)

32,-

181

Eisenbahnverkehr

 

181.00

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur

 

181.00.00

Genehmigung

500,- bis 10 000,-

181.00.01

Versagung der Genehmigung

250,- bis 5 000,-

181.00.02

Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung

250,- bis 5 000,-

181.00.03

Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer

300,- bis 5 000,-

181.00.04

Sonstige Änderungen der Genehmigung

75,- bis 5 000,-

181.00.05

Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

200,- bis 2 000,-

181.00.06

Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

0,3 v.T. der
in einem Jahr
erzielten Einsparungen
der
Vorhaltekosten mindestens 500,-

181.01

Planfeststellung/Plangenehmigung

 

181.01.00

Planfeststellungsverfahren

 

 

Anmerkung:

 

 

Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v.T. der
Baukosten
mindestens 400,-

181.01.01

Plangenehmigungsverfahren

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,-

181.01.02

Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

200,- bis 4 000,-

181.01.03

Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung

200,- bis 4 000,-

181.02

Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse

 

181.02.00

Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,-

181.02.01

Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

345,-

181.02.02

Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

230,-

181.02.03

Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00

345,-

181.03

Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht-bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

230,-

181.04

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb

250,- bis 400,-

181.05

Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04

350,- bis 520,-

181.06

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten

290,-

181.07

Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

345,-

181.08

Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen

7 v.T. der
Baukosten
mindestens 300,-

181.09

Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

 

181.09.01

Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze
richten sich nach der
Kostenregelung der
GO des gemeinsamen
Prüfungsausschusses
für die Prüfung zum
EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

181.09.02

Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze
richten sich nach der
Kostenregelung der
GO des gemeinsamen
Prüfungsausschusses
für die Prüfung zum
EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

181.09.03

Bestätigung

345,-

181.09.04

Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung

170,-

181.10

Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE)

 

181.10.00

NE des öffentlichen Verkehrs

300,- bis 6 000,-

181.10.01

NE des nichtöffentlichen Verkehrs

300,- bis 6 000,-

181.11

Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen

200,- bis 4 000,-

181.12

Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)/ESBO und der VO über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen

300,- bis 1 000,-

19

Sonstige Gebühren

 

190

Anliegerrecht

 

190.00

Erteilung einer Anliegerbescheinigung (Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag usw.)

18,- bis 80,-

190.01

Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgen

gebührenfrei

Anlage 2

(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -

Gebäudeart1)

 

Baukostenwert EURO/m3

1.

Wohngebäude (ohne Wohnheime)

249,-

2.

Bürogebäude

352,-

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

100,-

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude

 

4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2) (soweit nicht nach 4.2)

136,-

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

110,-

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten

 

4.2.2.1

bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

77,-

 

sonstige Bauart

66,-

4.2.2.2

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

66,-

 

sonstige Bauart

53,-

4.2.2.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

 

 

53,-

 

sonstige Bauart

43,-

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.


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