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  • Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Veröffentlichungsdatum:09.10.2002 Inkrafttreten13.10.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.10.2004 bis 31.10.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 511
Gliederungsnummer:203-c-10

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juris-Abkürzung: WKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-10
Amtliche Abkürzung:WKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-10
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
(WKostV)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.10.2004 bis 31.10.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Wirtschaft und Häfen

Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputationen für Wirtschaft und Häfen ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.09

Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet

11,50
bis 78,00

143

Fischereiwesen

 

143.00

Fischereischein mit Fischereiprüfung

64,00

143.01

Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler)

32,00

143.02

Zweitausfertigung eines Fischereischeines

20,00

143.03

Bestellung eines Fischereiaufsehers gemäß § 32 Fischereigesetz

13,00
bis 32,00

143.04

Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.05

Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz

32,00
bis 97,00

143.06

Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

143.07

Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz

64,00
bis 193,00

143.08

Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden)

64,00
bis 193,00

143.09

Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz

129,00
bis 322,00

143.10

Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen

64,00
bis 129,00

143.11

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

15

Gewerbewesen (ausgenommen Gaststättenwesen)

 

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

 

Auskünfte aus Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)

 

150.00

Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte)

6,00

150.01

Erweiterte Einzelauskunft

12,00

150.02

Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbe einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO)

15,00

 

je Mehr- oder Ersatzausfertigung

15,00

150.03

Erlaubnis nach § 33a GewO je qm gewerblichen Raumes

2,00
höchstens 722,00

150.04

Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)

267,00
bis 1.527,00

150.05

Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

23,00
bis 53,00

150.06

Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 d GewO)

35,00
bis 687,00

150.07

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

382,00
bis 3.820,00

150.08

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO

256,00
bis 611,00

150.09

Verlängerung der Verwertungsfrist für Pfänder

3,00
bis 39,00

150.10

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a GewO)

256,00
bis 611,00

150.11

Versteigerererlaubnis (§ 34b GewO)

273,00
bis 920,00

150.12

Frei

 

150.13

Ausnahmegenehmigung nach §§ 9, 12 und 13 Versteigererverordnung

33,00

150.14

Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO

253,00
bis 863,00

150.15

Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

201,00
bis 3.818,00

150.16

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes

129,00
bis 253,00

150.17

Stellvertretererlaubnis nach § 35 Abs. 2 und § 47 GewO

98,00
bis 270,00

150.18

Fristverlängerungen nach § 49 Abs. 2 GewO

52,00
bis 1.035,00

150.19

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach §§ 55 ff GewO

37,00
bis 937,00

150.20

Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte

31,00

150.21

Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte

14,00

150.22

Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

69,00
bis 191,00

150.23

Untersagung eines Wanderlagers (§ 56 a GewO)

29,00
bis 115,00

150.24

Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO

51,00
bis 139,00

150.25

Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte

14,00

150.26

Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO je Tag

5,00
mindestens 13,00
höchstens 84,00

150.27

Erlaubnis nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO je Tag

7,00
höchstens 53,00

150.28

Erlaubnis nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO

58,00

150.29

Erlaubnis nach § 55 e Abs. 2 Satz 2 GewO je Tag

4,00
mindestens 10,00

 

für einen Monat

14,00

 

für ein Jahr

60,00

150.30

Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

17,00
bis 345,00

150.31

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40,00
bis 173,00

150.32

Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

17,00
bis 40,00

150.33

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

52,00
bis 1.040,00

150.34

Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

196,00
bis 3.818,00

150.35

Meldung je Wachperson gemäß § 9 Abs. 3 BewachV

10,00

150.36

Abmeldung je Wachperson gemäß § 9 Abs. 3 BewachV

2,00

150.37

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson gemäß § 34a Abs. 4 GewO

50,00

151

Gewerberechtliche Nebengesetze

 

151.00

Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung

86,00
bis 2.875,00

151.01

Blindenwarenvertriebsausweis nach § 6 Abs. 1 BliwaG

 

 

bis zu einem Jahr

16,00

 

bis zu zwei Jahren

31,00

 

bis zu drei Jahren

43,00

151.02

Entzug des Blindenwarenvertriebsausweises (§ 6 Abs. 4 BliwaG)

29,00

 

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

 

16

Gaststättenwesen

 

160

Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz

 

160.00

Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft oder eines Beherbergungsbetriebes

111,00
plus 2/3 einer
Monatspacht
(incl. MWSt)
mindestens 288,00
höchstens 9.041,00

160.01

Erlaubnis für den Ausschank aus Automaten

69,00
bis 966,00

160.02

Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes

69,00
bis 368,00

160.03

Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz

Es gelten die
nebenstehenden
Kostensätze

 

bei Abgabe von alkoholfreien Getränken

 

bis 5 m2

bis 20 m2

bis 50 m2

bis 200 m2

über 200 m2

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

bis 1 Tag 24,00

31,00

33,00

37,00

41,00

bis 3 Tage 35,00

40,00

46,00

52,00

58,00

bis 7 Tage 48,00

56,00

64,00

74,00

81,00

bis 14 Tage 68,00

78,00

91,00

101,00

114,00

über 14 Tage 95,00

110,00

127,00

141,00

159,00

 

bei Abgabe von Speisen (einschl. alkoholfreie Getränke)

 

bis 5 m2

bis 20 m2

bis 50 m2

bis 200 m2

über 200 m2

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

bis 1 Tag 33,00

41,00

49,00

58,00

66,00

bis 3 Tage 46,00

58,00

69,00

81,00

92,00

bis 7 Tage 64,00

81,00

97,00

114,00

129,00

bis 14 Tage 91,00

114,00

136,00

159,00

181,00

über 14 Tage 127,00

159,00

190,00

221,00

253,00

 

bei Abgabe von alkoholischen Getränken (einschl. Speisen)

 

bis 5 m2

bis 20 m2

bis 50 m2

bis 200 m2

über 200 m2

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

bis 1 Tag 41,00

58,00

74,00

91,00

107,00

bis 3 Tage 58,00

81,00

104,00

127,00

150,00

bis 7 Tage 81,00

114,00

146,00

177,00

209,00

bis 14 Tage 114,00

159,00

204,00

248,00

293,00

über 14 Tage 159,00

221,00

284,00

347,00

411,00

 

 

In außergewöhnlichen Fällen
(wirtschaftl. Wert, Bedeutung, Verwaltungsaufwand)

382,00
bis 3.818,00

160.04

Fristverlängerung nach § 8 Gaststättengesetz

45,00

160.05

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz

98,00
bis 270,00

160.06

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Gaststättengesetz Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

101,00
bis 1.915,00

160.07

Erlaubnis zur räumlichen Änderung und Erweiterung sowie zur Änderung der Betriebsart

86,00
bis 431,00

160.08

Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Gaststättengesetz

58,00
bis 325,00

160.09

Beschäftigungsverbot nach § 21 Gaststättengesetz

69,00
bis 325,00

161

Amtshandlungen nach der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 3. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 131 - 711-b-2)

 

161.00

Anzeigepflicht nach § 13 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

58,00
bis 129,00

162

Sperrzeitverkürzung bzw. Sperrzeitaufhebung (§ 12 GastVO)

 

162.00

Für Gaststätten mit einer Grundfläche bis 100 m2

 

 

im Einzelfall

15,00

 

für einen Kalendermonat

210,00

162.01

Für Gaststätten mit einer Grundfläche von 101 bis zu 300 m2

 

 

im Einzelfall

22,00

 

für einen Kalendermonat

316,00

162.02

Für Gaststätten mit einer Grundfläche über 300 m2

 

 

im Einzelfall

29,00

 

für einen Kalendermonat

426,00

 

Anmerkungen zu 162.00 bis 162.02:

 

 

Wird die Erlaubnis für einzelne Räume beantragt, so richtet sich die Gebühr nach deren Grundfläche.

 

162.03

Für Spielhallen mit einer Grundfläche bis 75 m2

 

 

im Einzelfall

15,00

 

für einen Kalendermonat

223,00

162.04

Für Spielhallen mit einer Grundfläche über 75 bis 150 m2

 

 

im Einzelfall

31,00

 

für einen Kalendermonat

446,00

162.05

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

165.00

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebes, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

50,00
bis 550,00

170

Bergbauberechtigungen

 

170.00

Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6,7,11)

 

 

zu gewerblichen Zwecken

575,00
bis zu 5.750,00

 

zu wissenschaftlichen Zwecken

287,50
bis 1.150,00

170.01

Erteilung einer Bewilligung (§§ 6,8,12)

1.150,00
bis 14.376,00

170.02

Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6,9,13)

1.150,00
bis 17.251,50

170.03

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4)

143,50
bis 2.875,00

170.04

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)

575,00
bis 8.625,50

170.05

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)

115,00
bis 1.150,00

170.06

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)

115,00
bis 1.150,00

170.07

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.08

Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern

575,00
bis 5.750,50

170.09

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)

115,00
bis 575,00

170.10

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)

172,50
bis 1.725,00

170.11

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

170.12

Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)

115,00
bis 575,00

170.13

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43)

115,00
bis 1.150,00

170.14

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.15

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.16

Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.17

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)

115,00
bis 575,00

170.18

Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)

115,00
bis 2.875,00

170.19

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

170.20

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.21

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.22

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161)

287,50
bis 2.875,00

171

Bergwerksbetrieb

 

171.00

Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55)

575,00
bis 17.251,50

171.01

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.02

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)

172,50
bis 1.725,00

171.03

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.04

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen.

287,50
bis 14.376,25

171.05

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)

287,50
bis 2.875,00

171.06

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)

115,00
bis 575,00

171.07

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)

287,50
bis 1.437,50

171.08

Durchführung einer Grundabtretung (§ 77)

575,00
bis 8.625,50

171.09

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)

115,00
bis 2.875,00

171.10

Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.11

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

171.12

Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91)

575,00
bis 5.750,50

171.13

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

171.14

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.15

Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

171.16

Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96)

115,00
bis 1.150,00

171.17

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)

115,00
bis 5.750,50

171.18

Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.19

Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2)

115,00
bis 1.725,00

171.20

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)

115,00
bis 1.725,00

171.21

Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2)

309,00

171.22

Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)

115,00
bis 575,00

701

Handwerks- und Berufsrecht

 

 

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)

 

701.00

Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO)

175,00
bis 450,00

701.01

Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO Unbefristete Ausnahmebewilligung

175,00
bis 450,00

701.02

Befristete Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.03

Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.04

Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO

75,00
bis 175,00

701.05

Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO

75,00
bis 275,00

702

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

702.00

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG

575,00
bis 5.750,00

702.01

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

350,00
bis 5.750,00

703

Börsenaufsicht

 

703.00

Genehmigung der Errichtung einer Börse nach § 1 Börsengesetz

4.000,00
bis 17.500,00

703.01

Genehmigung von Satzungsrecht und Änderung von Satzungsrecht der Börse

250,00
bis 750,00

703.02

Sonstige Genehmigungen und andere Amtshandlungen nach dem Börsengesetz, für die weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

100,00
bis 5.000,00

711

Flurbereinigung

 

711.00

Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen

gebührenfrei

80

Häfen

 

800

Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen

 

800.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,00
bis 2.500,00

800.01

Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

4,00
bis 100,00

 

Anmerkung zu 800.00 und 800.01:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

800.02

Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979

50,00
bis 250,00

800.03

Nutzung eines Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:

 

 

15 bis 30 Tage

1 Kanister bis 60 l

13,00

 

 

1 Fass bis 450 l

52,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

70,00

 

 

1 Container

500,00

 

Jeder weitere begonnene Monat

1 Kanister bis 60 l

20,00

 

 

1 Fass bis 450 l

78,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

104,00

 

 

1 Container

750,00

800.04

Nutzung eines Bergungsfasses

bis 30 Tage

8,00

 

 

Jeder weitere begonnene Monat

12,00

800.05

Nutzung eines Begasungsplatzes
für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen

20,00

81

Schifffahrt - Seeschifffahrt

 

810

Maßnahmen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Fundstelle ersetzen durch i.d.F. vom 28. Juli 1998 (BGBl.I S.1938)

 

810.00

Erteilung eines Befähigungszeugnisses
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
Eintragung des Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü
Entzug eines Befähigungszeugnisses
Umtausch eines Befähigungszeugnisses

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

 

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120)

810.01

Bescheinigungen im Verfahren nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

4,00
bis 23,00

811

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

 

811.00

Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)

34,50

812

Gefährliche Seefrachtgüter

 

812.00

Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)

20,00
bis 300,00

814

Maßnahmen der Seemannsämter

 

814.00

Ausstellung eines Seefahrtbuches
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtsbuches
Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust
Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle
Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von
Besatzungsmitgliedern etc.
Befreiung von Musterungserfordernis je Schiff
Widerruf oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter - SeemannsÄKostV - vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255) in der jeweiligen Fassung

814.01

Ausstellung einer Fahrzeitbescheinigung

 

 

für eine Seite

8,60

 

für jede weitere Seite

5,75

814.02

Hinterlegung von Gegenständen und Aufbewahrung von Effekten

5,75
bis 34,50

82

Schifffahrt - Binnenschifffahrt

 

820

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)

 

820.00

Ausnahmegenehmigung nach § 12

23,00
bis 173,00

83

Verkehr

 

831

Eisenbahnverkehr

 

831.00

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur

 

831.00.00

Genehmigung

500,00
bis 10.000,00

831.00.01

Versagung der Genehmigung

250,00
bis 5.000,00

831.00.02

Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung

250,00
bis 5.000,00

831.00.03

Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer

300,00
bis 5.000,00

831.00.04

Sonstige Änderungen der Genehmigung

75,00
bis 5.000,00

831.00.05

Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

200,00
bis 2.000

831.00.06

Genehmigung zur Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

0,3 v.T. der in einem
Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500,00

831.01

Planfeststellung/Plangenehmigung

 

831.01.00

Planfeststellungsverfahren

9 v.T. der
Baukosten
mindestens 400,00

 

Anmerkungen:

 

 

Schließt die Feststellung andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

831.01.01

Plangenehmigungsverfahren

7 v.T. der Baukosten
mindestens 300,00

831.01.02

Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

200,00
bis 4.000,00

831.01.03

Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung

200,00
bis 4.000,00

831.02

Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse

 

831.02.00

Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden

7 v.T. der Baukosten
mindestens 300,00

831.02.01

Änderung der Genehmigung gemäß 831.01.01 und 831.02.00

345,00

831.02.02

Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 831.01.01 und 831.02.00

230,00

831.02.03

Verlängerung einer Genehmigung gemäß 831.02.00

345,00

831.03

Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht-bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

230,00

831.04

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb

250,00
bis 400,00

831.05

Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 831.04

350,00
bis 520,00

831.06

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten

290,00

831.07

Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

345,00

831.08

Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlage (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen

7 v.T. der Baukosten
mindestens 300,00

831.09

Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

 

831.09.01

Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der GO des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

831.09.02

Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der GO des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

831.09.03

Bestätigung

345,00

831.09.04

Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung

170,00

831.10

Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE)

 

831.10.00

NE des öffentlichen Verkehrs

300,00
bis 6.000,00

831.10.01

NE des nichtöffentlichen Verkehrs

300,00
bis 6.000,00

831.11

Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen

200,00
bis 4.000,00

831.12

Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)/ESBO und der VO über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen

300,00
bis 1.000,00


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