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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik: Mobile Systeme (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:05.07.2021 Inkrafttreten01.10.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 608
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik: Mobile Systeme (Fachspezifischer Teil) vom 25. Januar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 608)"

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juris-Abkürzung: BionMSMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BionMSMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.01.2021
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 608
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik: Mobile Systeme
(Fachspezifischer Teil)
Vom 25. Januar 2021
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 11. Juni 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), den vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 2 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bionik: Mobile Systeme in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 27. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1080) geändert, wurde in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Protokoll: Ein Protokoll (PR) ist ein schriftlicher Arbeitsbericht über Labor-Experimente. Im Protokoll werden in kurzer Form Versuchsziel, -aufbau und -ergebnisse dargestellt sowie abschließend beurteilt.

2.

Praktikumsbericht: Ein Praktikumsbericht (PB) fasst die Arbeitsergebnisse eines Studienprojekts beziehungsweise einer Praktikumsleistung schriftlich zusammen. In kurzer Form werden Versuchsziel, -aufbau und -ergebnisse dargestellt sowie abschließend beurteilt. Ein Praktikumsbericht schließt eine mündliche Erläuterung der Befunde ein. In einem Studienprojekt beziehungsweise einem Praktikum wird eine umfangreiche, oft interdisziplinäre Fragestellung in der Regel in Gruppenarbeit über einen bestimmten Zeitraum bearbeitet.

Die Projektarbeit (§ 7 Absatz 2 Nummer 5 AT-BPO) hat in der Regel eine Dauer von 12 Wochen. Die Projektarbeit kann aus mehreren Teilleistungen unterschiedlicher Art bestehen.

(2) Anzahl, Form und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Das Thema der Masterthesis kann im ersten Drittel der Bearbeitungszeit einmal ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgeben werden.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 18 Wochen. Die Masterthesis ist in drei gedruckten, gebundenen Exemplaren einzureichen. Zudem sind alle relevanten Materialien und Daten auf einem gängigen Datenträger beizufügen.

(3) Die Masterthesis wird mit einem Kolloquium zum Thema der Arbeit abgeschlossen.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterarbeit, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Notendurchschnitt der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („B. Sc.“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Bionik vom 12. Mai 2005 (Brem.ABl. 2006 S. 406), die zuletzt durch Ordnung vom 3. Februar 2009 (Brem.ABl. S. 258) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ablegen. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2023. Danach muss die Masterprüfung nach dieser Ordnung abgelegt werden mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juni 2021

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

 

SWS1

Credits

Prüfungsleistung2/
Studienleistung
3

Modul 1.1 Mobile Systeme in Natur & Technik I

 

6

 

1.1.1. Biomechanik (Terrestrik)

2

 

Kurz-R3

1.1.2. Lokomotion der Tiere (Laufen)

2

 

KL2

Modul 1.2 Terrestrische Lokomotion

 

6

 

1.2.1. Terrestrische Lokomotion

4

 

EX2

Modul 1.3 Mehrkörper-Simulation

 

6

 

1.3.1. Mehrkörper-Simulation

4

 

PB2

Modul 1.4 Computational Fluid Dynamics I

 

6

 

1.4.1. Computational Fluid Dynamics

4

 

PB2

Modul 1.5 Projektdesign Bionik

 

6

 

1.5.1. Projektdesign

2

 

R2 + Kurz-R3

1.5.2. Exkursion

2

 

Kurz-R3

Modul 2.1 Mobile Systeme in Natur & Technik II

 

6

 

2.1.1. Biomechanik (Aero- & Hydrodynamik)

2

 

Kurz-R3

2.1.2. Lokomotion der Tiere (Fliegen & Schwimmen)

2

 

KL2

Modul 2.2 Lokomotion in Fluiden

 

6

 

2.2.1. Lokomotion in Fluiden

4

 

EX2

Modul 2.3 Fluidmechanik

 

6

 

2.3.1. Fluidmechanik

4

 

KL2

Modul 2.4 Computational Fluid Dynamics II

 

6

 

2.4.1. Computational Fluid Dynamics

4

 

PB2

Modul 2.5 Entwicklungsprojekt Bionik

 

6

 

2.5.1. Entwicklungsprojekt Bionik

4

 

PB2 + Kurz-R3

Modul 3.1 Wahlmodul4

 

6

 

3.1.1. Wahlmodul

4

 

 

 

 

 

 

Modul 3.2 Master Thesis

 

24

 

3.2.1. Masterthesis

12

 

TH & K

Summen

56

90

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium: 4 SWS pro Modul.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

2

Form der Prüfungsleistung: EX - experimentelle Arbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, K - Kolloquium, PT - Protokoll. PB - Projektbericht, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, TH - Thesis.

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

3

Form der Studienleistung (SL): Protokoll (PT), Kurzreferat (Kurz-R).

4

Auswahl gemäß Modulbeschreibung


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