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Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (Einstufungsprüfungsordnung)

Einstufungsprüfungsordnung

Veröffentlichungsdatum:27.01.2022 Inkrafttreten28.01.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 39
Zitiervorschlag: "Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (Einstufungsprüfungsordnung) vom 13. April 2021 (Brem.ABl. 2022, S. 39)"

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juris-Abkürzung: ÖVerwHSchulEinstPO BR 2022
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖVerwHSchulEinstPO BR 2022
Ausfertigungsdatum:13.04.2021
Gültig ab:28.01.2022
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 39
Gliederungs-Nr:-
Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
über die Durchführung von Einstufungsprüfungen
(Einstufungsprüfungsordnung)
Vom 13. April 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Akademische Senat der Hochschule für Öffentliche Verwaltung hat am 13. April 2021 aufgrund des § 4 der Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung) vom 5. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1108) folgende Ordnung beschlossen.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine Zugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügen und durch die Einstufungsprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung erwerben wollen.

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§ 2
Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung

(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Bildungs- und Berufserfahrungen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um ein Studium in dem gewählten Studiengang aufzunehmen.

(2) Mit dem Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife ist kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes verbunden.

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§ 3
Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich

1.

für den Studiengang Polizeivollzugsdienst bis zum 15. Juni für das nachfolgende Wintersemester, bis zum 1. Dezember für das nachfolgende Sommersemester

2.

für alle anderen Studiengänge bis zum 31. März für das nachfolgende Wintersemester, sofern das Prüfungsamt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung keinen späteren Termin bestimmt,

bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu stellen.

(2) In dem Antrag sind der bisherige Bildungsgang unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Berufstätigkeit sowie der Fort- und Weiterbildung darzustellen und der angestrebte Studiengang anzugeben. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbene Kompetenzen im Sinne von § 2 Absatz 5 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung in Bezug auf den angestrebten Studiengang die Qualifikation für das Studium erhöhen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.

das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung,

3.

Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Art und Dauer der Berufstätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung; Zeiten selbstständiger Tätigkeit sind in Ermangelung von Zeugnissen oder Bescheinigungen unter Beifügung sonstiger Nachweise glaubhaft zu machen;

4.

Zeugnisse oder Bescheinigungen über Fort- und Weiterbildungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung; können keine Zeugnisse oder Bescheinigungen beigebracht werden, sind Fort- und Weiterbildungen unter Beifügung sonstiger Nachweise glaubhaft zu machen;

5.

im Falle des § 2 Absatz 2 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung eine Begründung für die Vergleichbarkeit der Anforderungen einer beruflichen Tätigkeit mit denjenigen eines Ausbildungsberufs,

6.

im Falle des § 2 Absatz 3 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung Zeugnisse oder Bescheinigungen über Tätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung; Zeiten nach Artikel 8 Absatz 3 Nummer 6 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung sind unter Beifügung sonstiger Nachweise glaubhaft zu machen.

Für die Zeit der Berufstätigkeit und einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung, ist anzugeben, ob sie in Vollzeit oder mit welchem Anteil sie in Teilzeit ausgeübt wurde.

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§ 4
Zulassung zur Einstufungsprüfung

(1) Zur Einstufungsprüfung wird zugelassen, wer bis zu dem in § 3 Absatz 1 genannten Termin die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Darlegungen, Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweise eingereicht hat und die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 der HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung erfüllt. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung kann Bewerberinnen und Bewerbern einmalig die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche Ausführungen, Erläuterungen oder Nachweise nachzureichen oder zu ergänzen.

(2) Die Zulassung zur Einstufungsprüfung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber vom Senator für Inneres gemäß § 2 Absatz 4 BremPolAPV vom 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 295) zur Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei zugelassen werden soll und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für die Zulassung zur Einstufungsprüfung benannt worden ist.

(3) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 5). Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben. Im Falle der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber zugleich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen zu einer Einstufungsprüfung nach § 6 eingeladen. Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule der Bewerberin oder dem Bewerber die Art der Zulassungsbeschränkung, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, mit.

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§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung ist der Fachbereich zuständig, welchem der angestrebte Studiengang zugeordnet ist.

(2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird für jeden Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus drei Lehrenden der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuss wählt jeweils ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gefasst.

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§ 6
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Einstufungsprüfung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst besteht aus einer schriftlichen Arbeit in Form einer Klausur. Die Einstufungsprüfung für andere Studiengänge besteht aus einer Klausur und einem Prüfungsgespräch.

(2) Gegenstand der Klausur sind Sachverhalte oder Fragestellungen, die einen Bezug zu dem angestrebten Studiengang aufweisen und von der Bewerberin oder dem Bewerber nach vorgegebenen Kriterien oder unter Berücksichtigung bestimmter Problemlagen gewürdigt werden sollen. Die Klausur wird mit einem Lösungsvorschlag und Bewertungskriterien von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstellt.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt mindestens 180 und höchstens 240 Minuten. Die jeweilige Dauer wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(4) Durch das Prüfungsgespräch soll die Motivation und die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Studiengang, einschließlich notwendiger Kenntnisse über dessen Verlauf und Zielsetzung und über die damit verbundene berufliche Perspektive festgestellt werden. Das Prüfungsgespräch wird mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt und dauert mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

(5) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer länger andauernden oder ständigen Krankheit Rücksicht zu nehmen. Macht die Bewerberin oder der Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht herabgesetzt werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen auch eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden.

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§ 7
Ergebnis der Einstufungsprüfung

(1) Die Klausur und das Prüfungsgespräch werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet.

(2) Zur Bewertung dienen bei zulassungsbeschränkten Studiengängen folgende Notenpunkte und Noten:

15 bis 14 Punkte = Note 1 (sehr gut)

eine hervorragende Leistung

13 bis 11 Punkte = Note 2 (gut)

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

10 bis 8 Punkte = Note 3 (befriedigend)

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

7 bis 5 Punkte = Note 4 (ausreichend)

eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt

4 bis 0 Punkte = Note 5 (nicht ausreichend)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt

Die Noten der Klausur und des Prüfungsgesprächs ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, das auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma gerundet wird.

(3) Bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie beim Studiengang Polizeivollzugsdienst wird jeder Prüfungsteil (§ 6 Absatz 1) mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(4) Die Einstufungsprüfung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde. Die Gesamtnote der Einstufungsprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsteile. Die Einstufungsprüfung zu nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie zum Studiengang Polizeivollzugsdienst ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit „bestanden“ bewertet wurde.

(5) Das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsausschuss festgestellt. Es wird der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Abschluss aller Prüfungsteile schriftlich bekannt gegeben.

(6) Mit dem Zeugnis über die bestandene Einstufungsprüfung, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, wird zugleich die fachgebundene Hochschulreife für den gewählten Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung festgestellt.

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§ 8
Wiederholung

Die Wiederholung einer nicht bestandenen Einstufungsprüfung ist einmalig frühestens nach einem Jahr möglich. Die Wiederholung der Einstufungsprüfung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst bedarf der Zustimmung des Senators für Inneres.

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§ 9
Rücktritt, Versäumnis, Krankheit, Täuschung

(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann bis 24 Stunden vor dem festgesetzten Prüfungstermin schriftlich oder per Email zurückgetreten werden. Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund, wird die Prüfungsleistung bei der Einstufungsprüfung für zulassungsbeschränkte Studiengänge mit null Punkten, bei der Einstufungsprüfung für andere Studiengänge und den Studiengang Polizeivollzugsdienst mit „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Wird die Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Der Krankheit der Bewerberin oder des Bewerbers steht die Krankheit eines zu pflegenden nahen Angehörigen sowie einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der Bewerberin oder des Bewerbers besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist. In diesem Fall soll der Prüfungsausschuss einen weiteren Prüfungstermin festlegen.

(3) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung bei der Einstufungsprüfung für zulassungsbeschränkte Studiengänge mit null Punkten, bei der Einstufungsprüfung für andere Studiengänge und den Studiengang Polizeivollzugsdienst mit „nicht bestanden“ bewerten.

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§ 10
Widerspruchsverfahren

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt

1.

bei Einstufungsprüfungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst der Senator für Inneres,

2.

bei Einstufungsprüfungen für andere Studiengänge die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.


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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird nach der Genehmigung durch den Senator für Inneres und den Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet erstmalige Anwendung auf Bewerbungen für das Wintersemester 2021/2022.

(2) Zugleich tritt die Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 5 Absatz 2 der Polizeilaufbahnverordnung vom 6. Mai 2014 (Brem.ABl. S. 305), die zuletzt durch Ordnung vom 18. September 2020 (Brem.ABl. S. 1009) geändert worden ist, außer Kraft. Sie findet letztmalige Anwendung auf Bewerbungen für das Sommersemester 2021.

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