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Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:14.06.1976 Inkrafttreten15.06.1976
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 131
Zitiervorschlag: "Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 27. April 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 131)"

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juris-Abkürzung: JMarktBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:JMarktBRHVOG BR
Ausfertigungsdatum:27.04.1976
Gültig ab:15.06.1976
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1976, 131
Gliederungs-Nr:-
Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 27. April 1976
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 69 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871; BGBl. III 7100-1), zuletzt geändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 - 7100-c-9), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 332), wird im Einverständnis mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven für den Bereich der Stadt Bremerhaven verordnet:

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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Einschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 3Gegenstände des Marktverkehrs
II. Bewerbung, Zulassung Marktauf- und -abbau
§ 4Bewerbung
§ 5Zulassung
§ 6Marktaufbau
§ 7Marktabbau
III. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 8Marktgeschäfte
§ 9Werbemittel
§ 10Verkehr im Marktgebiet
§ 11Versorgungseinrichtungen und Abfallbeseitigung
§ 12Feuerschutz
§ 13Allgemeine Pflichten und Verbote
IV. Schlußvorschriften
§ 14Weitergehende Anordnungen und Ausnahmen
§ 15Gebührenpflicht
§ 16Ordnungswidrigkeiten
§ 17Inkrafttreten
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für die von der Stadtgemeinde Bremerhaven veranstalteten Jahrmärkte.

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§ 2
Einschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch an Wegen, Straßen und Plätzen, die im Marktbereich liegen, ist so weit beschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktordnung erforderlich ist.

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§ 3
Gegenstände des Marktverkehrs

Auf den Jahrmärkten dürfen die in den §§ 66 und 67 der Gewerbeordnung bestimmten Gegenstände verkauft werden. Außerdem können Schaustellungen, Lustbarkeiten und gewerbliche Leistungen zugelassen werden.

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II.
Bewerbung, Zulassung, Marktauf- und -abbau

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§ 4
Bewerbung

(1) Marktbezieher, die sich um einen Stand bewerben wollen, müssen ihre Bewerbung

1.

für den Bremerhavener Frühjahrsmarkt, den Geestemünder Jahrmarkt und für den Bremerhavener Freimarkt bis zum 30. November und

2.

für die Weihnachtsmärkte bis zum 31. August

schriftlich einreichen.

(2) Für jeden Jahrmarkt und für jedes Geschäft sollen getrennte Bewerbungen eingereicht werden.

(3) In der Bewerbung sind anzugeben

1.

der Name (mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen), die Anschrift und der Fernsprechanschluß des Bewerbers;

2.

die Art des Geschäfts (zusätzlich bei Verkaufsgeschäften das Warensortiment, bei Schaugeschäften das Programm und bei Spielgeschäften die Art des Spiels);

3.

die Größe des Geschäfts (Stützen, Vorbauten, Ausstecker, Dachüberstände, Lage des Eingangs sowie Sitzplätze, bei Wurstgeschäften gesondert) und

4.

die elektrischen Anschlußwerte des Geschäfts.

(4) Der Bewerbung sind beizufügen

1.

eine Zeichnung oder Skizze des Grundrisses mit genauen Maßen, soweit das Geschäft keinen kreisrunden, quadratischen oder rechteckigen Grundriß hat und

2.

ein Lichtbild des Geschäfts (nicht erforderlich für Geschäfte, die in einem der vorhergehenden Jahre zugelassen und nicht wesentlich verändert worden sind).


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§ 5
Zulassung

(1) Zu den Jahrmärkten kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes und unter Berücksichtigung eines möglichst vielseitigen und ansprechenden Marktbildes jeder Bewerber zugelassen werden.

(2) Es dürfen nur Geschäfte zugelassen werden, die dem Bewerber selbst gehören. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen zugelassen werden. Verspätete oder unvollständige Bewerbungen können unberücksichtigt bleiben.

(3) Die Zulassungen und Ablehnungen werden den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn

1.

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung rechtfertigen würden;

2.

wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden oder

3.

wenn die Nutzungsgebühr nicht zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen gezahlt wird.

Sie erlischt oder wird eingeschränkt, wenn der Jahrmarkt ausfällt, unterbrochen oder verkürzt wird.

(4) Die Zulassung gilt nur für den im Zulassungsbescheid genannten Bewerber, das bestimmte Geschäft sowie das Warensortiment und das in der Bewerbung genannte Programm oder Spiel und berechtigt nicht, innerhalb oder außerhalb des Geschäfts an Dritte Raum abzugeben.

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§ 6
Marktaufbau

(1) Mit dem Anfahren der Wohn- und Packwagen und dem Aufbau der Geschäfte darf erst zu den in den Zulassungsbescheiden festgesetzten Terminen begonnen werden.

(2) Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Platz. Es ist verboten, einen Platz eigenmächtig zu besetzen oder die festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Geschäfte müssen bei Beginn des Jahrmarktes betriebsfertig aufgebaut sein.

(3) Wohn- und Packwagen sowie Zugmaschinen dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen aufgestellt werden. Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen müssen zugänglich bleiben und dürfen nicht verstellt werden.

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§ 7
Marktabbau

(1) Mit dem Abbau der Geschäfte darf erst nach Beendigung des Jahrmarktes begonnen werden. Das Marktgebiet muß geräumt sein

1.

nach dem Bremerhavener Frühjahrsmarkt und nach dem Bremerhavener Freimarkt innerhalb von drei Tagen;

2.

nach dem Geestemünder Jahrmarkt innerhalb von zwei Tagen;

3.

nach den Weihnachtsmärkten innerhalb eines Tages.

(2) Die Plätze müssen in dem Zustand hinterlassen werden, in dem sie übernommen worden sind. Beschädigungen und Verunreinigungen des Platzes werden nach dem Marktabbau auf Kosten der Standinhaber beseitigt.

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III.
Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

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§ 8
Marktgeschäfte

(1) Fliegende Bauten, für die es nach den baupolizeilichen Vorschriften einer Ausführungsgenehmigung bedarf, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind. Die Prüfbücher sind vom Beginn des Aufbaues an zur Einsichtnahme auf dem Aufbauplatz bereitzuhalten.

(2) Marktgeschäfte dürfen nur unter Beachtung der Richtlinien über Bau und Betrieb fliegender Bauten, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet und betrieben werden.

(3) An den Geschäften müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Marktbeziehers angebracht werden.

(4) Wohn- und Packwagen sowie Kraftfahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, sind an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift mit dem Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des Marktbeziehers zu versehen.

(5) An den Kassen der Schau-, Belustigungs- und Fahrgeschäfte ist der Eintritts- oder Fahrpreis so anzuzeigen, daß er von den Marktgängen aus deutlich sichtbar ist. In gleicher Weise sind auch die Einsätze in Spiel- und Schießgeschäften anzugeben.

(6) Bei Fahrgeschäften ist zwischen den einzelnen Fahrten so lange anzuhalten, daß die Fahrgäste ohne Gefahr ein- und aussteigen können.

(7) Alle Geschäfte müssen während der Marktzeit geöffnet sein. Geschäfte, die ausschließlich von Kindern benutzt oder besucht werden (Kinderfahrgeschäfte, Kaspertheater u. a.) können ab 21 Uhr ihren Betrieb einstellen, sie dürfen nicht durch Markisen, Planen oder ähnliche Vorrichtungen abgedeckt werden und müssen während der Marktzeit nach Einbruch der Dunkelheit voll beleuchtet sein. Das gleiche gilt für Geschäfte, die aus anderen Gründen außer Betrieb gesetzt sind.

(8) Außerhalb der Marktzeit darf ein geschäftlicher Verkehr mit den Marktbesuchern nicht stattfinden. Spätestens 30 Minuten nach Beendigung der Marktzeit müssen die Geschäfte durch geeignete Vorrichtungen geschlossen und die Ballonstände von den Marktgängen entfernt sowie die Feuerstellen in den Geschäften gelöscht sein.

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§ 9
Werbemittel

(1) Werbemittel dürfen nur an dem Geschäft angebracht werden, auf das sie Bezug haben. Werbung für andere Veranstaltungen ist nicht zulässig. Wer nicht zu den zugelassenen Marktbeziehern gehört, darf im Marktgebiet nicht werben.

(2) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur zulässig, wenn die Art des Geschäftes Musik-, Geräusch- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. Die Lautstärke darf an keiner Stelle der Marktgänge den Meßwert von 80 dB (A) überschreiten. Die Immissionsrichtwerte dürfen, gemessen vor dem Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses, von Beginn der täglichen Marktzeit bis 22 Uhr 60 dB (A) und von 22 Uhr bis zum Ende der täglichen Marktzeit 45 dB (A) nicht überschreiten. Ein kurzzeitiges überschreiten dieser Richtwerte um mehr als 30 dB (A) bis 22 Uhr und um mehr als 20 dB (A) ab 22 Uhr ist nicht zulässig. Die Ortspolizeibehörde kann bei unzumutbaren Beeinträchtigungen niedrigere Grenzwerte bestimmen oder den Gebrauch der Anlage untersagen.

(3) Sirenen und gleichartige Geräte dürfen nicht zur Werbung verwendet werden.

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§ 10
Verkehr im Marktgebiet

(1) Vom Beginn des Aufbaues bis zum Ende des Abbaues eines Jahrmarktes ist das Marktgebiet für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt, ausgenommen der für den Auf- und Abbau und den Betrieb erforderliche Verkehr außerhalb der Marktzeiten.

(2) Feuerwehrstraßen und Zufahrten zu Markteinrichtungen dürfen nicht zum Abstellen oder Parken von Fahrzeugen benutzt oder sonst eingeengt werden. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeit.

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§ 11
Versorgungseinrichtungen und Abfallbeseitigung

(1) Elektrische Energie ist über die Markteinrichtungen zu beziehen. Anschlüsse dürfen nur von dem zugelassenen Marktinstallateur hergestellt werden. Elektrische Anschlüsse werden unterbrochen oder nicht hergestellt, soweit und solange eine Anlage den anerkannten Regeln der Technik (VDE- oder DIN-Vorschriften) oder den Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens nicht entspricht.

(2) Soweit Markteinrichtungen zur Stromversorgung nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind, kann die Erzeugung von Licht- und Starkstrom für den eigenen Bedarf eines Geschäftes gestattet werden. Es dürfen nur Aggregate verwendet werden, die mit Betriebsstoffen der Gruppe A, Gefahrenklasse III, betrieben werden. Elektrische Zuleitungskabel dürfen nicht in den Marktgängen verlegt werden. Sie sind fachmännisch einzugraben oder hochzulegen.

(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhanges 3 „Technische Regeln für Flüssiggasgeräte und -feuerstätten in Fahrzeugen“ der Technischen Regeln Flüssiggas, herausgegeben vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern und dem Verband für Flüssiggas, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen der Flüssiggas-Großbetriebe oder einen vom Verband für Flüssiggas benannten Sachkundigen zu prüfen. Der Betreiber der Anlage hat eine Durchschrift der über die Prüfung der Anlage ausgestellten Bescheinigung, die nicht älter als 2 Jahre sein darf, bei sich zu führen.

(4) Für Geschäfte, in denen Lebensmittel unverpackt feilgehalten oder Lebensmittel behandelt werden, müssen Wasseranschlüsse hergestellt werden. Für alle Wasseranschlüsse ist dichtes, hygienisch einwandfreies Material zu verwenden. Die Entnahmehähne müssen mindestens 1 m über dem Erdboden angebracht werden und sind vor Verschmutzungen von außen zu schützen. Entnahmehähne mit Schlauchanschluß müssen mit Rohrbelüftern versehen werden. Vor der ersten Wasserentnahme ist jeder Anschluß mindestens 10 Minuten durchzuspülen. Wasseranschlüsse müssen DIN 1988 - Trinkwasserleitungsanlagen in Grundstücken (Technische Bestimmungen für Bau und Betrieb), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(5) Abwässer sind im Bereich des kanalisierten Marktgebietes durch Schläuche oder unmittelbar in die Kanalisation einzuleiten. Einsteigschächte dürfen nicht geöffnet werden. Fäkalien sind mit Saugwagen abzufahren.

(6) Abfälle sind in Müllbehältern zu sammeln, Verpackungsmaterial ist zur Abfuhr auf den Marktgängen in festverschnürten Kartons oder in Abfallsäcken bereitzustellen und so zu sichern, daß das Marktgebiet auch bei starkem Wind nicht verschmutzt wird. Auf den Feuerwehrstraßen dürfen Abfälle nicht abgestellt werden. Es ist verboten, glühende Kohlenreste in Müllbehälter einzufüllen. Die Zufahrten zu den Müllbehältern dürfen nicht verstellt werden. Für die Reinigung des Marktgebietes sind die Marktgänge in der Zeit von 6 bis 9.30 Uhr von Fahrzeugen freizuhalten.

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§ 12
Feuerschutz

(1) Zwischen den Geschäften einerseits und den Wohn- und Packwagen sowie den Zugmaschinen andererseits sind Durchgänge von mindestens 1,50 m freizuhalten, um den Einsatz von Feuerlöschgeräten zu ermöglichen.

(2) Feuerstätten und Rauchrohre müssen allseitig zu brennbaren Bauteilen oder Verkleidungen einen Abstand von 40 cm haben. Ist ein Strahlungsschutz angebracht, so genügt ein Abstand von 20 cm. Als Schutz gegen Hitzestrahlung gelten z. B. verzinkte Stahlbleche, Aluminiumbleche oder Bleche aus ähnlichen wärmerückstrahlenden Metallen, die zwischen Rohr und Bauteil oder Verkleidung frei angebracht werden. Der Abstand des Strahlungsschutzes vom Bauteil oder von der Verkleidung muß mindestens 5 cm betragen. Rauchrohre dürfen nicht durch Einbauschränke und nicht durch sonstige verdeckte, nicht einsehbare Raumteile hindurchgeführt werden. Ins Freie führende Rauchrohre müssen durch Rohrschellen oder in sonst geeigneter Weise ausreichend befestigt sein. Das Anbringen von brennbaren Ausstattungsgegenständen, Vorhängen, Kleiderleisten u. a. in weniger als 1 m Entfernung von Feuerstätten und Rauchrohren ist unzulässig.

(3) Die Rauchabzugsrohre von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind mit Funkenfängern zu versehen, die aus verzinktem Drahtgeflecht von 1 bis 1,5 mm Drahtstärke und höchstens 5 mm Maschenweite hergestellt sein müssen. Die Auspuffanlagen von Antriebsmaschinen sind mit Auspufftöpfen zu versehen, die in ihrer funkenlöschenden Wirkung von dem Kuratorium für Technik in der Landwirtschaft (Schlepperprüffeld) zugelassen sind.

(4) Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind unter Feuerstätten bis zu einer Entfernung von 50 cm vor und 20 cm seitlich von ihren Feueröffnungen durch geeignete Baustoffe, z. B. Blech, zu schützen, wenn nicht durch die Ausführung der Feuerstätten sichergestellt ist, daß der Fußboden herausfallende Glut oder strahlende Wärme nicht entflammen kann. Glühende Kohlenreste, Schlacken u. a. sind sofort mit Wasser zu übergießen. Es ist stets genügend Wasser bereitzuhalten.

(5) Die Beleuchtung der Geschäfte und Wagen muß elektrisch sein. Elektrische Heizgeräte müssen auf einer nichtbrennbaren Unterlage (Asbestzement u. a.) stehen. Zwischen der Unterlage und Bauteilen aus brennbaren Baustoffen muß ein Luftzwischenraum von mindestens 3 cm sein.

(6) In den Geschäften sind die nach den Richtlinien über Bau und Betrieb fliegender Bauten, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtungen und Schilder anzubringen sowie Feuerlöscher gut sicht- und greifbar und Hilfsbeleuchtungen bereitzuhalten. Sicherheitslampen müssen während der Betriebszeit brennen.

(7) Brennbare Innendekorationen müssen schwer entflammbar imprägniert sein. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Schwerentflammbarkeit der Dekorationen zu erbringen. Beleuchtungskörper dürfen nicht mit leicht brennbaren Gegenständen behängt werden.

(8) Es ist verboten, im Marktgebiet brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahrenklasse I, in Behältern abzustellen. Heizöl darf in Wohnwagen nur in einer Menge bis zu 40 Litern in beweglichen bruchsicheren Kanistern bis zu 20 Litern Fassungsvermögen gelagert werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und der Verkauf mit brennbaren Gasen gefüllter Ballons ist im Marktgebiet untersagt.

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§ 13
Allgemeine Pflichten und Verbote

(1) Die Marktbezieher sind verpflichtet, den Bediensteten der Ortspolizeibehörde Zutritt in alle Geschäftsräume und -anlagen zu gestatten und über den Betrieb Auskunft zu geben sowie alle für die Ausübung ihres Gewerbes und die Zulassung zum Jahrmarkt erforderlichen Nachweise bei sich zu führen.

(2) Den Marktbeziehern ist untersagt,

1.

das Marktgebiet und Markteinrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

2.

Verpackungsmaterial in den Geschäften aufzubewahren,

3.

vor Beendigung des Jahrmarktes den Betrieb einzustellen,

4.

in Schaubuden abgesonderte Räume herzustellen oder nicht zugelassene oder anstößige Schaustellungen darzubieten oder in einer Schaubude mehr als einmal Eintrittsgeld zu erheben, auch nicht in Form einer Sammlung oder Nachzahlung,

5.

andere als in dem Zulassungsbescheid aufgeführte Waren feilzubieten oder Geschäfte zu betreiben,

6.

anstößige, feuergefährliche oder solche Gegenstände feilzubieten, durch die Besucher belästigt oder gefährdet werden können,

7.

außerhalb des zugewiesenen Standes sowie über eine Linie hinaus, die in 3 Meter Entfernung parallel zur Vorderfront des Geschäftes verläuft, Lose anzubieten und

8.

Ausgänge und Notausgänge abzuschließen, zu verriegeln oder zu verstellen, solange sich Besucher im Geschäft befinden.

(3) den Marktbesuchern ist untersagt,

1.

das Marktgebiet zu verunreinigen,

2.

Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mit auf den Markt zu nehmen,

3.

in Räumen, Betrieben oder Betriebsstellen zu rauchen, für die ein Rauchverbot besteht, und

4.

den Betrieb der Marktgeschäfte in sonstiger Weise zu stören.


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IV.
Schlußvorschriften

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§ 14
Weitergehende Anordnungen und Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde oder die von ihr Beauftragten können über die Vorschriften der Marktordnung hinaus in Einzelfällen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktbetriebes erteilen. Die Ortspolizeibehörde kann für einen Jahrmarkt oder im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Marktordnung zulassen.

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§ 15
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven nebst Gebührenverzeichnis zu entrichten.

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§ 16
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 3 Nr. 7 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Abs. 1, mit dem Anfahren der Wohn- und Packwagen oder mit dem Aufbau der Geschäfte beginnt;

2.

unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 einen Platz eigenmächtig besetzt, die festgesetzten Grenzen überschreitet oder die Geschäfte bei Beginn des Jahrmarktes nicht betriebsfertig aufgebaut hat;

3.

unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Wohn- und Packwagen sowie Zugmaschinen aufstellt oder Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen so verstellt, daß sie nicht zugänglich sind;

4.

entgegen § 7 Abs. 1 vor Beendigung des Jahrmarktes mit dem Abbau der Geschäfte beginnt oder das Marktgebiet nicht innerhalb der festgesetzten Fristen räumt;

5.

entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 die Plätze nicht in dem Zustand hinterläßt, in dem sie übernommen worden sind;

6.

Marktgeschäfte unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften betreibt:

a)

§ 8 Abs. 1 über Inbetriebnahme der Geschäfte oder Bereithalten der Prüfbücher

b)

§ 8 Abs. 2 über Beachtung der Richtlinien über Bau und Betrieb fliegender Bauten,

c)

§ 8 Absätze 3 und 4 über Namens- oder Wohnungsangabe,

d)

§ 8 Abs. 5 über Preisangaben,

e)

§ 8 Abs. 6 über Ein- oder Aussteigen bei Fahrgeschäften,

f)

§ 8 Abs. 7 über Öffnung, Abdeckung oder Beleuchtung der Geschäfte,

g)

§ 8 Abs. 8 über geschäftlichen Verkehr mit Marktbesuchern außerhalb der Marktzeit, Schließung der Geschäfte, Entfernen der Ballonstände oder Löschen der Feuerstellen nach Beendigung der Marktzeit,

h)

§ 9 Abs. 1 über Werbung,

i)

§ 9 Absätze 2 und 3 über Gebrauch von Lautsprechern oder Sirenen;

7.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Fahrzeug im Marktgebiet führt;

8.

entgegen § 10 Abs. 2 Feuerwehrstraßen und Zufahrten zum Abstellen oder Parken von Fahrzeugen benutzt oder sonst einengt;

9.

Marktgeschäfte unter Verstoß gegen eine der folgenden weiteren Vorschriften betreibt:

a)

§ 11 Absätze 1 und 2 über Stromversorgung,

b)

§ 11 Abs. 3 über Flüssiggasanlagen,

c)

§ 11 Abs. 4 über Wasseranschlüsse,

d)

§ 11 Abs. 5 über Abwässer,

e)

§ 11 Abs. 6 über Abfallbeseitigung,

f)

§ 12 Abs. 1 über Freihalten von Durchgängen,

g)

§ 12 Abs. 2 über Feuerstätten oder Rauchrohre,

h)

§ 12 Abs. 3 über Rauchabzugsrohre oder Auspuffanlagen,

i)

§ 12 Abs. 4 über Fußböden oder Bereithalten von Löschwasser,

j)

§ 12 Abs. 5 über Beleuchtung oder elektrische Heizgeräte,

k)

§ 12 Abs. 6 über Sicherheitsbeleuchtungen, Schilder oder Feuerlöscher,

l)

§ 12 Abs. 2 über brennbare Innendekorationen oder Beleuchtungskörper,

m)

§ 12 Abs. 8 über brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahrenklasse I, Heizöl, Feuerwerkskörper oder mit brennbaren Gasen gefüllte Ballons;

10.

den allgemeinen Pflichten und Verboten des § 13 Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt;

11.

als Marktbesucher den Vorschriften des § 13 Abs. 3 über das Verhalten im Marktgebiet zuwiderhandelt;

12.

eine Anordnung der Ortspolizeibehörde oder der von ihr Beauftragten nach § 14 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt.


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§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Marktordnung für Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven vom 15. April 1965 (Brem.GBl. S. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Angleichung marktrechtlicher Vorschriften an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch in Bremerhaven vom 16. April 1975 (Brem.GBl. S. 242 und S. 367), aufgehoben.

Bremerhaven, den 27. April 1976

Stadt Bremerhaven
Ortspolizeibehörde

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