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Neufassung des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung)

Vom 20. Oktober 2023

Veröffentlichungsdatum:27.11.2023 Inkrafttreten28.11.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1287
Bezug (Rechtsnorm)APV-L § 2, BremLAG § 13
Zitiervorschlag: "Neufassung des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung) vom 20. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1287)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:20.10.2023
Fassung vom:20.10.2023
Gültig ab:28.11.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 APV-L, § 13 BremLAG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1287
Neufassung des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung)

Neufassung des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Fächerkatalog Staatsprüfung)

Vom 20. Oktober 2023

Der Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung) vom 18. Juli 2023 (Brem.ABl. S. 870) wird wie folgt neu gefasst: Gemäß § 2 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter (APV-L) vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359) werden die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufsbildenden Fachrichtungen und sonderpädagogischen Förderschwerpunkte festgelegt.

1.
1.1.
Pflichtfächer:
Deutsch
Mathematik
Grundschulbildung
Anmerkung:
Das Fach Grundschulbildung umfasst Deutsch und Mathematik. Es wird ausschließlich im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften gemäß Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter ausgebildet.
Wahlfächer:
Englisch
Inklusive Pädagogik
Lernbereich Sachunterricht
Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern
-
Kunst
-
Musik
-
Sport
Religion2
Türkisch
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
1.2.
-
Es wird die Kombination der beiden Pflichtfächer mit einem Wahlfach ausgebildet. Zwei der genannten Fächer werden vertieft, das dritte Fach wird grundlegend ausgebildet.
-
Sofern eine Studiumsabsolventin oder ein Studiumsabsolvent nur zwei Unterrichtsfächer im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er in diesen vertieft ausgebildet.
-
Im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften gemäß Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter wird in zwei Fächern ausgebildet, wovon eines das Fach Grundschulbildung sein kann. Das Fach Grundschulbildung kann mit einem Pflicht- oder mit einem Wahlfach kombiniert werden. Es können gemäß Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter weitere Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften für das Lehramt an Grundschulen erprobt werden, für die kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer besteht.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das dritte Fach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung auch eines von zwei Fächern ersetzen, sofern nur zwei Unterrichtsfächer im universitären Abschlusszeugnis ausgewiesen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer. Dabei ist die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache nicht zulässig.
1.3.
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter kann in Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden.
1.4.
-
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
-
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
2.
2.1.
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politik4
Psychologie
Religion2
Russisch
Soziologie
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaftslehre
Anmerkung:
Ein weiteres Unterrichtsfach kann im besonderen Ausnahmefall nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zugelassen werden.
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
2.2.
-
Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.
-
Die Kombination aus zwei der Unterrichtsfächer Geschichte, Politik und Geografie ist nicht zulässig.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung eines der zwei Unterrichtsfächer ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer. Die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache ist nicht zulässig.
2.3.
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter kann in Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden.
2.4.
-
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
-
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
3.
3.1.
Agrarwirtschaft
Bautechnik
Elektrotechnik
Ernährung und Hauswirtschaft
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
Gesundheit
Holztechnik
Informationstechnik
Körperpflege
Labortechnik/Prozesstechnik
Medientechnik
Metalltechnik
Pflege
Sozialpädagogik
Textiltechnik und –gestaltung
Wirtschaft und Verwaltung
3.2.
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Informatik
Kunst
Mathematik
Pädagogik
Physik
Politik
Psychologie
Religion2
Soziologie
Spanisch
Sport
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftslehre
Anmerkung:
Ein weiteres Unterrichtsfach oder eine weitere berufsbildende Fachrichtung kann im besonderen Ausnahmefall nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zugelassen werden.
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
3.3.
-
Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.
-
Die Kombination zweier Unterrichtsfächer ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Informationstechnik mit den Unterrichtsfächern Informatik oder Wirtschaftsinformatik ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem Unterrichtsfach Wirtschaftslehre ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Chemietechnik) mit dem Unterrichtsfach Chemie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Biotechnik) mit dem Unterrichtsfach Biologie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Pflege mit der berufsbildenden Fachrichtung Gesundheit ist nicht zulässig.
-
Die berufsbildende Fachrichtung Pflege kann nur kombiniert werden mit den Unterrichtsfächern
-
Biologie
-
Chemie
-
Deutsch
-
Englisch
-
Kunst
-
Politik
-
Psychologie
-
Religion2
-
Soziologie
-
Sport
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer. Die Kombination zweier Unterrichtsfächer ist nicht zulässig.
3.4.
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter kann in Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden.
3.5.
-
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
-
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
4.
4.1.
-
Sehen
-
Hören
-
Geistige Entwicklung
-
Körperliche und motorische Entwicklung
-
Lernen
-
Sprache
-
Emotionale und soziale Entwicklung
Anmerkung:
Es wird in den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder in einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen ausgebildet, die im universitären Abschlusszeugnis ausgewiesen sind.
4.2.
Deutsch
Englisch
Lernbereich Sachunterricht
Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern
-
Kunst
-
Musik
-
Sport
Mathematik
Religion2
Türkisch
Grundschulbildung
Anmerkung:
Das Fach Grundschulbildung umfasst Deutsch und Mathematik. Es wird ausschließlich im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von sonderpädagogischen Lehrkräften ausgebildet, um die Fächer Deutsch und Mathematik im Gesamtumfang eines Faches gemäß Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter abzubilden.
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
4.2.1.
-
Es werden vertieft zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern ausgebildet, von denen eines Deutsch oder Mathematik ist. Eines der zwei Unterrichtsfächer wird vertieft, eines wird grundlegend ausgebildet.
-
Sofern eine Studiumsabsolventin oder ein Studiumsabsolvent zusätzlich zu den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen nur ein Unterrichtsfach im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er hierin ausgebildet.
-
Im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften gemäß Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter kann das Fach Grundschulbildung die zwei Unterrichtsfächer ersetzen.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das zweite Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
4.3.
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Philosophie
Physik
Politik
Religion2
Russisch
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaft/Arbeit/Technik
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
4.3.1.
-
Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
4.4.
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politik
Psychologie
Religion2
Russisch
Soziologie
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaftslehre
Ersatzfach bzw. Erweiterungsfach:
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache3
4.4.1.
-
Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.
-
Im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gemäß BremBQFG kann Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
4.5.
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter kann in Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden.
4.6.
-
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
-
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
5.
5.1.
Die Neufassung des Katalogs der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
5.2.
Der Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. März 2012 (Brem.ABl. S. 103) in der Fassung vom 15. April 2014 (Brem.ABl. S. 252) bleibt nur für die auslaufende Lehramtsausbildung im Lehramtstyp 2 in Kraft und wird ansonsten aufgehoben.
5.3.
Studierende können ihre Lehramtsausbildung gemäß § 3 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), in der Fassung vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323), beenden und die damit verbundenen Prüfungen in den Fächern ablegen, für die sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Festlegung immatrikuliert gewesen sind. Die Fach- und Lehramtsbezeichnungen richten sich nach den im jeweils zu Beginn des Studiums geltenden Fächerkatalog für das Zweite Staatsexamen aufgeführten Bezeichnungen.

Bremen, den 20. Oktober 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Fußnoten

1)

 „Lehramtstypen“ gemäß den ländergemeinsamen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz

2)

 Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

3)

 Dieses Fach kann ausschließlich von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem BremBQFG belegt werden oder frühestens mit dem Zweiten Staatsexamen im Rahmen einer Erweiterungsprüfung absolviert werden.

4)

 Zum Wintersemester 2019/2020 wurde für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (Gymnasien/Oberschulen) die Bezeichnung des Studienfachs „Politik“ in „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ geändert. Für den Master of Education-Studiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ gilt die Änderung der Studienfachbezeichnung für das Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 2022/2023. Im Vorbereitungsdienst in Bremen ist das Fach dem schulbezogenen Unterrichtsfach „Politik“ zuzuordnen.


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