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Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024)

Vom 29. November 2023

Veröffentlichungsdatum:01.01.2024 Inkrafttreten01.01.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1496
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 27b, SGB 12 § 27c
Zitiervorschlag: "Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024) vom 29. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1496)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27b SGB 12, § 27c SGB 12
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1496
Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024)

Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII
Gewährung eines Barbetrages für Minderjährige
in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe
bzw. bei Leistungen über Tag und Nacht nach dem SGB IX
im Land Bremen (Stand 1. Januar 2024)

Vom 29. November 2023

1.
Erhalten Minderjährige zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes Hilfen nach dem SGB XII in einer stationären Einrichtung, so umfasst der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 27b Absatz 2 auch einen angemessenen Barbetrag. Nach § 27c SGB XII gilt dies auch für Minderjährige bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX über Tag und Nacht. Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen setzen nach § 27b Absatz 3 Nummer 2 SGB XII für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages für Minderjährige fest.
Zuständig für die Festsetzung der Barbeträge für Minderjährige ist im Land Bremen die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landessozialbehörde.
2.
2.1.
Die Festsetzung gilt für alle Minderjährigen, die in bremischen Einrichtungen der Sozialhilfe leben bzw. die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht nach dem SGB IX erhalten. Der Barbetrag soll den Kindern und Jugendlichen in der jeweiligen Altersstufe in gleicher Höhe ohne Rücksicht darauf ausgezahlt werden, ob ihnen die Hilfe von einem Sozialhilfeträger im Land Bremen, einem auswärtigen Sozialhilfeträger oder einem anderen Kostenträger gewährt wird.
2.2.
Der Barbetrag wird ab einem Alter von 3 Jahren monatlich gewährt. Für jüngere Kinder sind die mit dem Barbetrag abgegoltenen Bedarfe in der Leistungsvergütung enthalten, es besteht daher kein individueller Anspruch.
Der Barbetrag der jeweiligen Altersstufe wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem das entsprechende Lebensalter erreicht wird.
Bei Aufnahme des Minderjährigen nach dem 15. eines Monats oder Entlassung vor dem 15. eines Monats halbiert sich der Anspruch. Bei unerwarteter Entlassung entscheiden die Kostenträger nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rückforderung überzahlter Beträge.
2.3.
Für Kinder und Jugendliche von 3 bis 17 Jahren ist der Barbetrag altersgestaffelt. Er beträgt 5 % bis 70 % des Barbetrages eines Volljährigen in Einrichtungen der Sozialhilfe. Der ermittelte Betrag wird auf volle Euro gerundet.
Prozentsatz für Kinder und Jugendliche im Alter von ...

3 Jahren

      

5 %




4 Jahren


7 %




5 Jahren


10 %




6 Jahren


15 %




7 Jahren


20 %




8 Jahren


25 %




9 Jahren


35 %




10 Jahren


40 %




11 Jahren


45 %




12 und 13


Jahren 50 %




14 und 15


Jahren 60 %




16 und 17


Jahren 70 %

Die jeweils geltenden Eurobeträge sind in Anlage A dieser Richtlinie aufgeführt.
2.4.
Während einer mehrtägigen Klassenfahrt (mindestens 3 Übernachtungen) wird zusätzlich ein halber Monatssatz des Barbetrages der jeweiligen Altersstufe gezahlt. Das gleiche gilt bis zu zweimal jährlich für Erholungs- oder Ferienmaßnahmen von mindestens 5 Tagen Dauer.
Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren, die an einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten 150 % des Barbetrages der jeweiligen Altersstufe. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet.
3.
Der Barbetrag ist den jungen Menschen zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Er darf nicht für Ausgaben verwandt werden, die durch die Leistungsvergütung der Einrichtung oder durch regelmäßige und einmalige Leistungen neben der Leistungsvergütung gedeckt sind oder sein sollten.
Hierzu zählen beispielsweise Angebote, die zu dem Erziehungs- und Beschäftigungsprogramm der Einrichtung gehören, vielseitige Freizeitbetätigungen (Werken, Spiel, Sport, Musizieren u.a.), Teilnahme an kulturellen, fortbildenden und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb der Einrichtung, Ausflüge, Ferienfahrten, Zeltlager u.ä., Fahrgeld für Heimfahrten und Fahrgeld, um Standortnachteile der Einrichtung auszugleichen.
Beispiele für die Verwendung des Barbetrages sind:
-
zusätzliche Genusswaren (Erfrischungsgetränke, Süßigkeiten u.a.)
-
zusätzliche Körper-, Haarpflege- und Kosmetikartikel
-
zusätzlicher Hobbybedarf und zumutbare Vereinsbeiträge
-
individuelle Bedürfnisse bei freiem Ausgang
-
zusätzliche und besondere Kleidung sowie modische Kleinigkeiten
-
Geschenke
-
Briefpapier, Porto und Telefongebühren, ausgenommen für den Briefwechsel mit Behörden
-
Fahrtkosten, die für individuelle Bedürfnisse anfallen
4.
4.1.
Der Barbetrag ist dem jungen Menschen monatlich ganz oder in angemessenen Teilbeträgen zur eigenverantwortlichen Verwaltung jeweils im Voraus bar auszuzahlen. Bei genehmigter Verwaltung durch Dritte außerhalb der Einrichtung kann die Auszahlung auch im Wege der Überweisung erfolgen.
Die Einrichtung führt für jeden jungen Menschen einen Nachweis (Barbetragsakte oder Barbetragstabelle o.ä.), aus dem die ausgezahlten bzw. überwiesenen Beträge jederzeit zu ersehen sind. Auf diesem Nachweis sind die Auszahlungen von dem jungen Menschen so weit möglich gegenzuzeichnen, Überweisungsbelege sind dem Nachweis hinzuzufügen.
Der Barbetrag wird als Nebenkostenbestandteil zur Leistungsvergütung abgerechnet.
4.2.
Der Barbetrag ist eine Leistung zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes und ist damit unantastbar. Der junge Mensch hat einen Anspruch auf den Barbetrag und damit auch das Verfügungsrecht darüber. Der Barbetrag kann nicht versagt und ohne Einwilligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nicht gekürzt werden.
Im Einvernehmen mit dem jungen Menschen können Teile des Barbetrages für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.
Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung des Barbetrages beinhaltet, dass es Aufgabe der Betreuer ist, den jungen Menschen bei der Einteilung und Verwendung des Barbetrages zu beraten.
4.3.
Ist es dem jungen Menschen aufgrund seiner Behinderung nicht möglich, die Barbeträge bestimmungsgemäß zu verwenden, so soll ein anderer – in der Regel der oder die in der Einrichtung zuständige Bezugsbetreuerin oder Bezugsbetreuer den Barbetrag für ihn verwenden. Über die Verwendung des Barbetrages ist ein Nachweis zu führen, Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen. Ist bei Kleinbeträgen die Ausstellung einer Quittung nicht üblich oder nicht angemessen, stellt der Verwender einen Eigenbeleg über Betrag und Verwendung aus. Die Belege sind zum Nachweis nach Punkt 4.1 zu nehmen.
Die Verwendung und Verwaltung der Barbeträge durch Dritte unterliegt der Genehmigungspflicht durch den zuständigen kommunalen Fachdienst. Diese prüft regelmäßig, ob der junge Mensch weiterhin nicht in der Lage ist, die Barbeträge selbst zu verwenden und hebt die Entscheidung ggf. auf.
Der obersten Landessozialbehörde ist einmal jährlich zu berichten, für wie viele junge Menschen und durch wen eine Verwaltung des Barbetrages durch Dritte erfolgte. Die in der Anlage beigefügte Liste ist für die Meldung zu nutzen.
5.
Der Sozialhilfeträger kann die bestimmungsgemäße Auszahlung überprüfen. Umfang und Art der Prüfung regeln die örtlichen Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.
6.
Der minderjährige Mensch hat das Recht, sich über einen seiner Meinung nach nicht korrekten Umgang der Einrichtung mit den Barbeträgen in Hinsicht auf die Auszahlung und die Höhe sowie ggf. ungerechtfertigte Verwendung durch Dritte zu beschweren. Beschwerdeinstanz ist der zuständige kommunale Fachdienst. Wird die Beschwerde gegenüber einer oder einem Mitarbeitenden der Einrichtung geäußert, so sind diese verpflichtet, die Beschwerde an den zuständigen kommunalen Fachdienst weiterzuleiten. Der minderjährige Mensch kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landessozialbehörde wenden.
Die Minderjährigen sind in altersgemäßer Form über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren.
7.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Richtlinie vom 1. Juli 2020 aufgehoben.

Bremen, den 29. November 2023

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration


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