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Lieferkonzept für den Datenabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit

Kurzbeschreibung

Gemäß §69 des Einkommensteuergesetzes übermitteln die Meldebehörden in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des §20 Abs.1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in §18 Abs.1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.

Ressort
Der Senator für Finanzen
Verantwortliche Stelle
KoSIT - Koordinierungsstelle für IT-Standards
Ansprechperson
Eugen Konrad
Geschäftsstelle
Tel.: +49 421 361-10062
E-Mail: eugen.konrad@finanzen.bremen.de
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