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Ordnung der Hochschule Bremerhaven zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten (Digitalprüfungsordnung)

Digitalprüfungsordnung

Veröffentlichungsdatum:23.08.2021 Inkrafttreten17.08.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 875
Zitiervorschlag: "Ordnung der Hochschule Bremerhaven zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten (Digitalprüfungsordnung) vom 13. Juli 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 875)"

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juris-Abkürzung: DigitalPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigitalPrO BR
Ausfertigungsdatum:13.07.2021
Gültig ab:17.08.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 875
Gliederungs-Nr:-
Ordnung der Hochschule Bremerhaven zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten
(Digitalprüfungsordnung)
Vom 13. Juli 2021
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 16. August 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), die vom Akademischen Senat der Hochschule auf Grundlage von § 80 Absatz 1 Satz 3 und § 62 BremHG sowie der Verordnung zu Prüfungen in digitalisierten Formaten an den Bremischen Hochschulen (Digitalprüfungsverordnung) vom 25. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 219) am 13. Juli 2021 beschlossene Ordnung der Hochschule Bremerhaven zur Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten (Digitalprüfungsordnung) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle mündlichen und schriftlichen Prüfungen der Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule, die in digitalisierten Formaten und nicht in Präsenz der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in den Hochschulgebäuden durchgeführt werden.

(2) Bei bestehenden Einschränkungen und Hindernissen aufgrund einer Pandemie, Epidemie oder eines anderen vergleichbaren erheblichen Geschehens können Hochschulprüfungen in elektronischer Form und oder mittels elektronischer Kommunikation als elektronische Fernprüfungen abgenommen werden, ohne dass es einer Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnungen bedarf.

(3) Sofern ein Prüfungsangebot in digitalisiertem Format nicht bereits in einer fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung darüber, für welche Prüfungen ein digitales Angebot erfolgt.

(4) Für alle Prüfungsarten gelten die bestehenden Regelungen der Allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen weiter, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Anderes ergibt.

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§ 2
Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen

Wird ein digitalisiertes Prüfungsformat als Alternative zu einem Präsenzformat angeboten, müssen insoweit die Grundsätze der Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen und -bedingungen gewahrt werden; Prüfungsdurchführung und Prüfungsorganisation müssen die Chancengleichheit gewährleisten. Die Prüfung muss so durchgeführt werden, dass der in der Modulbeschreibung vorgegebene Aufwand eingehalten wird.

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§ 3
Prüfungsmodalitäten

(1) Wird eine Prüfung in digitalisiertem Format angeboten, muss dies zu Beginn der Lehrveranstaltungszeit oder, falls dies aus besonderen Gründen nicht möglich ist, in einem angemessenen Zeitraum, der zwei Wochen nicht unterschreiten soll, vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Die Studierenden werden auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hingewiesen und erhalten die nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu erteilenden Informationen. Sie werden neben den organisatorischen Bedingungen insbesondere über die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, über die Art der Authentifizierung und ggf. den Einsatz einer Videoaufsicht informiert.

(2) Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.

(3) Der Ablauf der Prüfungen in digitalisierten Formaten ist zu protokollieren.

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§ 4
Prüfungsformen

(1) Prüfungsformen nach § 7 AT-BPO/MPO, die in digitalisierten Formaten durchgeführt werden können, sind

-

schriftliche Arbeiten (Klausuren),

-

mündliche Prüfungen,

-

schriftlich ausgearbeitete Referate,

-

Berichte,

-

Portfolio, bezogen auf synchrone schriftliche Prüfungsteile.

(2) Synchrone, d. h. zeitlich eng begrenzte und in der Regel für alle Prüflinge zeitgleich durchgeführte, schriftliche Prüfungen in digitalisiertem Format werden in Form von Online-Klausuren in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen durchgeführt. Sie können unter Aufsicht oder ohne Aufsicht durchgeführt werden.

(3) Mündliche Prüfungen, der Vortrag schriftlich ausgearbeiteter Referate und Berichte in digitalisiertem Format werden als Videokonferenzen durchgeführt.

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§ 5
Online-Klausuren

(1) Online-Klausuren werden auf dem Lernmanagementsystem der Hochschule bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt durch das Prüfungssystem im Lernmanagementsystem oder durch dortige Bereitstellung einer elektronischen Prüfungsdatei. Mit Öffnung des vorgegebenen Zeitfensters erhalten die Prüflinge den Zugriff auf die Online-Klausur mittels einer Online-Verbindung zur direkten Bearbeitung im System oder außerhalb des Lernmanagementsystems.

(2) Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben wird ein Zeitfenster bestehend aus dem Bearbeitungszeitraum und bei der Bearbeitung außerhalb des Lernmanagementsystems der für das Hochladen der Bearbeitung vorgesehenen Zeit (Hochladezeit) vorgegeben. Die Hochladezeit soll angemessen festgelegt werden, mindestens jedoch zehn Minuten betragen.

(3) Die Abgabe der Online-Klausur erfolgt bei der Bearbeitung im Lernmanagementsystem automatisch durch Ablauf der eingestellten Bearbeitungszeit. Bei der Bearbeitung außerhalb des Lernmanagementsystems erfolgt die Abgabe durch das Hochladen der bearbeiteten Prüfungsaufgaben als elektronische Datei in das Lernmanagementsystem. Die Abgabe hochgeladener Bearbeitungen ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit und der Hochladezeit hochgeladen und im System gespeichert sind. Werden die Prüfungsergebnisse nicht innerhalb dieses Zeitfensters hochgeladen, gilt die Prüfungsleistung als nicht abgegeben.

(4) Online-Klausuren unter Aufsicht werden mit Videoaufsicht (§ 6) durchgeführt. Bei Online-Klausuren ohne Aufsicht sind die zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben nicht auf die Wiedergabe deklarativen Wissens auszurichten, sondern auf die Darstellung des Verständnisses von Problemstellungen und Sachzusammenhängen (Problemlösungskompetenz). Sie erfordern neben der besonderen Konzeption der Aufgabenstellung nach Satz 2 besondere inhaltliche Gestaltungen der Prüfungsaufgaben zur Vermeidung von Täuschungshandlungen.

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§ 6
Videoaufsicht

(1) Sofern eine Online-Klausur unter Aufsicht durchgeführt wird, sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Verhinderung von Täuschungshandlungen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt.

(2) Die Videoaufsicht erfolgt durch die Prüfungspersonen bzw. durch Aufsichtspersonal der Hochschule. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten findet nicht statt. Personenbezogene Daten aus der technisch notwendigen Zwischenspeicherung sind unverzüglich automatisiert zu löschen.

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§ 7
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sowie die Vorträge schriftlich ausgearbeiteter Referate, Präsentationen, und Entwicklungsarbeiten in digitalisierter Form werden als Videokonferenz durchgeführt. Es sollen dafür nach Möglichkeit auf Hochschulservern installierte Systeme eingesetzt werden; andere Systeme dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Hochschule lizenziert sind und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die lizensierten Systeme werden von der Hochschulleitung hochschulöffentlich bekannt gegeben. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen.

(2) Für die Durchführung einer mündlichen Prüfung in einem digitalisierten Format gelten die Regelungen des § 6 Absatz 1 entsprechend. Der Ablauf und die wesentlichen Inhalte der mündlichen Prüfungen werden von der oder den Prüfungspersonen nach Maßgabe der Allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen protokolliert.

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§ 8
Authentifizierung

(1) Die an Prüfungen in digitalisierten Formaten teilnehmenden Studierenden müssen sich vor Beginn auf Aufforderung bei der oder dem Prüfenden bzw. der Aufsichtsperson authentifizieren. Soweit die zu Prüfenden nicht persönlich bekannt sind, erfolgt die Authentifizierung mithilfe eines gültigen Lichtbildausweises (Semesterticket sowie von einer Bundes- oder Landesbehörde ausgestellte amtliche Ausweise mit Bild), der auf Aufforderung mittels der Kamera des verwendeten Rechners vorgezeigt werden muss. Der Ausweis darf nur durch die aufsichtführende Person einsehbar sein. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokuments (z.B. Ausweisnummer) können bei der Sichtung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Ist eine eindeutige Authentifizierung aufgrund nicht ausreichender Bild- und Tonqualität bzw. fehlender Erkennbarkeit nicht möglich, ist die Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung werden unverzüglich gelöscht.

(3) Die Authentifizierung kann auch mittels anderer zur einwandfreien Identifizierung entsprechend geeigneter Verfahren erfolgen.

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§ 9
Eigenständigkeitserklärung

(1) Die Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung im digitalisierten Format setzt die Abgabe einer Eigenständigkeitserklärung voraus, in welcher zu versichern ist, dass die Prüfung von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig und ohne fremde Hilfe und ohne Heranziehung nicht zugelassener Hilfsmittel bearbeitet wurde. In der Erklärung erfolgt der Hinweis, dass die Hilfe einer fremden Person, die gemeinsame Bearbeitung der Prüfungsaufgaben mit anderen in einem Raum oder mithilfe sozialer Medien eine unzulässige fremde Hilfe darstellt und auch die nicht gekennzeichnete Übernahme von Inhalten aus dem Internet ein nicht zugelassenes Hilfsmittel ist.

(2) Für die Eigenständigkeitserklärung muss das von der Hochschule dazu bereitgestellte Formular verwendet werden. Die Erklärung muss in der Regel von den an der Prüfung teilnehmenden Studierenden am Tag der Prüfung unterzeichnet und als gescanntes Dokument mit den bearbeiteten Prüfungsaufgaben an die Hochschule digital übermittelt werden. Ersatzweise ist auch die Übersendung des unterzeichneten Dokuments mit der Post zulässig. In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss zu einer digital übermittelten Eigenständigkeitserklärung zusätzlich die Übersendung der unterzeichneten Erklärung im Original verlangen. Klausuren ohne zugehörige Eigenständigkeitserklärungen werden nicht bewertet.

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§ 10
Technische Störungen

(1) Bei der Durchführung von Prüfungen in digitalisierten Formaten soll in der Regel für die Kontaktaufnahme bei technischen Problemen ein alternativer Kommunikationskanal (Telefonnummer, Chat-Kanal etc.) für die Prüflinge vorgehalten und bekannt gegeben werden.

(2) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Klausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Betroffene Studierende sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, die technische Störung unverzüglich gegenüber der Prüfungs- oder Aufsichtsperson geltend zu machen, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel handelt. Die Störung ist zu protokollieren.

(3) Ist eine mündliche (oder praktische) Prüfung aufgrund einer technischen Störung nicht möglich oder so stark beeinträchtigt, dass die Prüfungsleistung nicht vollständig erbracht werden kann, wird die Prüfung nicht durchgeführt oder abgebrochen. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(4) Ist eine technische Störung nach den Absätzen 2 und 3 nur vorübergehend und kann kurzfristig behoben werden, kann die Prüfungsleistung nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Die Bearbeitungszeit kann entsprechend verlängert werden. Bei einer Störung, die nicht innerhalb von 30 Minuten beseitigt werden kann, soll die Prüfung in der Regel nicht fortgesetzt werden.

(5) Wird eine technische Störung von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nachweislich absichtlich herbeigeführt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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§ 11
Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen von Prüfungen in digitalisierten Formaten dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach § 8 und die Videoaufsicht nach § 6. Die Hochschule stellt sicher, dass die bei der Durchführung einer Prüfung in einem digitalisierten Format anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden.

(2) Bei Prüfungen in digitalisierten Formaten sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,

2.

die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,

3.

die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und

4.

ggf. für die Prüfung notwendige Installationen können nach der Prüfung vollständig deinstalliert werden.


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§ 12
Alternative Prüfungsangebote, Wahlrecht

Die Teilnahme an Prüfungen in digitalisiertem Format ist für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass ein termingleiches den Grundsätzen der Chancengleichheit entsprechendes Präsenzprüfungsangebot als Alternative vorgehalten wird. Können infolge von Einschränkungen und Hindernissen aufgrund einer Pandemie, Epidemie oder eines anderen vergleichbaren erheblichen Geschehens Präsenzprüfungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angeboten werden, entfällt hinsichtlich alternativer Prüfungsangebote in digitalisierten Formaten das Wahlrecht.

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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft.

Genehmigt, Bremerhaven, den 16. August 2021

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

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