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Aufgrund des § 6 Abs. 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1990 (Brem.GBl. S. 297), verordnet der Senat:
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst hat die Aufgabe, den Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit stufenbezogenem Schwerpunkt zu qualifizieren.
(2) Der Referendar ist verpflichtet, an den Ausbildungsveranstaltungen teillzunehmen und sich aktiv um den Qualifikationserwerb zu bemühen.
(3) Während der Ausbildung soll der Referendar lernen,
nach curricularen Vorgaben didaktische Entscheidungen zu treffen und diese sowie die Mittel zu ihrer Verwirklichung zu begründen,
Lernprozesse pädagogisch verantwortlich zu planen, einzuleiten, zu lenken, zu kontrollieren und zu beurteilen,
kooperative Arbeits- und Unterrichtsformen zu entwickeln,
die Ansprüche der Schüler auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Beobachtung zu erkennen und einen Bildungs- und Erziehungsprozeß anzuregen, der die Schüler in die Lage versetzt, die Ziele und Bedingungen der eigenen Sozialisation und Persönlichkeitsentwicklung zu beeinflussen,
die Schule als gesetzlich geordnetes Handlungsfeld
zu begreifen.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abgelegt.
(1) Ausbildungsstätten sind das Wissenschaftliche Institut für Schulpraxis und die öffentlichen Schulen im Lande Bremen, denen der Referendar während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist.
(2) Die Ausbildung des Referandars im Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis geschieht durch Fachleiter und Ausbildungsbeauftragte. Sie hat erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Schwerpunkte. Gesellschaftswissenschaftliche und rechtliche Aspekte sind eingeschlossen. Die Schule und der Unterricht mit ihren Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen stehen in allen Veranstaltungen im Mittelpunkt.
(3) Die Ausbildung des Referendars in der Schule regeln nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung der Schulleiter oder von ihm beauftragte Lehrer im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis.
(4) Mentoren führen den Referendar in die Arbeit der Schule ein, unterstützen ihn bei seiner Unterrichtstätigkeit und beteiligen ihn an der Vorbereitung und Durchführung von Klassen- oder Studienfahrten.
(5) Ausbildungsveranstaltungen haben Vorrang vor Schulveranstaltungen. Dies gilt nicht, wenn der Referendar an Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen seiner Schule für Klassen oder Gruppen teilnehmen muß, in denen er für Beurteilungen verantwortlich ist.
(6) Termine der Zweiten Staatsprüfung haben Vorrang vor allen anderen Terminen. Während der letzten vierzehn Kalendertage vor dem Abgabetermin der schriftlichen Hausarbeit sowie während der letzten sieben Kalendertage vor der mündlichen Prüfung ist der Referendar von allen Ausbildungsveranstaltungen außer seinem eigenverantwortlichen Unterricht befreit.
(1) Die Ausbildung erfolgt unter Berücksichtigung des stufenbezogenen Schwerpunktes der Ersten Staatsprüfung
in zwei Unterrichtsfächern oder
in einem Lernbereich der Primarstufe und einem Unterrichtsfach oder
in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich oder
in einer berufsbildenden Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder
in einer pädagogischen Spezialqualifikation und einem Unterrichtsfach
sowie in Erziehungswissenschaften.
(2) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Spezialqualifikationen nach Absatz 1 legt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest.
(3) Formen der Ausbildung sind
Beobachtung, Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht,
Seminarveranstaltungen, die in möglichst engem Zusammenhang mit schulpraktischen Übungen stehen sollen und in Inhalt und Form neben der Fachsystematik projektorientiertes Lernen einbeziehen.
Ergänzend sollen Lehrgänge, Studienwochen und Studientage, Praktika und Gruppenhospitationen durchgeführt werden.
(4) Die Ausbildung in der Schule findet überwiegend in der Stufe statt, für die der Referendar schwerpunktmäßig ausgebildet wird. Sie umfaßt insgesamt zwölf Wochenstunden gezieltes Hospitieren, Unterricht unter zusätzlicher Anleitung eines Fachlehrers und eigenverantwortlichen Unterricht.
(1) Die Ausbildung des Referendars untergliedert sich in eine Eingangsphase von sechs Monaten Dauer, eine Hauptphase von zwölf Monaten Dauer sowie eine Prüfungsphase von sechs Monaten Dauer.
(2) In der Eingangsphase nimmt der Referendar zunächst an einer mehrwöchigen Einführung in sein künftiges Arbeitsfeld Schule teil. Danach führt er in seinen beiden Fächern gezielte Hospitationen durch und übernimmt den planmäßigen Unterricht unter zusätzlicher Anleitung von Fachlehrern. Nach den ersten beiden Ausbildungsmonaten an der Schule tritt an die Stelle der Hospitation zunehmend selbst geplanter und durchgeführter Unterricht.
(3) In der Haupt- und Prüfungsphase erteilt der Referendar überwiegend eigenverantwortlich Unterricht. Ein Teil seiner Unterrichtsverpflichtung kann auch unter zusätzlicher Anleitung eines Fachlehrers durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis.
(4) Studientage, besonders in Form von Gruppenhospitationen, Praktika, Studienwochen und Lehrgängen können nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse sowohl während der Eingangsphase als auch während der Haupt- und Prüfungsphase durchgeführt werden.
(5) In jeder Unterrichtswoche soll eine Unterrichtsstunde von dem Referendar mit einem für ihn zuständigen Fachleiter des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen werden.
(6) Für Seminarveranstaltungen sind in der Regel acht Wochenstunden vorgesehen.
(7) Während der Ausbildung soll der Referendar an einer Klassen- oder Studienfahrt mit Schülern teilnehmen. Die Schüler sollen ihm durch vorherige Unterrichtstätigkeit bekannt sein.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1990 in Kraft. Sie gilt erstmalig für die Referendare, die am 1. Februar 1990 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind.
(2) Gleichzeitig tritt die vorläufige Ausbildungsordnung vom 25. März 1975 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Oktober 1991
Der Senat