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Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete (Leistungsbezügeordnung HfÖV)

Leistungsbezügeordnung

Veröffentlichungsdatum:29.11.2012 Inkrafttreten17.10.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 829
Zitiervorschlag: "Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete (Leistungsbezügeordnung HfÖV) vom 17. Oktober 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 829)"

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juris-Abkürzung: HfÖV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:HfÖV
Ausfertigungsdatum:17.10.2012
Gültig ab:17.10.2012
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 829
Gliederungs-Nr:-
Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie
Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete
(Leistungsbezügeordnung HfÖV)
Vom 17. Oktober 2012
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Senatorin für Finanzen hat am 17. Oktober 2012 im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport und der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die nachfolgende vom Hochschulrat als Akademischer Senat der Hochschule für Öffentliche Verwaltung am 28. Juni 2012 beschlossene Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete in der nachstehenden Fassung genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf Grundlage des § 7 Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (BremHLBV) i. V. m. § 3 Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG) und § 33 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in den jeweiligen Fassungen die Grundsätze und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen gemäß §§ 3, 4 und 5 BremHLBV sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 6 BremHLBV in den jeweils geltenden Fassungen an Professorinnen und Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV). Sie gilt für Bedienstete der HfÖV, die nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W des Bremischen Besoldungsgesetzes (Anlage II) besoldet werden.

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§ 2
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Berufungsleistungsbezüge können gewährt werden, wenn sie gegebenenfalls neben anderen Maßnahmen erforderlich sind, um eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Annahme einer Professur an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zu gewinnen.

(2) Bleibeleistungsbezüge können im Rahmen von Bleibeverhandlungen gewährt werden, wenn sie - gegebenenfalls neben anderen Maßnahmen - erforderlich sind, um eine Professorin oder einen Professor zu veranlassen, den Ruf an eine andere Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot abzulehnen. Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den anderweitigen Ruf oder ein konkurrierendes Beschäftigungsangebot durch Vorlage aussagefähiger Unterlagen glaubhaft gemacht hat.

(3) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge werden nach Maßgabe von § 3 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Rektorin oder der Rektor. Die Bestimmung der Höhe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfolgt unter Beachtung von § 3 Absatz 1 Satz 3 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualität der Forschungsleistung, der Drittmittelerfolg, die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsverbundvorhaben und internationalen Kooperationen, das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Managementerfahrungen in Wissenschaft und Wirtschaft sowie besondere Anforderungsprofile zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen richtet sich nach § 8 Absatz 1 BremHLBV i. V. m. § 3 Absatz 6 BremBesG in den jeweils geltenden Fassungen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Professorinnen und Professoren auf ihren Antrag nach § 77 Absatz 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird und aus diesem Anlass Leistungsbezüge gewährt werden sollen.

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§ 3
Leistungsbezüge für besondere Leistungen

(1) Leistungsbezüge gemäß § 4 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung können gewährt werden aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, der Forschung, der Fort- und Weiterbildung und der Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind.

(2) Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere durch

-

Ergebnisse von Lehrevaluationen,

-

die Bewertung internationaler Kooperationen,

-

Curriculumentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge,

-

Auszeichnungen, Preise und Ehrungen sowie

-

sonstige Erfolge der Lehrleistungen und studentische Lehrveranstaltungskritik

festgestellt werden. Daneben sollen Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, sowie die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben (z.B. Betreuung von Studienabschlussarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten) angemessen berücksichtigt werden.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere anhand

-

vorliegender Bewertungen von Forschungsergebnissen (wie zum Beispiel Preise, Ehrungen, Auszeichnungen, Forschungsevaluationen),

-

von Publikationen und der Herausgabe von Zeitschriften,

-

der Einwerbung von Mitteln Dritter für Forschungsvorhaben,

-

von Transferleistungen,

-

von Forschungskooperationen,

-

von Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen sowie

-

von Gutachter- oder Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschulen

festgestellt werden.

(4) Besondere Leistungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind insbesondere anhand

-

erfolgreicher Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung,

-

der Entwicklung und Koordination neuer Fort- und Weiterbildungsangebote,

-

von Lehrleistungen in der Fort- und Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden, sowie

-

der Ergebnisse von Evaluationen und Auszeichnungen

zu bewerten.

(5) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung sind insbesondere anhand der

-

Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen sowie

-

Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses.

festzustellen.

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§ 4
Leistungsstufen / Befristung

(1) Besondere Leistungsbezüge gemäß § 3 werden in der Regel als Zuschläge zum Grundgehalt in fünf Stufen in Höhe der nachfolgend genannten Prozentsätze des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 der Besoldungsordnung W des Bremischen Besoldungsgesetzes (Anlage II) gewährt: Stufe 1 mit 10%, Stufe 2 mit 10%, Stufe 3 bis 5 mit jeweils 6%. Besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 werden frühestens drei Jahre nach Dienstantritt an der HfÖV, die weiteren Stufen jeweils frühestens vier Jahre nach Erreichen der darunter liegenden Stufe gewährt. Die Leistungsbezüge werden zu den übrigen monatlich zu zahlenden Bezügen hinzugerechnet.

(2) Die Stufen der besonderen Leistungsbezüge werden in der Regel für folgende Leistungsniveaus gewährt:

Stufe 1:

Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre, Forschung, Fort- und Weiterbildung und/oder Nachwuchsförderung deutlich hinausgehen.

Stufe 2:

Leistungen, die das Profil des Studiengangs bzw. Fachbereichs deutlich mitprägen.

Stufe 3:

Leistungen, die die Reputation des Studiengangs bzw. Fachbereichs deutlich mitprägen.

Stufe 4:

Leistungen, die die Reputation der Hochschule im regionalen Rahmen mitprägen.

Stufe 5:

Leistungen, die die Reputation der Hochschule im nationalen Rahmen mitprägen.

(3) Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 1 setzt voraus, dass die Leistungen in mindestens zwei der in § 3 Absatz 2 bis 5 genannten Tätigkeitsfeldern dieser Stufe zuzuordnen sind. Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 setzt voraus, dass die Leistungen in mindestens zwei der in § 3 Absatz 2 bis 5 genannten Tätigkeitsfeldern dieser Stufe zuzuordnen sind und die Leistungen in den anderen Tätigkeitsfeldern mindestens der Stufe 1 entsprechen. Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufen 3 bis 5 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Leistungen in nur einem Tätigkeitsfeld der höheren Stufe entsprechen müssen, die Leistungen in der Lehre gemäß § 3 Absatz 2 müssen dabei mindestens der Stufe 2 entsprechen.

(4) Die erstmalige Gewährung besonderer Leistungsbezüge einer jeden Leistungsstufe wird in der Regel auf drei Jahre befristet. In der nächsten Bewertungsrunde kann die jeweilige Stufe für die Folgezeit nochmals befristet oder unbefristet gewährt werden. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge unterliegen im Fall eines erheblichen Leistungsabfalls einem Widerrufsvorbehalt.

(5) Besondere Leistungsbezüge können im Einzelfall als Einmalzahlung gewährt werden. Die Höhe der Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Leistung stehen und soll 5 000,- EUR nicht überschreiten.

(6) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die besonderen Leistungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.

(7) Besondere Leistungsbezüge in Form laufender monatlicher Zahlungen nehmen an Besoldungsanpassungen teil. Sie können gemäß § 8 Absatz 1 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie unbefristet gewährt und mindestens drei Jahre lang bezogen oder mehrfach gewährt wurden.

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§ 5
Verfahren

(1) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge gemäß § 3 erfolgt einmal jährlich. Bis zum 31. März jedes Jahres informiert die Rektorin bzw. der Rektor den Akademischen Senat bzw. den Hochschulrat möglichst in geschlechtsdifferenzierter Darstellung über den Umfang der bewilligten besonderen Leistungsbezüge im vergangenen Jahr sowie über die bisherige Verteilung auf Leistungsstufen. Diese Informationspflicht steht unter dem Vorbehalt, dass datenschutzrechtliche Belange Einzelner nicht berührt werden.

(2) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge setzt einen Antrag voraus. In diesem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller darzulegen, worin das Besondere ihrer oder seiner Leistungen liegt. Dabei sind die Leistungen auf allen in § 3 genannten Tätigkeitsfeldern darzulegen. Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. Das Nähere zur Form der Anträge bestimmt die Rektorin bzw. der Rektor.

(3) Der Antrag ist über die Fachbereichssprecherin bzw. den Fachbereichssprecher an die Rektorin oder den Rektor zu richten.

(4) Die Fachbereichssprecherin bzw. der Fachbereichssprecher nimmt auf Grundlage einer Beratung im Fachbereich zu dem Antrag Stellung und legt der Rektorin bzw. dem Rektor einen begründeten Entscheidungsvorschlag vor. Die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die Rektorin bzw. der Rektor werden über den Inhalt des Entscheidungsvorschlags schriftlich informiert. Befürwortet die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs einen Antrag nicht, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Erörterung des Antrags im Rektorat Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Gegenvorstellung. Die schriftliche Gegenvorstellung bzw. der Antrag auf mündliche Gegenvorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Entscheidungsvorschlags an die Fachbereichssprecherin bzw. den Fachbereichssprecher zu richten. Die Ablehnung eines Antrages ist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche gegen die Ablehnung von Anträgen entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.

(5) Der Antrag ist jeweils bis zum 31. August der Fachbereichssprecherin oder dem Fachbereichssprecher, der Antrag samt deren bzw. dessen Stellungnahme bis zum 30. September der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Erörterung im Rektorat bis zum 30. November.

(6) Anträge können in jedem Jahr gestellt werden. Nach der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen gemäß § 3 kann ein weiterer Antrag auf Leistungsbezüge dieser Art frühestens nach Ablauf von vier Jahren gestellt werden.

(7) Auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen in Form einer Einmalzahlung (§ 4 Absatz 5) finden die Absätze 1, 2, 5 und 6 keine Anwendung. Anträge auf Gewährung von Einmalzahlungen sind unter Darlegung der Besonderheit der Leistung und Beifügung geeigneter Nachweise über die Fachbereichssprecherin oder den Fachbereichssprecher an die Rektorin oder den Rektor zu richten. Das Nähere zur Form der Anträge bestimmt die Rektorin oder der Rektor. Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet nach Anhörung der Fachbereichssprecherin oder des Fachbereichssprechers und Erörterung im Rektorat1.

Fußnoten

1

soweit an der HfÖV eingerichtet

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§ 6
Funktions-Leistungsbezüge

(1) Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen gemäß § 5 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion.

(2) Funktions-Leistungsbezüge werden für die folgenden Funktionen gewährt in Höhe von :

-

Stellvertretende Rektor oder stellvertretender Rektor bzw. Konrektorin oder Konrektor

500 EUR monatlich

-

Fachbereichssprecherin oder Fachbereichssprecher

400 EUR monatlich

-

Stellvertretende Fachbereichssprecherin oder stellvertretender Fachbereichssprecher

200 EUR monatlich

-

Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

200 EUR monatlich

-

Leiterin oder Leiter des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung

400 EUR monatlich

-

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung

200 EUR monatlich

-

Leiterin oder Leiter der Betriebseinheit Fortbildung

400 EUR monatlich

-

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Betriebseinheit Fortbildung

200 EUR monatlich

(3) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den Besoldungsanpassungen teil, wenn sie länger als drei Jahre ununterbrochen gewährt worden sind. Die Entscheidung über ihre Ruhegehaltfähigkeit richtet sich nach § 8 Absatz 2 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge von Rektorinnen und Rektoren und hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien der Hochschulen trifft die nach § 46 Absatz 2 HfÖVG zuständige Behörde.

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§ 7
Forschungs- und Lehrzulagen

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 6 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung ist, dass der Mittelgeber für diesen Zweck Mittel vorgesehen hat. Lehrtätigkeiten, für die Zulagen gewährt werden, sind nicht auf die Regellehrverpflichtung anzurechnen. Im Übrigen gilt § 6 BremHLBV in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen setzt einen Antrag voraus. Dieser ist unter Beifügung des Zuwendungsbescheides, in dem der private Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich für die Gewährung einer solchen Zulage vorgesehen hat, über die Fachbereichssprecherin oder den Fachbereichssprecher an die Rektorin bzw. den Rektor zu richten.

(3) Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht ruhegehaltfähig und nehmen nicht an Besoldungsanpassungen teil.

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§ 8
Häufung

Leistungsbezüge nach den §§ 2, 3 und 6 sowie Zulagen nach § 7 können nebeneinander gewährt und bezogen werden.

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch die Senatorin für Finanzen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete vom 31. August 2005 (Brem.ABl. 2006, S. 475) außer Kraft.

Bremen, den 17 . Oktober 2012

Die Senatorin für Finanzen

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