|
|
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 12. Dezember 2022 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Interdisziplinäres Nachhaltigkeitsmanagement (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Alle Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Zur Masterthesis wird ein Kolloquium durchgeführt, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Zur Masterthesis kann nur zugelassen werden, wer mindestens 48 Leistungspunkte erworben hat.
(3) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens zwei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses zu überlassen.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 65 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten gemäß der Anlage.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Master in European and World Politics (Fachspezifischer Teil) vom 18. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 509), die zuletzt durch Ordnung vom 30. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 176) geändert wurde, wobei der Studiengang die neue Bezeichnung „Politik und Nachhaltigkeit“ erhielt, außer Kraft.
(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. April 2025 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage sowie nach § 4 in der bis dahin gültigen Fassung ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage sowie nach § 4 in der Fassung der Änderungsordnung vom 26. November 2024 ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. März 2027. Danach muss die Masterprüfung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage sowie nach § 4 in der ab 1. April 2025 gültigen Fassung abgelegt werden mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.
Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung
Modul | SWS1 | Credits2 | Prüfungsleistung3 |
Modul 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I) |
| 6 | PF, R |
1.1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I) 1 | 2 |
|
|
1.1.2 Naturwissenschaftliche Grundlagen + Dimensionen der Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit I) 2 | 2 |
|
|
Modul 1.2 Politischer Diskurs zur Nachhaltigkeit (Nachhaltigkeit II) |
| 6 | R, HA |
1.2.1 Politischer Diskurs zur Nachhaltigkeit im Mehrebenensystem | 4 |
|
|
Modul 1.3 Nachhaltiges Wirtschaften |
| 6 | PF, R |
1.3.1 Nachhaltiges Wirtschaften | 4 |
|
|
Modul 1.4 Nachhaltigkeitsmanagement: Methoden und Konzepte |
| 6 | PF, R |
1.4.1 Nachhaltigkeitsmanagement: Methoden und Konzepte | 4 |
|
|
Modul 1.5 Projektvorbereitung |
| 6 | R, MP |
1.5.1 Projektvorbereitung | 4 |
|
|
Modul 2.1 Sozialökologische Transformation |
| 6 | HA, R |
2.1.1 Sozialökologische Transformation | 4 |
|
|
Modul 2.2 Interdisziplinäre Forschungsmethoden |
| 6 | R, KL |
2.2.1 Interdisziplinäre Forschungsmethoden | 4 |
|
|
2.3 Wahlmodul4 |
| 6 | gem. Auswahl |
2.3.1 Wahlmodul | 4 |
|
|
Modul 2.4 Projekt |
| 12 | PA, PF5 |
2.4.1 Projekt | 8 |
|
|
Modul 3.1 Masterthesis und Kolloquium |
| 30 |
|
3.3.1 Masterthesisseminar (Kolloquium) | 4 |
|
|
Summe | 44 | 90 |
|
INA-spezifisches Angebot für das Wahlmodul: |
|
|
|
Modul 2.5 Politische Prozesse und Politikberatung |
| 6 | R |
2.5.1 Politische Prozesse und Politikberatung | 4 |
|
|
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
Leistungspunkte nach ECTS.
Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur, R - Referat, HA - Hausarbeit; PF - Portfolio, PA - Projektarbeit, PR - Präsentation, MP - mündliche Prüfung. Die Prüfung wird in einer der genannten Formen durchgeführt.
Die Auswahl des zu belegenden Wahlmoduls erfolgt in Absprache mit der Studiengangsleitung.
Die Note des Projektmoduls 2.4 wird entsprechend dem Umfang des Moduls in Leistungspunkten doppelt gewichtet.