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Inhaltsübersicht

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Titel

Ordnung der Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht - vom 5. Juli 200501.09.2002
Eingangsformel01.09.2002
Inhaltsverzeichnis01.09.2002
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt01.09.2002
§ 1 - Geltungsbereich, Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang01.09.2002
§ 2 - Integriertes Auslandsstudium, praktische Studienzeiten01.09.2002
§ 3 - Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen01.09.2002
§ 4 - Prüfungs- und Studienleistungen01.09.2002
§ 5 - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten01.09.2002
§ 6 - Bestehen und Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (Fachprüfungen)01.09.2002
§ 7 - Freiversuch (SP Steuern)01.09.2002
§ 8 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.09.2002
§ 9 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen11.11.2020
§ 10 - Prüfungsamt01.09.2002
§ 11 - Prüfungsausschuss01.09.2002
§ 12 - Prüfungskommission01.09.2002
§ 13 - Prüfer01.09.2002
§ 14 - Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel01.09.2002
§ 15 - Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten01.09.2002
Kapitel 2 - Zwischenprüfung01.09.2002
§ 16 - Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung01.09.2002
§ 17 - Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium01.09.2002
Kapitel 3 - Abschlussprüfung01.09.2002
§ 18 - Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung01.09.2002
§ 19 - Zulassungsvoraussetzungen01.09.2002
§ 20 - Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung01.09.2002
§ 21 - Schriftliche Prüfung01.09.2002
§ 22 - Abschlussarbeit (Diplomarbeit) und Kolloquium01.09.2002
§ 23 - Mündliche Prüfung01.09.2002
§ 24 - Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung01.09.2002
§ 25 - Diplomgrad01.09.2002
Kapitel 4 - Schlussbestimmungen01.09.2002
§ 26 - In-Kraft-Treten01.09.2002
Anlage 101.09.2002
Anlage 201.09.2002
Anlage 301.09.2002
Anlage 401.09.2002
Anlage 501.09.2002
Anlage 6 - Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten (einschließlich des praktischen Studiensemesters im Ausland) im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht (ISWR)01.09.2002
Anlage 701.09.2002

Ordnung der Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht -

Veröffentlichungsdatum:27.07.2005 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 337
Gliederungsnummer:221-s-2
Zitiervorschlag: "Ordnung der Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht - vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 337), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: St/WiRIStudStPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-s-2
juris-Abkürzung:St/WiRIStudStPrO BR
Ausfertigungsdatum:05.07.2005
Gültig ab:01.09.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 337
Gliederungs-Nr:221-s-2
Ordnung der Staatsprüfung in dem Internationalen
Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht
- Schwerpunkt Steuerrecht -
Vom 5. Juli 2005
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht - vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182) in Verbindung mit den §§ 55 bis 57 und 61 bis 63 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295 - 221-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt
§ 1Geltungsbereich, Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang
§ 2Integriertes Auslandsstudium, praktische Studienzeiten
§ 3Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
§ 4Prüfungs- und Studienleistungen
§ 5Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 6Bestehen und Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (Fachprüfungen)
§ 7Freiversuch (SP Steuern)
§ 8Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10Prüfungsamt
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungskommission
§ 13Prüfer
§ 14Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel
§ 15Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
Kapitel 2 Zwischenprüfung
§ 16Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 17Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium
Kapitel 3 Abschlussprüfung
§ 18Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung
§ 19Zulassungsvoraussetzungen
§ 20Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung
§ 21Schriftliche Prüfung
§ 22Abschlussarbeit (Diplomarbeit) und Kolloquium
§ 23Mündliche Prüfung
§ 24Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 25Diplomgrad
Kapitel 4 Schlussbestimmungen
§ 26In-Kraft-Treten
Anlage 1Zeugnis über die Zwischenprüfung (zu § 17)
Anlage 2Zeugnis über die Abschlussprüfung (zu §§ 18 ff)
Anlage 3Studien- und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung (zu § 16)
Anlage 4Studien- und Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung (zu §§ 18 ff)
Anlage 5Umrechnungstabelle für Notenpunkte/Noten (zu § 5)
Anlage 6Praxiszeiten (zu § 2)
Anlage 7Diplomurkunde (zu § 25)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt

§ 1
Geltungsbereich, Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang

(1) Diese Prüfungsordnung regelt das Studium des Internationalen Studienganges Steuer- und Wirtschaftsrecht mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst sechs theoretische und zwei praktische Studiensemester einschließlich der Abschlussprüfung.

(3) Das Studium gliedert sich in

1.

ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt und

2.

ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Abschlussprüfung (Staatsprüfung) abschließt.

In das Studium sind je ein praktisches Studiensemester im In- und Ausland und weitere sechs Wochen Praktikum im Inland verpflichtend integriert.

(4) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 174 Semesterwochenstunden.

(5) Das Studium ist so zu gestalten, dass es spätestens mit Ablauf des achten Semesters abgeschlossen werden kann.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium, praktische Studienzeiten

(1) Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im europäischen Ausland statt und besteht aus einem praktischen Studiensemester.

(2) Das integrierte Auslandsstudium kann nur beginnen, wer

1.

zum Studium im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht ordnungsgemäß zugelassen worden ist,

2.

die Zwischenprüfung im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht bestanden hat,

3.

nach Maßgabe des Absatzes 6 gegebenenfalls den Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Fremdsprache des jeweiligen Landes erbracht hat.

(3) Die praktischen Studienzeiten sind in das Studium integrierte, von der Hochschule geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und begleitete Ausbildungsabschnitte. Während des Grundstudiums findet ein Praktikum im Inland von sechs Wochen in einem Finanzamt grundsätzlich innerhalb der veranstaltungsfreien Zeiten statt. Das erste praktische Studiensemester wird in der Regel während des fünften Semesters im Ausland beispielsweise in einem Unternehmen oder in einer Behörde abgeleistet. Das zweite Praxissemester findet regelmäßig im achten Semester statt, in dem in der Regel auch die Abschlussarbeit angefertigt wird und begleitende Lehrveranstaltungen hierzu stattfinden.

(4) Die praktischen Studiensemester und weiteren Pflichtpraktika sind Studienleistungen, die mit "erfolgreich teilgenommen" oder "nicht erfolgreich teilgenommen" bewertet werden. Vorgeschriebene Praxiszeiten, die nicht erfolgreich beendet werden, sind einmal wiederholbar.

(5) Die jeweiligen Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Studiensemester sowie an weiteren Pflichtpraktika im Inland werden nach Rücksprache mit den jeweiligen Ausbildungsleitern in der Praxis auf Vorschlag des die Studierenden während der Praxis betreuenden Hochschullehrers (Mentor) durch den Prüfungsausschuss erteilt. Voraussetzungen für die Erteilung des Nachweises sind:

1.

erfolgreiche Teilnahme an den vorbereitenden und begleitenden Veranstaltungen,

2.

Vorlage der Arbeitsberichte aus den jeweiligen Ausbildungsstellen und Bescheinigung beziehungsweise Beurteilung der Ausbildungsstelle über die Durchführung der praktischen Studienzeiten,

3.

Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Mentor,

4.

erfolgreiche Teilnahme am abschließenden Kolloquium.

Für die Anerkennung des praktischen Studiensemesters im Ausland gilt Satz 2 Nr. 2 bis 4 entsprechend. Einzelheiten über den Ablauf der praktischen Studienzeiten regeln Anlage 6 sowie die Studienordnung.

(6) Soll das Auslandspraktikum in einem nicht englischsprachigen Land absolviert werden, müssen zumindest Grundkenntnisse der jeweiligen Landessprache nachgewiesen werden. Diese liegen vor, wenn der Student sich im jeweiligen Land in der Landessprache im täglichen Leben wie auch im Berufsleben zumindest verbal verständlich machen kann. Zum Nachweis dieser Sprachkenntnisse wird in der Regel eine entsprechende Bescheinigung anerkannter Sprachinstitute verlangt.

(7) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 abweichende Regelungen treffen.

§ 3
Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen; nach Maßgabe der Anlage 3 sind zusätzlich Studienleistungen nachzuweisen.

(2) Die Abschlussprüfung (Staatsprüfung) besteht aus Fachprüfungen, der schriftlichen und mündlichen Prüfung des Abschlussverfahrens sowie der Abschlussarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums; nach Maßgabe der Anlage 4 sind zusätzlich Studienleistungen nachzuweisen. Die mündliche Prüfung umfasst auch das Kolloquium zur Abschlussarbeit, das in der Regel gleichzeitig mit der mündlichen Abschlussprüfung stattfindet.

(3) Überschreitet ein Prüfling die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung oder für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung oder deren Wiederholung, wird er im Fall der Zwischenprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Fall der Abschlussprüfung vom Prüfungsamt aufgefordert, sich innerhalb von 14 Kalendertagen zur Prüfung zu melden.

(4) Solange ein Prüfling sich nach Terminüberschreitung (Absatz 3) nicht zur Prüfung meldet, kann er im Rahmen der Regelungen des § 4 Prüfungsleistungen erbringen und bewertet erhalten, sofern die Studienmöglichkeiten der fristgerecht oder mit Nachfrist studierenden Prüflinge nicht beeinträchtigt werden; hierüber hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden. Studienbegleitende Prüfungsleistungen des Hauptstudiums dürfen nur nach bestandener Zwischenprüfung oder nach Gestattung des Weiterstudiums nach § 17 Abs. 2 erbracht werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist unbeschadet der Zulassung zum Weiterstudium Voraussetzung für den Beginn des praktischen Studiensemesters im Ausland.

(5) Bei der Festsetzung der Prüfungsfristen gewährleistet der Prüfungsausschuss, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglicht wird. Die Wiederholung eines in diesen Fällen versäumten Prüfungstermins ist in der Regel nur zu den regulären Prüfungsterminen der nachfolgenden Semester möglich.

(6) Überschreitet ein Studierender die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne die Abschlussprüfung abgelegt zu haben, wird er vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung nach § 63 des Bremischen Hochschulgesetzes teilzunehmen.

§ 4
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden

1.

während des Studiums in Form von studienbegleitenden Prüfungsleistungen (Fachprüfungen),

2.

im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung und

3.

in der Abschlussarbeit einschließlich des Kolloquiums erbracht.

(2) Studienleistungen werden im Rahmen der Lehrveranstaltungen nach Anlage 3 und 4 und durch die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Studiensemestern und sonstigen Praktika erbracht. Studienleistungen nach Satz 1 werden in folgenden Formen erbracht: Kurzreferat/Präsentation, Prüfungsgespräch, schriftliche Lernerfolgskontrolle.

1.

Kurzreferat/Präsentation

Ein Kurzreferat ist der wissenschaftliche Vortrag zu einem begrenzten Thema aus dem Zusammenhang einer Lehrveranstaltung; eine Präsentation ist ein Vortrag, bei dem zum Thema recherchiertes und produziertes Material beispielsweise mit Hilfe technischer Medien dargestellt wird. Das dem Vortrag zugrundeliegende schriftliche Konzept kann Bestandteil der Studienleistung sein. In diesem Fall soll das Konzept einen Umfang von drei Seiten nicht überschreiten. Das Thema eines Referats ist so zu stellen, dass es in mindestens einer und höchstens vier Wochen bearbeitet werden kann. Die zu bearbeitende Literatur oder das zu bearbeitende Material sollen abschließend angegeben werden.

2.

Prüfungsgespräch

Ein Prüfungsgespräch stellt die Erörterung eines oder mehrerer mit dem Stoff der betreffenden Lehrveranstaltungen in Zusammenhang stehenden Fragenkomplexe in Form eines kurzen Kolloquiums dar. Die Dauer der Prüfung beträgt für einen Prüfling etwa 15 Minuten.

3.

Schriftliche Lernerfolgskontrolle

Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle erfordert die Bearbeitung eines von dem Prüfer festzusetzenden, mit dem Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung zusammenhängenden Fragenkomplexes unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit beträgt ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe maximal eine Stunde. Studienleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; im Übrigen sind die Regelungen über Fachprüfungen entsprechend anzuwenden. Teilnahmenachweise werden regelmäßig nur bei mindestens 80%iger Anwesenheit in der betreffenden Lehrveranstaltung erteilt.

(3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen müssen in dem Semester, in dem die zugehörigen Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit vollständig erbracht und bewertet werden. Näheres, insbesondere die Zahl, Art und Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und ihre Gewichtung bei der Bildung von Fachnoten regeln die Anlagen 3 und 4.

(4) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden in Form von Referaten, Hausarbeiten, schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, Tests und Projektarbeiten erbracht.

(5) Beschreibung der Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen:

1.

Referat:

Ein Referat umfasst die eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem begrenzten Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang unter Anwendung der Methodik wissenschaftlichen Arbeitens und die ausführliche mündliche Darstellung und Diskussion der Ergebnisse in einer Lehrveranstaltung. Für die Erarbeitung eines Referates stehen den Studierenden 4 - 6 Wochen zur Verfügung.

2.

Hausarbeit:

Eine Hausarbeit beinhaltet eine eigenständige längere schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang unter Anwendung der Methodik wissenschaftlichen Arbeitens. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 - 8 Wochen.

3.

Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von dem Prüfer festzusetzenden, mit dem Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung zusammenhängenden, geeigneten Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit ist anzugeben; sie beträgt ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe 90 Minuten bis maximal 300 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Eine thematische Eingrenzung der Prüfungsschwerpunkte auf konkrete Einzelthemen ist unzulässig.

4.

Test

Ein Test ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht nach Nummer 3 mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 90 Minuten. Nummer 3 Satz 5 gilt entsprechend.

5.

Projektarbeit

Durch eine Projektarbeit wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der Prüfling nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. Die Dauer der Projektarbeiten beträgt in der Regel ein Semester.

(6) Für Referate, Haus- und Projektarbeiten können die Studierenden Themen vorschlagen, die auf die den jeweils verschiedenen Lernzielen einer Veranstaltung entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen sein sollten. Bei der Zeitvorgabe ist ein angemessener zeitlicher Vorlauf für die Literatur- und Materialbeschaffung einzuräumen.

(7) Referate, Haus- und Projektarbeiten können auch durch eine Gruppe von höchstens drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar und abgrenzbar ist und die weiteren Anforderungen nach Absatz 5 Nr.1, 2 und 4 erfüllt sind. Vor einer endgültigen Bewertung einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen des einzelnen Mitglieds, seine Arbeit in der Gruppe und sein Verständnis für die Gesamtarbeit in geeigneter Weise überprüft werden.

(8) Die Themenstellung, die Form und die Bearbeitungsfrist einer studienbegleitenden Prüfungsleistung werden von dem Lehrenden abschließend festgelegt. Bei Referaten, Hausarbeiten und Projektarbeiten soll er einem etwaigen Themenvorschlag des Studierenden soweit entsprechen, als dieser sich den Inhalten der Lehrveranstaltung zuordnen lässt und der Beitrag des Studierenden in den Veranstaltungsablauf integriert werden kann.

(9) Zuständig für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist in der Regel der Prüfer, in dessen Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Die Prüfungsleistungen sollen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe abschließend bewertet werden; Kolloquien unmittelbar im Anschluss an das Prüfungsgespräch. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfers kann zur endgültigen Bewertung einer Hausarbeit ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung stattfinden. Über die Anerkennung der Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss für den Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht (§ 11); über die Anerkennung von Prüfungsleistungen der Staatsprüfung entscheidet die Prüfungskommission (§ 12).

(10) Die Unterlagen über die bewerteten Prüfungsleistungen sowie insbesondere die schriftlichen Teile und Unterlagen der Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfung sind zu den Prüfungsakten des Prüflings zu nehmen. Das Aufbewahren der studienbegleitenden Prüfungsleistungen durch die Studierenden regelt die Studienordnung.

(11) Auf Antrag eines behinderten Studenten kann der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Prüfungsleistungen sind grundsätzlich von zwei Prüfern zu bewerten. Prüfungsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (studienbegleitende Prüfungsleistungen) können durch einen Prüfer bewertet werden.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Notenpunkte und Noten zu verwenden:

15 bis 14 Punkte = 1

= sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

13 bis 11 Punkte = 2

= gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

10 bis 8 Punkte = 3

= befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

7 bis 5 Punkte = 4

= ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

4 bis 0 Punkte = 5

= nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden; im Übrigen gilt Anlage 5.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen durch Noten können Zwischenwerte durch Erniedrigen (-) oder Erhöhen (+) der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 und 5,7 sind dabei ausgeschlossen. Die Bewertung ist auf Antrag des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offenzulegen. Eine Umrechnung von Notenpunkten auf Noten und umgekehrt erfolgt nach Anlage 5.

(3) Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilen, errechnen sich die Notenpunke und hieraus abgeleitet die Note aus dem Durchschnitt der Notenpunkte der einzelnen Prüfungsleistungen; die Notenpunkte sind dabei je nach Art und Umfang der Prüfungsleistungen nach Anlagen 3 und 4 zu gewichten. Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Notenpunkte oder die Noten sind wie folgt abzugrenzen:

bei einem Durchschnitt von 15 bis 13,50 Punkten oder bis einschließlich der Note 1,5

= sehr gut

bei einem Durchschnitt von 13,49 bis 10,50 Punkten oder von der Note 1,6 bis einschließlich 2,5

= gut

bei einem Durchschnitt von 10,49 bis 7,50 Punkten oder von der Note 2,6 bis einschließlich 3,5

= befriedigend

bei einem Durchschnitt von 7,49 bis 5,00 Punkten oder von der Note 3,6 bis einschließlich 4,0

= ausreichend

bei einem Durchschnitt von 4,99 bis 0 Punkten oder ab der Note 4,1 lautet die Fachnote 5,0

= nicht ausreichend.

(4) Die Gesamtpunktzahl/Gesamtnote der Abschlussprüfung wird wie folgt ermittelt:

1.

studienbegleitende Prüfungsleistungen des Hauptstudiums

20 von Hundert,

2.

schriftliche Prüfungsarbeiten

50 von Hundert,

3.

Abschlussarbeit (Diplomarbeit)

10 von Hundert und

4.

mündliche Prüfung insgesamt

20 von Hundert.

Die Punkte oder Note nach Nummer 1 wird aus dem Durchschnitt aller studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Hauptstudiums unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Anlage 4 ermittelt. Die Punkte oder Note nach Nummer 2 ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der sechs Prüfungsarbeiten nach § 21. Die mündliche Prüfung nach Nummer 4 setzt sich wie folgt zusammen:

Mündliche Abschlussprüfung:

15 von Hundert,

Kolloquium zur Abschlussarbeit:

5 von Hundert.

§ 6
Bestehen und Wiederholung der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen (Fachprüfungen)

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Notenpunkte mindestens 5 Punkte betragen oder die Note mindestens "ausreichend" (4,0) lautet. Dabei muss jede einzelne studienbegleitende Prüfungsleistung - mit Ausnahme der studienbegleitenden Prüfungsleistungen des 7. Semesters (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) - mit mindestens "ausreichend" bewertet sein. Das Bestehen der Zwischenprüfung regelt § 17 Abs. 1.

(2) Hat der Studierende eine Fachprüfung nicht bestanden, wird er darüber informiert. Er muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(3) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll während des laufenden Semesters, spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie muss spätestens bis zur Feststellung des Bestehens der Zwischen- oder Abschlussprüfung durchgeführt sein. In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Wiederholung zulassen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu Auflagen erteilen und eine Frist festsetzen, innerhalb derer der Wiederholungsversuch zu absolvieren ist. Bei Versäumen dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten (§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend).

(4) Bei Wiederholungsmöglichkeiten ist der Zusammenhang mit der betreffenden Lehrveranstaltung zu gewährleisten; der zeitliche Abstand der einzelnen Versuche soll jedoch mindestens drei Wochen betragen. Bei der Wiederholung bestellt der Prüfungsausschuss für die Bewertung einen zweiten Prüfer nach Maßgabe des § 13. Die Notenpunkte ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Sind auch die nach dieser Vorschrift zulässigen Wiederholungen studienbegleitender Prüfungsleistungen endgültig mit "nicht ausreichend" bewertet worden und kann deshalb eine Fachprüfung nicht bestanden werden, dann gilt:

1.

wenn diese Fachprüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Voraussetzung zum Bestehen der Zwischenprüfung ist, die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden,

2.

wenn diese Fachprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung (Staatsprüfung) oder für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.

(6) Mit 5 Notenpunkten oder der Note 4,0 oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. § 7 bleibt hiervon unberührt. In einem gleichen Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche werden für das gleiche Fach auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 3 angerechnet.

§ 7
Freiversuch (SP Steuern)

(1) Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 1 gelten als nicht unternommen, wenn sie spätestens zu dem in der Prüfungsordnung erstmals vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden und die weiteren Teile der Abschlussprüfung noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Im Rahmen eines erfolgreichen Freiversuchs (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) können bestandene und nicht bestandene Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung auf Antrag einmal im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das bessere Ergebnis. Bestandene schriftliche Prüfungsarbeiten (§ 21) im Rahmen eines nicht erfolgreichen Freiversuchs zählen nicht für den ersten regulären Versuch.

(2) Eine erstmals nicht bestandene Abschlussarbeit (Diplomarbeit) oder mündliche Prüfung gilt jeweils als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wird (Freiversuch). Eine Wiederholung einer im Freiversuch bestandenen Abschlussarbeit oder mündlichen Prüfung kann nicht erfolgen.

(3) Prüfungsleistungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, können im Rahmen eines erfolgreichen Freiversuchs nicht wiederholt werden.

(4) Zeiten, in denen das Studium im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht nachweislich unterbrochen war, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung oder wegen zusätzlicher Studienzeiten im Ausland, werden im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet und verlängern insoweit die individuelle Regelstudienzeit. Der Freiversuch kann jeweils nur zu den regulären erstmaligen Prüfungsterminen angetreten werden. Der Antrag auf Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten ist beim Prüfungsausschuss zu stellen und dort zu entscheiden.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (0 Notenpunkte bzw. Note 5,0) bewertet, wenn der Student einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfungsleistung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder, im Rahmen der Abschlussprüfung, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungsleistungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gleich. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, hat hierüber der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission zu entscheiden.

(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt der zuständige Prüfer oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der Prüfling kann unbeschadet der Regelung in Absatz 6 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit "nicht ausreichend" (0 Notenpunkte oder Note 5,0) bewertet. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel beeinflusst wurde, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings verändert werden.

(4) Ein Prüfling, der während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als "nicht ausreichend" (Notenpunkte 0) benotet. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(5) Vor einer Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung (Täuschung und Ordnungsverstoß) sowie Versäumnis und Rücktritt hinzuweisen.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. Aus diesem Studiengang wird bei derselben vorgesehenen Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die anzurechnende Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Zwischenprüfung nach Anlage 3 sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Internationalen Studienganges Steuer- und Wirtschaftsrecht in Bremen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen.

(4) Einschlägige praktische Studiensemester und Praktika während eines Studiums werden angerechnet.

(5) Werden bestandene Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen ist eine Anrechnung nicht möglich. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, erfolgt auf Antrag der Studierenden. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anrechnung entscheidet nach Anhörung von Fachvertretern der Prüfungsausschuss. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen. Eine Anrechnung einer anderweitig erworbenen Prüfungsleistung ist nicht möglich, wenn die entsprechende Prüfung im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht bereits erfolgreich absolviert wurde.

§ 10
Prüfungsamt

(1) Das nach dem Gesetz über den Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht beim Senator für Finanzen eingerichtete Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch.

(2) Das Prüfungsamt entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nicht der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommission oder die Prüfer zuständig sind.

(3) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung und die Hochschule Bremen führen im Auftrag des Prüfungsamtes die Zwischenprüfung durch. Sie bilden hierfür einen Prüfungsausschuss (§ 11) nach den Grundsätzen der §§ 62, 80 Abs. 10, §§ 98 und 101 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(4) Die Prüfungskommission (§ 12) führt im Auftrag des Prüfungsamtes die Abschlussprüfung (Staatsprüfung) durch.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist für alle ihm nach dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung zuständig; insbesondere entscheidet er über die Organisation und das Bestehen der Zwischenprüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Professoren, die in dem Studiengang lehren,

2.

einem Studierenden des Studiengangs,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 und sein Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreter ihrer Gruppe im gemeinsamen Gremium gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus seinem Hauptamt, seiner in Absatz 2 Nr. 1 genannten Tätigkeit oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolger zu wählen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; er wird hierbei von den Verwaltungen der beteiligten Hochschulen unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Hochschule Bremen oder die von ihr beauftragte Stelle.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Stellt der Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, in der der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub duldet, entscheidet er im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung diese Entscheidung genehmigen, abändern oder aufheben.

(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Jede Niederschrift muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Mitglieder des Prüfungsausschusses können zugleich Mitglieder der Prüfungskommission sein.

(8) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Prüfungsamt über die Prüfungsverfahren und die Prüfungsergebnisse bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung (Staatsprüfung).

§ 12
Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung und stellt die Gesamtnote fest. Sie entscheidet insbesondere

1.

über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes gegen die Ordnung, des Rücktritts, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren, soweit die Abschlussprüfung betroffen ist, und

2.

über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder deren Begrenzung bei der mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfungskommission besteht mindestens aus folgenden fünf Mitgliedern:

1.

einem Vertreter des Senators für Finanzen

2.

zwei Professoren der beteiligten Hochschulen und

3.

zwei fachkundigen und qualifizierten Personen, die in diesem Studiengang in Theorie und/oder Praxis beteiligt waren oder sind.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes für zwei Jahre bestellt; dieser bestimmt auch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat insbesondere

1.

die Prüfungskommission einzuberufen, die Sitzungen und die mündliche Prüfung zu leiten,

2.

für jedes Fach der schriftlichen Staatsprüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungsskizze vom Prüfungsamt einzuholen,

3.

die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen und

4.

Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung anzufertigen.

(5) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er hat die Prüfungskommission spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Prüfungskommission muss die Entscheidungen genehmigen, aufheben oder abändern.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder ihre Stellvertreter, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(7) Erfüllt ein Mitglied die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr, so bleibt es Mitglied, bis ein Nachfolger bestellt ist.

§ 13
Prüfer

(1) Für die Abschlussprüfung und deren Wiederholung bestellt der Prüfungskommissionsvorsitzende, für (Wiederholungs-) Prüfungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer. Prüfer bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen und deren Wiederholungen ist in der Regel derjenige Lehrende, in dessen Lehrveranstaltung diese studienbegleitende Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.

(2) Prüfer werden grundsätzlich nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes bestellt. Für die Betreuung und Begutachtung von Abschlussarbeiten kann in Ausnahmefällen auch ein Wissenschaftler herangezogen werden, der außerhalb der bremischen Hochschulen einschlägig tätig ist und die nach § 62 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Qualifikation nachweist; hierüber entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Der Prüfling kann für die Abschlussarbeit Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Der vorgeschlagene Prüfer kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch die Prüfungskommission ablehnen. Wird der Vorschlag des Prüflings von der Prüfungskommission abgelehnt, kann der Prüfling je einmal erneut einen Prüfer vorschlagen.

(4) Wird Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung eines Prüfers behauptet, ist dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission zu begründen. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet.

§ 14
Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung und die bestandene Abschlussprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis nach Anlage 1 oder Anlage 2 auszustellen. Es trägt als Datum den Tag, an dem der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission das Bestehen festgestellt hat. Das Zeugnis nach Anlage 1 enthält die in den Fachprüfungen im Grundstudium erzielten Notenpunkte und Noten (Fachnoten) und die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie die Ergebnisse der Studienleistungen in den Fächern 6, 12, 14, 15, 16 und 18 der Anlage 3. Die Gesamtpunktzahl und hieraus abgleitet die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Punktzahlen unter Berücksichtigung deren jeweiliger Gewichtung am Gesamtergebnis nach Anlage 3. Das Zeugnis enthält ferner Angaben über die erfolgreich abgeleisteten Praxiszeiten und wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis nach Anlage 2 enthält die Ergebnisse der studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Hauptstudium sowie die Ergebnisse der Studienleistungen in den Fächern 17 und 18 der Anlage 4, der Prüfungsarbeiten, der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung. Es enthält ferner das Thema der Abschlussarbeit, die Gesamtnotenpunktzahl und Gesamtnote sowie Angaben über die erfolgreich abgeleisteten Praxiszeiten. Das Abschlusszeugnis wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.

(2) Sind eine Fachprüfung, Praxiszeiten oder Teile der Abschlussprüfung nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist hinzuweisen.

(3) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

(4) Werden im Zusammenhang mit studienbegleitenden Prüfungsleistungen Prüfungsentscheidungen des Prüfungsausschusses mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, so entscheidet, falls nicht abgeholfen wird, der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremen.

(5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Der Widerspruchsausschuss entscheidet unverzüglich über einen Widerspruch.

(6) Werden Entscheidungen der Prüfungskommission mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit die Prüfungskommission diesem nicht abhilft, der Vorsitzende des Prüfungsamtes.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission durch Aushang bekannt.

§ 15
Allgemeine Verfahrensvorschriften,
Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Prüfungsverfahren die §§ 3 a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für die Meldung zur Zwischenprüfung und die Zulassung zur Staatsprüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.

Kapitel 2
Zwischenprüfung

§ 16
Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung

(1) Durch die studienbegleitend abzulegende Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende das für das weitere Studium erforderliche Grundlagenwissen einschließlich eines hinreichenden Verständnisses für die fachlichen Methoden und Techniken sowie für die fachlich-systematischen Zusammenhänge erworben hat. Hier soll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Fachprüfungen nach Anlage 3; die Prüfungen werden in der Regel im Anschluss an die Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Zwischenprüfung ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Veranstaltungszeit des Hauptstudiums abgeschlossen werden kann. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) Der Prüfling kann sich innerhalb einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden, durch Aushang bekannt zu machenden Frist bis zum Ende des dritten Studiensemesters erstmals zur Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen:

1.

der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,

2.

die nach Anlage 3 erforderlichen Fachprüfungen,

3.

die nach Anlage 3 erforderlichen Studienleistungen,

4.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtpraktikum während des Grundstudiums.


§ 17
Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 16 Abs. 2 und 3 geforderten Nachweise erbracht sind. Sie ist auch dann bestanden, wenn von den geforderten Prüfungs- und Studienleistungen nicht mehr als drei mit "nicht ausreichend" oder "nicht bestanden" bewertet sind und die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung nach Anlage 1 mindestens 5 Punkte (Gesamtnote "ausreichend") beträgt. Das Pflichtpraktikum und die Studienleistung "Englische Rechts- und Wirtschaftssprache" müssen mit "erfolgreich teilgenommen" oder "bestanden" bewertet sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Bestehen der Zwischenprüfung durch Zeugnis (Anlage 1) oder das Nichtbestehen durch Bescheid fest.

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung des Studierenden zum Weiterstudium im Hauptstudium. Fehlen einem Studierenden, der sich zur Zwischenprüfung gemeldet hat, nur noch so wenige Fachprüfungen oder Studienleistungen, dass ein sinnvolles Weiterstudium ohne wesentliche Beeinträchtigung des Hauptstudiums gesichert erscheint, kann vom Prüfungsausschuss das Weiterstudium genehmigt werden. Dies soll in der Regel dann angenommen werden, wenn höchstens insgesamt fünf studienbegleitende Prüfungsleistungen oder Studienleistungen fehlen. In begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Studierenden, dem ein Gutachten der Studienberatung beigefügt werden muss, von den Sätzen 2 und 3 abweichende Beschlüsse fassen. Die Teilnahme am praktischen Studiensemester im Ausland ist nur nach Bestehen der Zwischenprüfung zulässig.

Kapitel 3
Abschlussprüfung

§ 18
Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die für das berufliche Tätigkeitsfeld notwendige wissenschaftliche Qualifikation erworben hat und über die entsprechenden Fach- und Methodenkenntnisse verfügt.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus:

1.

Fachprüfungen in den Fächern des Hauptstudiums nach Anlage 4,

2.

den schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 21 und

3.

der Abschlussarbeit sowie der mündlichen Prüfung nach § 23.

(3) Die einzelnen Teile der Abschlussprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind vom Prüfungsamt frühestens nach dem Ende der Lehrveranstaltungen des 7. Semesters zu terminieren.

(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind von einem Erst- und einem Zweitprüfer zu bewerten, von denen jeweils einer Mitglied der Prüfungskommission sein muss. Die Notenpunkte ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu den schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

zum Studium des Internationalen Studienganges Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung ordnungsgemäß zugelassen worden ist,

2.

die Zwischenprüfung im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht bestanden hat,

3.

die im Hauptstudium nach Anlage 4 bis zum Ende des 6. Semesters erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Studienleistungen mit Erfolg erbracht hat,

4.

nachweist, dass er mit Erfolg an den bis dahin vorgeschriebenen praktischen Studiensemestern oder Praktika erfolgreich teilgenommen hat,

5.

für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester an der Hochschule Bremen als Studierender und an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung als Nebenhörer immatrikuliert ist und

6.

die Zulassung zur Abschlussprüfung fristgerecht beantragt hat.

(2) Zur mündlichen Prüfung als letztem Teilabschnitt der Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer

1.

die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,

2.

die im Hauptstudium im 7. Semester erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbracht hat. Diese Leistungen müssen im Durchschnitt 5 oder mehr Notenpunkte (Note 4,0 und besser) betragen; die Projektarbeit muss dabei mit mindestens 4 Notenpunkten bewertet werden; die Studienleistung muss bestanden sein,

3.

die Mehrzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 21) mit mindestens "ausreichend" besteht und im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens 5 Notenpunkte (Note 4,0) erreicht,

4.

an der Praxiszeit im 8. Semester "erfolgreich" teilgenommen hat,

5.

in der Abschlussarbeit (Diplomarbeit) mindestens eine Bewertung mit "ausreichend" erreicht.


§ 20
Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich bis zu einem vom Prüfungsamt (§ 10) festzusetzenden und durch Aushang an der Hochschule bekannt zu machenden Termin an das Prüfungsamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

Nachweise über die Erfüllung der in § 19 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Prüfungsleistungen nach Anlage 4 müssen spätestens bis zum Termin nach Absatz 1 vollzählig vorliegen.

(3) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben. In dieser Entscheidung wird ein Termin zum spätesten Beginn der Abschlussarbeit festgesetzt; dieser soll nicht später als 3 Monate nach Eingang des Zulassungsantrages liegen.

(4) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt von Amts wegen, wenn der Prüfling bis zu einem vom Prüfungsamt festzulegenden Zeitpunkt die nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 19 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt werden oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht vollständig sind.

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus sechs Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in den Fächern

1.

Abgabenrecht / Verfahrensrecht,

2.

Ertragsteuerrecht,

3.

Rechnungswesen / Bilanzsteuerrecht,

4.

Umsatzsteuerrecht,

5.

Besteuerung der Gesellschaften,

6.

Recht.

Die Bearbeitungszeit jeder einzelnen Klausur beträgt 300 Minuten.

(2) Die Prüfer schlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Aufgaben und die zur Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel vor. Der Vorsitzende genehmigt je einen Aufgabenvorschlag. Will der Vorsitzende die Aufgabenvorschläge oder die Hilfsmittel nicht genehmigen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfers und eines Fachkollegen des Prüfers.

(3) Die Aufsichtführung wird vom Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsamt in versiegelten Umschlägen aufbewahrt und unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung von dem Aufsichtführenden geöffnet. Der Aufsichtführende hat insbesondere darauf zu achten, dass keine anderen als die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden und fertigt zu jeder Prüfung eine Niederschrift an, aus der insbesondere der Beginn der Prüfung, der Zeitpunkt der Abgabe und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse zu ersehen sein müssen.

(4) Die Arbeit wird vom Prüfer, der die Aufgaben gestellt hat, und vom Zweitprüfer bewertet (§ 18 Abs. 3).

§ 22
Abschlussarbeit (Diplomarbeit) und Kolloquium

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. Die Arbeit kann einen experimentellen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Die Abschlussarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden unter Beachtung der Grundsätze nach § 4 Abs. 7 angefertigt werden.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit kann von jedem Lehrenden nach § 13 Abs. 2 gestellt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema und die Bearbeitungsfrist Vorschläge zu machen. Soll die Abschlussarbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen des Prüflings oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen.

(3) Von jedem Prüfling ist ein Antrag auf Genehmigung des vorgesehenen Themas bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

1.

die Beschreibung und vorgesehene Gliederung des Themas,

2.

die schriftliche Zustimmung des Lehrenden, der das Thema gestellt hat,

3.

den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn,

4.

die vorgesehene Bearbeitungsdauer und

5.

die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen.

Der Antrag muss dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn vorliegen.

(4) Die Prüfungskommission genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach § 20 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die Prüfungskommission den Lehrenden, der das Thema gestellt hat, zum ersten Prüfer sowie einen weiteren Prüfer. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag des ersten Prüfers oder der Gruppe ein weiterer Prüfer bestellt werden. Die Abschlussarbeit wird von dem ersten Prüfer betreut. Die Prüfungskommission bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt im Rahmen des Absatzes 6 die Bearbeitungsfrist fest. Das Thema wird dem Prüfling über den Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich bekanntgegeben. Dieser Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Frist zur Bearbeitung der Abschlussarbeit beträgt in der Regel drei Monate. In vom Themensteller begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss längere Fristen bis zu vier Monaten beschließen, wenn die Abschlussarbeit gleichzeitig mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- oder Wahlpflichtbereichs angefertigt werden soll oder wenn sie in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule durchgeführt wird. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag des Prüflings aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (§ 8 Abs. 2), um höchstens zwei Monate verlängert werden. Vor der Entscheidung ist die schriftliche Stellungnahme des Themenstellers einzuholen.

(7) Die Abschlussarbeit ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird eine Abschlussarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" (0 Notenpunkte / Note 5,0) benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, ist nach § 8 Abs. 2 zu verfahren. Das Thema einer Abschlussarbeit kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach Ausgabe zurückgegeben werden; die Rückgabe ist schriftlich zu begründen.

(8) Der schriftliche Teil der Abschlussarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann die Prüfungskommission eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Arbeit gewährleistet ist. Wird die Arbeit in einer Fremdsprache abgefasst, ist eine Kurzfassung in deutscher Sprache beizufügen. Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen entsprechend kenntlich zu machen. Ferner hat er zu versichern, dass die abgegebene Arbeit in dieser oder ähnlicher Form bisher keiner anderen Stelle vorgelegt wurde. Der schriftliche Teil der Abschlussarbeit ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzugeben.

(9) Die Abschlussarbeit wird von den beiden bestellten Prüfern getrennt bewertet. Die Note der Abschlussarbeit oder des von dem einzelnen Prüfling zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüfer. Beträgt die Notendifferenz zwischen beiden Prüfern zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt die Prüfungskommission zur abschließenden Bewertung einen dritten Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfer. Die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 vorzunehmen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(10) In einem Kolloquium (Teil der mündlichen Prüfung nach § 23) soll der Prüfling nachweisen, dass er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Abschlussarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Das Kolloquium wird in der Regel gemeinsam von den Prüfern der Abschlussarbeit im Rahmen der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jeden Prüfling 15 - 30 Minuten.

(11) Über das Kolloquium ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfer, die anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die nach Absatz 12 ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfern zu unterzeichnen.

(12) Studierende im Hauptstudium des gleichen Schwerpunktes sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfer die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Der Ausschluss oder die Begrenzung sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. Das Kolloquium wird bewertet. Die Prüfer unterbreiten nach Abschluss des Kolloquiums einen Bewertungsvorschlag und begründen diesen. Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung endgültig.

(13) Wird die Abschlussarbeit eines Prüflings oder sein Teil einer Gruppenarbeit mit "nicht ausreichend" benotet, ist dem betreffenden Prüfling auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, eine Rückgabe des Themas nach Absatz 7 Satz 6 ist jedoch nur möglich, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet, ist ein Bestehen der Abschlussarbeit nicht mehr möglich, eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 gilt dann entsprechend.

(14) Ein nicht korrigiertes Überstück einer mit mindestens "befriedigend" bewerteten Abschlussarbeit soll nach Abschluss des Prüfungsverfahrens öffentlich verfügbar gemacht werden, sofern der Prüfling hierzu seine Einwilligung erteilt hat.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Verteidigung der Abschlussarbeit (Kolloquium) sowie eine problemorientierte Erörterung von bedeutsamen Inhalten aus den Studienfächern des Hauptstudiums.

(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, in problemorientierten Fragestellungen in Bezug auf die wesentlichen Fächer des Hauptstudiums sowie fächerübergreifend gesichertes Fachwissen nachzuweisen und anzuwenden.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst neben dem Kolloquium zur Abschlussarbeit die Erörterung eines oder mehrerer mit den Stoffgebieten des Hauptstudiums in Zusammenhang stehender Fragenkomplexe. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden (maximal sechs) oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt insgesamt für einen Prüfling maximal 60 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.

(4) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Der jeweilige Prüfer unterbreitet nach Abschluss der mündlichen Prüfung einen Bewertungsvorschlag und begründet diesen. Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung endgültig. Die Notenfindung ist nicht öffentlich.

(5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 22 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.

(6) Hinsichtlich der Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung gilt § 22 Abs. 12 entsprechend.

§ 24
Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn

1.

mindestens vier der nach § 21 zu absolvierenden Prüfungsleistungen mit mindestens der Note "ausreichend" bestanden und im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens 5 Notenpunkte (Note 4,0) erreicht wurden,

2.

die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) oder 5 Notenpunkten bewertet wird,

3.

in der mündlichen Prüfung nach § 23 und im Kolloquium nach § 22 Abs. 10 jeweils eine Bewertung mit "ausreichend" erreicht wird.

(2) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung der Abschlussprüfung beschränkt sich auf die Prüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" benotet wurden. Dabei können

1.

die sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 21) nur insgesamt einmal wiederholt werden; die im ersten Versuch erzielten Ergebnisse bleiben unberücksichtigt,

2.

die mündliche Prüfung nach § 23 und das Kolloquium nach § 22 Abs. 10 jeweils hinsichtlich der mit "nicht ausreichend" bewerteten Teile einmal wiederholt werden.


§ 25
Diplomgrad

Nach bestandener Staatsprüfung verleiht die Hochschule Bremen den Diplomgrad "Diplom-Steuerjurist (FH)" oder "Diplom-Steuerjuristin (FH)". Hierüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Diplomzeugnisses aus.

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

§ 26
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt erstmals für Studierende, die das Studium mit dem ersten Fachsemester zum Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben.

Beschlossen, Bremen, den 5. Juli 2005

Der Senat

Anlage 1

(zu § 17)

(Wappen)

 

Zeugnis
über die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung)
im Studiengang
Internationaler Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht

 

Herr / Frau ____________________________________________________________________

geboren am __________________________________________________________________

hat die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung) nach der Prüfungsordnung für den
Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht abgelegt und mit der
Gesamtpunktzahl _____ Gesamtnote ___________________________(_____)
bestanden.

 

Die für die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung) erforderlichen Leistungsnachweise wurden wie folgt gewertet:

Studienfach

(1) Notenpunkte / (2) Note) / (3) Gewichtung in %
(4) gewichtete Notenpunkte für Gesamtnote

 

 

(1)

(2)

(3)

(4)

Steuerrecht

1.) Verfahrensrecht

 

 

11 %

 

2.) Ertragsteuerrecht

 

 

17 %

 

3.) Internationales Steuerrecht

 

 

3 %

 

4.) Bewertungsrecht

 

 

9 %

 

5.) Umsatzsteuer

 

 

9 %

 

Wirtschaftswissenschaften

6.) Volkswirtschaftslehre/Finanzwissenschaften

bestanden / nicht bestanden

7.) Betriebswirtschaftslehre

a) Prüfungsleistung (2.Sem.)

 

 

4 %

 

b) Prüfungsleistung (3.Sem.)

 

 

4 %

 

8.) Rechnungswesen / Bilanzsteuerrecht

 

 

17 %

 

Recht

9.) Staats- und Finanzverfassungsrecht

 

 

6 %

 

10.) Wirtschaftsprivatrecht

 

 

8 %

 

11.) Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

6 %

 

12.) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

bestanden / nicht bestanden

13.) Europarecht

 

 

6 %

 

14.) Recht des internationalen Wirtschaftsverkehrs

bestanden / nicht bestanden

Sonstiges

15.) Englische Rechts und Wirtschaftssprache

bestanden / nicht bestanden

16.) Schlüsselqualifikationen

1. Semester

bestanden / nicht bestanden

2. Semester

bestanden / nicht bestanden

3. Semester

bestanden / nicht bestanden

17.) Methoden des Rechts und der Rechtsanwendung

teilgenommen

18.) Informatik

1. Semester

bestanden / nicht bestanden

2. Semester

bestanden / nicht bestanden

19.) Praxis (Pflicht)

erfolgreich teilgenommen

insgesamt

 

 

100 %

 

 

Die Summe der gewichteten Notenpunkte: 100 ergibt die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung.

 

Bremen, den __________________

Siegel

_____________________________________________
Der / Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage: Notenskala

(Wappen)

 

Zeugnis
über die Abschlussprüfung im Studiengang
Internationaler Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht
Schwerpunkt Steuerrecht

 

Herr/ Frau ____________________________________________________________________

geboren am __________________________________________________________________

hat die Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung für den Internationalen
Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht abgelegt und mit der
Gesamtpunktzahl _____ Gesamtnote ___________________________(_____)
bestanden.

Die für die Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen wurden wie folgt gewertet:

 

(1) Notenpunkte / (2) (Note) / (3) Gewichtung in %
(4) gewichtete Notenpunkte

 

(1)

(2)

(3)

(4)

1. Durchschnitt aller auf der Rückseite aufgeführten studienbegleitenden Prüfungsleistungen

 

 

20 %

 

2. Durchschnitt der auf der Rückseite aufgeführten sechs Prüfungsarbeiten

 

 

50 %

 

3. Abschlussarbeit (Thema siehe unten)

 

 

10 %

 

4. Kolloquium

 

 

5 %

 

5. Mündliche Prüfung

 

 

15 %

 

Gesamtleistung

<XXX>

100 %

 

Die Summe der gewichteten Notenpunkte: 100 ergibt die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung.

Thema der Abschlussarbeit:

 

Praxiszeiten:

Bremen, den

 

 

 

Siegel

 

 

 

 

 

 

_____________________________________________
Der / Die Vorsitzende der Prüfungskommission

Anlage 2

(zu §§ 18 ff)

Zeugnisrückseite

Herr / Frau _______________________________________________________________

 

hat folgende studienbegleitende Prüfungsleistungen im Hauptstudium erreicht:

Studienfach

(1) Notenpunkte/ (2)Note / (3) Gewichtung in %
(4) gewichtete Notenpunkte für Gesamtnote

Steuerrecht

(1)

(2)

(3)

(4)

1.) Verfahrensrecht

 

 

11 %

 

2.) Ertragsteuerrecht

 

 

17 %

 

3.) Internationales Steuerrecht

 

 

6 %

 

4.) Bewertungsrecht

 

 

3 %

 

5.) Umsatzsteuer

 

 

6 %

 

6.) Berufsrecht und -praxis des Steuerberaters

teilgenommen

7.) Besteuerung der Gesellschaften

 

 

13 %

 

Wirtschaftswissenschaften

8.) Betriebswirtschaftslehre

 

 

7 %

 

9.) Rechnungswesen / Bilanzsteuerrecht

 

 

7 %

 

10.) Internationale Rechnungslegung

 

 

3 %

 

Recht

11.) Staats- und Finanzverfassungsrecht

 

 

3 %

 

12.) Wirtschaftsprivatrecht

 

 

4 %

 

13.) Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

4 %

 

14.) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

 

 

3 %

 

15.) Insolvenzrecht

 

 

3 %

 

16.) Rechtsdurchsetzung

 

 

2 %

 

Sonstiges

17.) Englische Rechts- und Wirtschaftssprache

bestanden / nicht bestanden

18.) Schlüsselqualifikationen

6. Semester

bestanden / nicht bestanden

 

7. Semester

bestanden / nicht bestanden

19.) Projekt

4. Semester

 

 

2 %

 

 

7. Semester

 

 

6 %

 

20.) Diplomandenseminar

teilgenommen

21.) Praxis (Pflicht)

erfolgreich teilgenommen

insgesamt

 

 

100 %

 

Die Summe der gewichteten Notenpunkte: 100 ergibt die Durchschnittspunktzahl aller studienbegleitenden Prüfungsarbeiten während des Hauptstudiums.

Ergebnisse der Prüfungsarbeiten:

Studienfach

Notenpunkte

Note

Abgabenrecht / Verfahrensrecht

 

 

Ertragsteuerrecht und Eigenheimzulage

 

 

Rechnungswesen / Bilanzsteuerrecht

 

 

Umsatzsteuerrecht

 

 

Besteuerung der Gesellschaften

 

 

Recht

 

 

insgesamt

 

 

: 6 = Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten

 

 

 

_____________________________________________
Der / Die Vorsitzende der Prüfungskommission

Anlage 3

(zu § 16)

Internationaler Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht

Grundstudium

Semesterwochenstunden und Prüfungsleistungen / Studienleistungen

 

Wochenstd. i. Sem. (SWS)

 

 

 

 

Prüfungsleistungen (PL)1

Su
SWS

Gewichtung2

Su
PL/S

 

1.

2.

3.

 

Semester

Steuerrecht

 

 

 

 

 

 

1. Verfahrensrecht

2/S

4

2/K

8

11%

2

2. Ertragsteuerrecht

4/S

2

4/K

10

17%

2

3. Internationales Steuerrecht

 

 

2/T

2

3%

1

4. Bewertungsrecht/Verkehrssteuern

2

2

2/K

6

9%

1

5. Umsatzsteuer

2/S

2

2/K

6

9%

2

Wirtschaftswissenschaften

 

 

 

 

 

 

6. Volkswirtschaftslehre/Finanzwissenschaften

2/S

 

 

2

-

1

7. Betriebswirtschaftslehre

2/S

2/T

2/T

6

8%

3

8. Rechnungswesen/Bilanzsteuerrecht

4

4/K

2

10

17%

1

Recht

 

 

 

 

 

 

9. Staats- u. Finanzverfassungsrecht

2/S

2/K

 

4

6%

2

10. Wirtschaftsprivatrecht

2/S

2

2/K

6

8%

2

11. Handels- u. Gesellschaftsrecht

 

2

2/K

4

6%

1

12. Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht (Grundzüge)

 

 

2/S

2

-

1

13. Europarecht

2

2/K

 

4

6%

1

14. Recht d. intern. Wirtschaftsverkehrs

 

 

2/S

2

-

1

Sonstiges

 

 

 

 

 

 

15. Englische Rechts- u. Wirtschaftssprache

2

2/S

2

6

-

1

16. Schlüsselqualifikationen

2/S

2/S

2/S

6

-

3

17. Methoden des Rechts und der Rechtsanwendung

2

 

 

2

-

-

18. Informatik

2/S

2/S

 

4

-

2

Summe SWS

32

30

28

90

100%

 

Summe Prüfungs- und

 

4

8

 

 

12

Studienleistungen

9

3

3

 

 

15

Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

Fußnoten

1

(benotete) studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenotete) Studienleistungen : S = Studienleistung;

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

Anlage 4

(zu §§ 18 ff)

Internationaler Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht

Hauptstudium Schwerpunkt Steuerrecht

Semesterwochenstunden und Prüfungsleistungen / Studienleistungen

 

Wochenstd. im Sem. (SWS)

 

 

 

 

Prüfungsleistungen (PL / S)1

Su
SWS

Gewichtung2

Su PL/S

 

4.

5.

6.

7.

8.

 

Semester

Steuerrecht

 

 

 

 

5 / -

5

-

-

1. Verfahrensrecht

2

.........

4/K1

2/K2

Übungen in den Fächern der Abschlussprüfung (s.o.)
PRAXISSEMESTER

8

11 %

2

2. Ertragsteuerrecht

4

PRAXISSEMESTER

4/K1

4/K2

12

17 %

2

3. Internationales Steuerrecht

2

2/K1,H

 

4

6%

1

4. Bewertungsrecht/Verkehrsst.

-

2/T

 

2

3%

1

5. Umsatzsteuer

2/T

-

2/K2

4

6%

2

6. Berufsrecht u. -praxis des Steuerberaters

-

2

-

2

-

-

7. Besteuerung d. Gesellschaften

2

4/ K1

4/ K2

10

13%

2

Wirtschaftswissenschaften

 

 

 

 

 

 

8. Betriebswirtschaftslehre

2

2/K1

-

4

7 %

1

9. Rechnungswesen / Bilanzsteuerrecht

2/K1

-

2/K2

4

7 %

2

10. Internationale Rechnungslegung

2/T

-

-

2

3 %

1

Recht

 

 

K2

 

 

1

11. Staats- und Finanzverfassungsrecht

-

2/K1

-

2

3 %

1

12. Wirtschaftsprivatrecht

-

2/K1,R

-

2

4 %

1

13. Handels- und Gesellschaftsrecht

2/K1,R

-

-

2

4%

1

14. Probleme des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts

-

-

2/T,R

2

3 %

1

15. Insolvenzrecht

2/T

-

-

2

3 %

1

16. Rechtsdurchsetzung

-

-

2/T

2

2%

1

Sonstiges

 

 

 

 

 

 

17. Englische Rechts- u. Wirtschaftssprache

2/S

-

-

2

-

1

18. Schlüsselqualifikationen

-

2/S

2/S

4

-

2

19. 1. Projekt (Datev u.ä.)

4/K,H,T

-

 

4

2%

1

2. Projekt

 

 

4/H,R

 

4

6 %

1

20. Diplomandenseminar

-

-

-

1

1

-

-

21. Diplomarbeit

-

-

-

-/DP

-

-

1

22. Mündliche Prüfung

-

-

-

-/MP

-

-

1

Summe SWS

28

 

26

24

6

84

100 %

 

Summe Prüfungs- und
Studienleistungen

6

 

8

9

 

 

 

23

1 S

 

1 S

1 S

 

 

 

3 S

 

 

 

 

 

DP
MP

 

 

DP
MP

Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

Fußnoten

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen: S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

1

benotete studiengangsbegleitende Prüfungsleistungen: K 1 = Klausur; T = Test; R = Referat; H = Hausarbeit (unbenoteten) Studienleistungen : S = Studienleistung;

DP = Diplomarbeit; MP = Mündliche Prüfung

K 2 = Klausur im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach § 21

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

2

Gewichtungsfaktor des Studienfachs in % für die Gesamtnote

Anlage 5

(zu § 5)

Notenpunkte- und Notenskala ISWR

(Ergänzung zu PO-ISWR)

Notenpunkte
für einzelne
Prüfungsleistungen

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

%

>=
95%

>=
90%

>=
85%

>=
80%

>=
75%

>=
70%

>=
66%

>=
62%

>=
58%

>=
54%

>=
50%

>=
40%

>=
30%

>=
20%

>=
10%

>=
0%

Noten

1
sehr gut

2
gut

3
befriedigend

4
ausreichend

5
nicht ausreichend

Noten
nach KMK/HMK
für Einzelleistungen

1

1,3

1,7

2,0

2,3

2,7

3,0

3,3

3,7

4

4

5

5

5

5

5

Gesamtpunktzahl

15 - 13,50

13,49 - 10,50

10,49 - 7,50

7,49 - 5,00

4,99 - 0

und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtnoten

(Durchschnittsleistung)
bei mehreren
Prüfungsleistungen und
Prüfungszeugnissen

bis 1,5

1,6 bis 2,5

2,6 bis 3,5

3,6 bis 4,0

ab 4,1 bis 5,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 6

(zu § 2)

Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten (einschließlich des praktischen Studiensemesters im Ausland) im Internationalen Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht (ISWR)

Diese Anlage regelt

-

die Durchführung von praktischen Studiensemestern im In- und Ausland

-

die Durchführung von weiteren praktischen Studienzeiten.

1.

Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studienzeiten

1.1

Praktische Studienzeiten sind nach Maßgabe des § 2 der Prüfungsordnung für die Staatsprüfung / Diplomprüfung des Internationalen Studienganges Steuer- und Wirtschaftsrecht in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte.

1.2

Während einer praktischen Studienzeit (einschl. des praktischen Auslandssemesters) bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung immatrikuliert.

1.3

Die Hochschule Bremen und die Hochschule für Öffentliche Verwaltung bemühen sich, für praktische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern aufzubauen. Die Studierenden können Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe machen. Der Prüfungsausschuss für den Studiengang ISWR entscheidet über die Zuweisung der Praktikumplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen.

1.4

Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss ISWR gesetzten Frist eine Praktikumstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. Ausland nachzuweisen. Der zuständige Fachbereich berät und unterstützt sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Praktikumstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Die Hochschule soll für die praktischen Studiensemester im Ausland eine Liste mit Praxissemesterstellen für den Studiengang ISWR erarbeiten, welche für alle Studierenden, die gemäß Studienplan ein praktisches Studiensemester absolvieren werden, die Möglichkeit eines Praxissemesters berücksichtigt.

1.5

Praktische Studiensemester im In- und Ausland werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und durch Hochschullehrer betreut. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltungen sind in der Regel

-

eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studienzeiten,

-

ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen,

-

eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und ein abschließendes Kolloquium.

Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden.

1.6

Der zuständige Fachbereich soll eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen ihrer Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich einen oder mehrere Fachbereichsbeauftragte (Mentor) für die praktischen Studiensemester.

1.7

Die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters jeweils im In- und Ausland ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (Diplomprüfung). Voraussetzung für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters ist:

1.

Bescheinigung der Praktikumstelle über die Durchführung der Praxiszeit,

2.

Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer,

3.

Kolloquium/Präsentation.

2.

Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland

2.1

Ein praktisches Studiensemester sowie weitere Praxiszeiten sollen den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogenen Bildung vermitteln. Sie dienen dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium und die Zeit danach. Die Einordnung in den Studiengang ergibt sich aus § 2.

In den praktischen Studienzeiten soll durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie-Anwendungsbezug vertieft werden und die Rückkoppelung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten.

2.2

Ein praktisches Studiensemester dauert in der Regel zusammenhängend mindestens 20 Wochen, in denen der Studierende in der Regel in einer oder, wenn ansonsten kein Praktikumplatz gefunden werden kann, in zwei Praxisstellen tätig wird. Das 5. Studiensemester wird nach § 2 als praktisches Studiensemester im Ausland, das 8. Studiensemester nach § 2 als praktisches Studiensemester in der Regel im Inland durchgeführt, daneben werden nach § 2 weitere Praxiszeiten vorgeschrieben bzw. empfohlen. Eine Praxiszeit soll drei Wochen (zusammenhängend) nicht unterschreiten.

2.3

Ein praktisches Studiensemester findet grundsätzlich außerhalb der Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufpraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbständige Bearbeitung einer den Studieninhalten adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden.

2.4

Während der praktischen Studienzeiten fertigt der Student Arbeitsberichte an. Diese beinhalten insbesondere die Beschreibung der Praktikumstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums, die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse und die Beurteilung der Praktikumstelle. Der betreuende Hochschullehrer empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes und des zugehörigen Kolloquiums dem Prüfungsausschuss ISWR die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Praxiszeit. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

2.5

Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Bildungsverhältnisse in der Praktikumstelle werden in der Regel in Praktikantenverträgen geregelt, die zwischen dem Studierenden und der Praktikumstelle geschlossen und von der Hochschule genehmigt werden. Sie enthalten die zu absolvierenden Tätigkeiten der Praktikanten. Die Praktikantenstellen benennen einen im Betrieb für den Studierenden Verantwortlichen, der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden für die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.

3.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Praktika in der Steuerverwaltung

Dieser Abschnitt gilt für Studenten des Studienganges ISWR, die ein Praktikum in der Steuerverwaltung im Rahmen ihres Praxissemesters und / oder während der vorlesungsfreien Zeiten im Inland durchführen (das Praxissemester im Ausland bleibt hiervon unberührt).

3.1

Praktikumzeiten, die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung durchgeführt werden, können sowohl in der Bremer Steuerverwaltung als auch in den Steuerverwaltungen anderer Bundesländer absolviert werden, soweit die nachstehenden Bedingungen eingehalten werden.

Insbesondere sind die verschiedenen Arbeitsbereiche in der Steuerverwaltung entsprechend den Vorgaben der Steuerbeamten Ausbildungs- und Prüfungsordnung beim Einsatz der Studenten in der Praxis zu berücksichtigten.

3.2

Neben den unter Ziffer 2 genannten allgemeinen Zielen eines Praktikums soll der Praktikant während der praktischen Zeit in der Steuerverwaltung insbesondere lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung unter Beachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend dem Fortschritt seines Studiums selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und Außenprüfungen teilnehmen. Die in der Steuerverwaltung von den Studierenden zu absolvierenden Praxisstationen erfolgen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ISWR und den bei der Steuerverwaltung dafür zuständigen Stellen.

3.3

Die Praktikumdienststellen in der Steuerverwaltung haben zur Erreichung der Praktikumziele die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen.

Sie haben dazu:

-

für die Durchführung des Praktikums anleitungsberechtigte Mitarbeiter zu benennen,

-

eine ordnungsgemäße Anleitung sicherzustellen,

-

den Praktikanten die notwendigen Arbeitsmaterialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen,

-

die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vorzunehmen.

3.4

Ein Praktikumverhältnis wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Senator für Finanzen und dem Studenten begründet.

4.

Schlussbestimmungen

In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des Fachbereichsbeauftragten für die Praxiszeiten und des Prüfungsausschusses ISWR abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation der praktischen Studiensemester, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.


Anlage 7

(zu § 25)

(Wappen)

Hochschule Bremen

Diplomurkunde

 

Frau / Herr ___________________________ geboren am ___________________

in _______________________________________ hat am _______________ in Bremen die Staatsprüfung im Internationalen Studiengang Steuer - und Wirtschaftsrecht - Schwerpunkt Steuerrecht - mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht, den Hochschulgrad

 

Diplom-Steuerjurist (FH) bzw.
Diplom-Steuerjuristin (FH)

zu führen.

Bremen, den

 

 

 

Siegel

 

 

 

 

 

 

_____________________________________________
Der Dekan/die Dekanin des Fachbereichs
Nautik und Internationale Wirtschaft


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