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Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wird die Gefahr der Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anhand der in Absatz 2 benannten Indikatoren in die Stufen 0 bis 3 eingeteilt. Diese sind zugrunde zu legen, wenn Maßnahmen nach dieser Verordnung in Abhängigkeit von Warnstufen gelten.
(2) Als wesentlicher Maßstab bestimmt die Anzahl der im Land Bremen wohnhaften, wegen einer Erkrankung an COVID-19 stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) die Festlegung der Warnstufen. Grundsätzlich bestimmen die folgenden Inzidenzwerte die Festlegung der Warnstufen:
Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 3 für Warnstufe 0,
Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 1,
Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 12 für Warnstufe 2,
Hospitalisierungsinzidenz von mehr als 12 für Warnstufe 3.
Weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens, insbesondere die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die Impfquote, sollen berücksichtigt werden.
(3) Die Festlegung der Warnstufen trifft in der Stadtgemeinde Bremen der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Wird in einer der Stadtgemeinden ein in Absatz 2 genannter Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, stellt die jeweils zuständige Behörde den Zeitpunkt unverzüglich fest, ab dem die neue Warnstufe erreicht ist.
(4) In der Stadtgemeinde Bremen macht der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat in geeigneter Weise bekannt, welche Warnstufe aktuell erreicht ist. Die nach dieser Verordnung an die jeweilige Warnstufe anknüpfenden Rechtsfolgen gelten ab dem übernächsten Tag, der auf die Bekanntmachung nach Satz 1 folgt. Abweichend von Satz 2 gelten die an die jeweilige Warnstufe anknüpfenden Rechtsfolgen nach der ersten Bekanntmachung nach Satz 1 unmittelbar ab der Bekanntmachung.
(1) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 0 oder 1 erreicht, wird Personen und Gruppen empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Im Übrigen wird die Einhaltung hinreichender Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.
(1a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 oder 3 erreicht, ist außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. In Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben, Veranstaltungsstätten und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen und Betrieben hat die verantwortliche Person die Einhaltung des Abstandsgebots nach Satz 1 sicherzustellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1a Satz 1 gilt nicht für:
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit Personen eines anderen Hausstandes oder Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind,
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren,
Besucher einschließlich der Mitarbeiter einer Einrichtung oder Veranstaltung, für die der Zutritt nach dem 2-G-Zugangsmodell im Sinne von § 3 Absatz 5 geregelt ist,
die Ausübung von Sport,
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 15,
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach § 16 Absatz 3 vorgesehen ist, und den Unterricht an Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit das Kohortenprinzip nach § 17 Absatz 3 vorgesehen ist, und
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Nutzung von Lernplätzen der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes, der Staats- und Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, soweit durch ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 die Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 sichergestellt wird.
(3) Das Erbringen und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen,
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und
vorbehaltlich des Absatzes 4 bei Großveranstaltungen nach § 7 Absatz 1 in geschlossenen Räumen.
(1a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 oder 3 erreicht, besteht auch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit kein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt, das geeignet erscheint, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar zu reduzieren. Von Satz 1 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes.
(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht erforderlich während des Besuchs einer Einrichtung oder Veranstaltung, für die der Zutritt nach dem 2-G-Zugangsmodell im Sinne des § 3 Absatz 5 geregelt ist.
(1) Soweit nach dieser Verordnung der Besuch einer Verkaufsstelle, einer Veranstaltungsstätte, einer privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Einem Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gleichgestellt ist ein molekularbiologischer Test, bei dem die Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.
(2) Wird Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem Ende der Absonderungspflicht,
eine Schulbescheinigung für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Lebensjahr; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler oder werden diesen gleichgestellt und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
(4) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 1, 2 oder 3 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für
das Betreten eines Krankenhauses, eines Alten- und Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe zu Besuchszwecken,
den Besuch von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Museen, Theatern, Opern, Kinos, Konzerthäusern, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern, Sportanlagen, Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätzen, Kletterhallen, Kletterparks und sonstigen Vergnügungsstätten, jeweils in geschlossenen Räumen,
die Teilnahme an Veranstaltungen, ausgenommen religiöse Veranstaltungen, und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum,
die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind,
die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,
den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.
(5) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 4 oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung im Sinne des § 7 kann anstelle des 3-G-Zugangsmodells nach Absatz 4 das 2-G-Zugangsmodell nach Maßgabe des Satz 2 anwenden. Für das 2-G-Zugangsmodell hat der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 4 oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung im Sinne des § 7 sicherzustellen, dass Zutritt nur erhält, wer
über einen Impfnachweis nach Absatz 3 Nummer 1 verfügt,
über einen Genesenennachweis nach Absatz 3 Nummer 2 verfügt,
über ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, wenn er oder sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen lassen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen kann,
nach Vollendung des 16. Lebensjahres über eine Schulbescheinigung nach Absatz 3 Nummer 3 verfügt oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(6) Wendet der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung das 2-G-Zugangsmodell nach Absatz 5 Satz 2 an, entfallen für die Dauer des Besuchs des Betriebs oder der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung die Pflichten nach § 1a Absatz 1a Satz 1 und § 2 Absatz 1a Satz 1. Der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung hat sicherzustellen, dass das nicht immunisierte Personal arbeitstäglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornimmt oder vornehmen lässt und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorlegt. Der Betreiber oder die Betreiberin oder die verantwortliche Person hat die erforderlichen Testungen zu organisieren.
(1) Alle Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsstätten und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin, hat sicherzustellen, dass
ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 vorgehalten wird,
bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 6 Absatz 1 erfasst werden; dies gilt nicht für
Verkaufsstätten und
Angebote öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit sich die teilnehmenden Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) angemeldet haben.
(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
wie die Abstandsregel nach § 1a Absatz 1a Satz 1 eingehalten werden kann, zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen,
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind und
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss zusätzlich Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
(1) Soweit es diese Verordnung verlangt, ist die verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebes oder einer Veranstaltung verpflichtet, zumindest den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Personen aus einem Haushalt zu erheben. Die Erfassung der Kontaktdaten kann auch digital erfolgen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
(2) Die verantwortliche Person hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von den erhobenen Daten erlangen können. Die erhobenen Daten dürfen nur zu Zwecken des Absatzes 3 verarbeitet werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, die erhobenen Daten vier Wochen nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 3 sind die erhobenen Daten von der verantwortlichen Person unverzüglich zu löschen.
(3) Die Daten sind auf begründetem Verdacht dem zuständigen Gesundheitsamt zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes herauszugeben. In diesem Fall sind die betroffenen Personen von dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
(1) Veranstaltungen mit mehr als 5 000 gleichzeitig anwesenden Personen (Großveranstaltungen) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
(2) Die an einer Großveranstaltung teilnehmenden Personen müssen vor Beginn der Veranstaltung das negative Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist auf 25 000 zu beschränken.
(3) Wendet die verantwortliche Person für eine Veranstaltung das 2-G-Zugangsmodell nach § 3 Absatz 5 Satz 2 an, entfällt die Beschränkung der Personenzahl nach Absatz 2 Satz 2. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
(3) Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen, das den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für diese Einrichtungen entspricht. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dieses Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird.
(4) Das nicht immunisierte Personal von Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen hat arbeitstäglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. Für immunisierte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung können die Einrichtungen anderweitige Regelungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen.
(5) Der Betreiber kann den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen Besucherinnen oder Besuchern auf aktuell Getestete, Geimpfte oder Genesene beschränken.
(1) Folgende Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren:
Pflegeeinrichtungen:
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes,
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sowie
Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes;
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (besondere Wohnformen).
Hierbei sind zu beachten:
die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und
die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.
Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass im Rahmen von Besuchen der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Bedingungen berücksichtigt werden:
Besucherinnen und Besucher erhalten Zutritt, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 24 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss; im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend,
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach § 6 zu erfassen,
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
§ 2 gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend.
Die zuständigen Gesundheitsämter können in Handlungsleitlinien den Rahmen zulässiger Abweichungen vorgeben. Satz 2 Nummer 1 ist auch bezüglich der Personen zu berücksichtigen, die die Einrichtung zu anderen als Besuchszwecken betreten wollen.
(3) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist einmal wöchentlich ein PoC-Antigentest anzubieten.
(4) Die Beschäftigten der Einrichtung müssen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand überprüfen und bei Auftreten von Symptomen unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren.
Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 2.
Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch orientieren sich die Maßnahmen an den Handlungsleitlinien und den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Abstandsregelung nach § 1a Absatz 1a Satz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in § 1a Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept für Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung zu erstellen:
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist in der Stadtgemeinde Bremen dem Gesundheitsamt und in der Stadt Bremerhaven dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Beschäftigten der Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a haben sich regelmäßig, mindestens jedoch zweimal pro Woche, einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigentest (PoC-Antigen-Tests) zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen; bei einem positiven Testergebnis oder bei Verweigerung zur Vornahme eines Tests ist es der oder dem Beschäftigten untersagt, die Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zu betreten. Beschäftigte, die einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung im Sinne von § 3 Absatz 3 vorweisen können, haben sich abweichend von Satz 1 einmal pro Woche der entsprechenden Testung zu unterziehen. Satz 1 und 2 gelten auch für ambulante Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
(1) Gehören in einer Einrichtung im Sinne von § 9 Absatz 1 auf Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens 80 Prozent zur Gruppe der geimpften oder genesenen Personen im Sinne von § 3 Absatz 3, hat die Einrichtung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Das zuständige Gesundheitsamt kann diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben dieser Verordnung befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen. Das Nähere dazu legt das zuständige Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abzustimmen und in geeigneter Form bekanntzumachen ist; der Landesbehindertenbeauftragte ist zu beteiligen. Personen, die sich nach ärztlichem Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, stehen den geimpften oder genesenen Personen nach Satz 1 gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Tagesförderstätten und Fördergruppen im Sinne von § 11.
(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(1a) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 2 geleistet werden.
(2) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 zu erstellen; § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Die Betreuung findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohortengröße wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(4) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(4a) Näheres zum Betreuungsbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan sowie einem Rahmenkonzept. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(4b) In den Innenräumen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für externe Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.
(4d) Die Sorgeberechtigten von Kindern, die von der besuchten Tageseinrichtung als Kontaktpersonen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 identifiziert wurden, werden umgehend von der Tageseinrichtung darüber informiert.
(5) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 aufzustellen.
(6) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Kooperationsangebote von Schulen im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule erfordern keine separaten Räume.
(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Unter diesen Bedingungen sind auch Hospitationen von Kindern aus Kindertageseinrichtungen in Schule, insbesondere gemeinsame Lernwerkstätten im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtungen in Schule zu ermöglichen. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 vorzulegen; § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist,
für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig und ohne Unterbrechung zweimal wöchentlich an einer angebotenen PCR-Pooltestung (Lolli-Test) teilnehmen, wenn das jeweils aktuelle Ergebnis negativ ist,
für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen,
für Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel zur Nutzung einer Sporthalle oder für Elternabende, betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben,
für Personen aus Einrichtungen nach § 15 im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule, sofern ein Zusammentreffen nur im Freien stattfindet oder ein Zusammentreffen mit Schülerinnen und Schülern in Innenräumen sicher ausgeschlossen werden kann.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler
ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1,
der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2
zu tragen.
Hiervon ausgenommene Gebäudeteile sind
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
Klassen- und Fachräume sowie Räume, in denen Hortbetreuung stattfindet, während der Betreuungszeiten.
Von der Pflicht befreit sind
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume sowie während der Durchführung des Unterrichts.
Im Übrigen gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Schule oder Bildungseinrichtung informiert Personen und bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte umgehend, wenn sie sich mit einer infizierten Person im Sinne des § 19 Absatz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in der Schule oder Bildungseinrichtung in einem Raum befunden haben. Ab dem letztmaligen Kontakt mit der infizierten Person wird den Personen nach Satz 1 für sieben Schultage abweichend von Absatz 4 Satz 3 untersagt, die Schule oder die Bildungseinrichtung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 mit negativem Testergebnis durchgeführt wird. In weiterführenden Schulen gilt für die Personen nach Satz 1 in diesem Zeitraum abweichend von Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 Nummer 2 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen. Personen nach Satz 1 gelten nicht automatisch als Kontaktperson nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 oder 2. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter. Satz 2 gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder für genese Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
(7) Näheres zum Schulbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.
(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sind für den Unterrichtsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 vorzuhalten; § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Der Präsenzunterricht findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Eine Kohorte entspricht in der Regel der Gruppe einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsklasse.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe untersagt. Das Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist oder
für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen.
§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In den Gebäuden der Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 Pflicht, sofern das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Hiervon ausgenommen werden können
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
Klassen- und Fachräume.
Im Übrigen gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(6) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zur Organisation des Präsenzunterrichts einschließlich der Pflicht nach Absatz 5, regelt für die Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf der Grundlage des aktuellen allgemeinen Infektionsgeschehens einschließlich der Entwicklung bezüglich Virusmutationen und der individuellen Infektionsgefahr in den Klassen und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung.
(1) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu allen Hochschulgebäuden von Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie der Staats- und Universitätsbibliothek und die Teilnahme an jeder Form von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen untersagt. Die weiteren Einzelheiten sind von den Einrichtungen in einem Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 zu regeln. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Prüfungsleistungen für die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung abgeleistet werden.
(2) Der Zutritt zu den Hochschulräumlichkeiten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet sich für die in § 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung genannten Personen ausschließlich nach dem nach § 5 Absatz 1 notwendigen Schutz- und Hygienekonzept. Als Hochschulräumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten alle Einrichtungen, die von den in § 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung genannten Personen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung benutzt werden können.
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Absonderung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens 14 Tage nach dem Tag der Labortestung bei Erfüllung folgender Kriterien:
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
Zustimmung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin und
Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von vierzehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(2) Einer Person, die nach eigener Kenntnis, Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes oder durch Mitteilung der Tageseinrichtung nach § 15 Absatz 4d
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen zu haben,
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen wurde oder
sich mit einer infizierten Person aus derselben Kohorte nach § 15 Absatz 3 Satz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in einem Raum befunden hat
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von zehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 oder dem letztmaligen Kontakt innerhalb derselben Kohorte nach Nummer 3 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Symptombeginn.
(2a) Absatz 2 gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und für genese Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat. Satz 1 gilt nicht für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer ihres Aufenthaltes oder für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 endet die Absonderung für Kontaktpersonen frühestens nach fünf Tagen, sofern die Kontaktperson über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, für den die Probenahme frühestens am fünften Tag der Absonderung erfolgt ist, verfügt, oder frühestens nach sieben Tagen, sofern die Kontaktperson über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests, für den die Probenahme frühestens am siebten Tag der Absonderung erfolgt ist, verfügt. Abweichend von Satz 1 endet die Absonderung von Kontaktpersonen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 frühestens ab dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt innerhalb derselben Kohorte, wenn die Kontaktperson über ein während der Absonderung ermitteltes negatives Testergebnis frühestens vom fünften Tag ab dem letzten Kontakt in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt. Wird das negative Testergebnis nach Satz 1 mithilfe eines Tests zur Eigenanwendung ermittelt, hat eine sorgeberechtigte Person der Kontaktperson die Testung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson hat der Leitung der Einrichtung nach § 15 Absatz 1 vor dem ersten Besuch der Einrichtung nach der Absonderung eine schriftliche Versicherung über den erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherung ist von der Einrichtung für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Beendigung der Absonderung datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, ist die Kontaktperson für die Dauer des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung auszuschließen.
(3) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist in zeitlicher Hinsicht,
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum,
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn oder
bei einem positiven Ergebnis eines PCR-Pooltests der Tag der Probenahme.
(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes, auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.
(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in § 19 genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.
(1) Abweichend von § 19 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der Anlage genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der Anlage genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere beim Erreichen der Warnstufe 2 oder 3. Bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen ist § 28a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1a Absatz 1a Satz 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung oder eines Betriebs nicht sicherstellt, dass die Abstandsregel nach § 1a Absatz 1a Satz 1 eingehalten wird,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder 4 vorliegt,
entgegen § 2 Absatz 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder 4 vorliegt,
entgegen § 3 Absatz 4 eine Einrichtung, einen Betrieb oder eine Veranstaltungsstätte betritt, ohne ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 eine Einrichtung, einen Betrieb oder eine Veranstaltungsstätte betritt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebs oder einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung, eines Betriebs oder einer Veranstaltung arbeitstägliche Testungen des nicht immunisierten Personals nicht sicherstellt oder nicht organisiert,
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung bei Angeboten in geschlossenen Räumen die betreffenden Personen nicht in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 6 erfasst,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 seine Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt,
entgegen § 7 Absatz 1 eine Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt,
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird oder an einer Veranstaltung teilnimmt ohne ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen,
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung durchführt, an der mehr als 25 000 Personen teilnehmen oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
entgegen § 13 Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer ambulanten Einrichtung der Pflege nach § 71 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt,
entgegen §§ 15, 16 oder 17 ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 vorliegt,
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21 vorliegt,
entgegen § 20 Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achtundzwanzigste Coronaverordnung vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 608), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2021 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erreichten Impfquoten, evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
(4) Solange der Senat in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven keine Warnstufe nach § 1 Absatz 3 festgestellt hat, gilt in der jeweiligen Stadtgemeinde Warnstufe 1.
Bremen, den 28. September 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
zu § 21
Gesundheitswesen
Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
Öffentlicher Dienst
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
Gesundheitsamt Bremen
Ordnungsamt Bremen
Standesamt Bremen
Migrationsamt Bremen
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
Staatsanwaltschaft Bremen
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Gerichte im Land Bremen
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
Eichamt des Landes Bremen
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Jobcenter, Agentur für Arbeit
Amt für Straßen und Verkehr
Amt für soziale Dienste
Amt für Versorgung und Integration Bremen
Landeshauptkasse
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
Kindertagesstätten
Schulen
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
Performa Nord
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist
Kritische Infrastruktur
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
Transport und Verkehr
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
Informationstechnik und Telekommunikation
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
bremenports GmbH & Co. KG
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
Flughafen Bremen GmbH
Tankstellen
Bestatterinnen und Bestatter
Umweltbetrieb Bremen
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
Anwaltschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
Sicherheitsdienste