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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen (Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 16. Januar 202319.01.2023
Eingangsformel19.01.2023
Teil I - Allgemeines19.01.2023
§ 1 - Grundsatz19.01.2023
Teil II - Berufspraktikum19.01.2023
§ 2 - Ort des Berufspraktikums19.01.2023
§ 3 - Inhalt des Berufspraktikums19.01.2023
§ 4 - Ziele des Berufspraktikums19.01.2023
§ 5 - Zulassung zum Berufspraktikum19.01.2023
§ 6 - Dauer und Zeitpunkt des Berufspraktikums19.01.2023
§ 7 - Verlängerung des Berufspraktikums19.01.2023
§ 8 - Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum19.01.2023
Teil III - Praxisstellen, Ausbildungsplan und praxisbegleitende Veranstaltungen19.01.2023
§ 9 - Anerkennung der Praxisstellen19.01.2023
§ 10 - Einsatz in Praxisstellen19.01.2023
§ 11 - Ausbildungsplan19.01.2023
§ 12 - Beurteilungen19.01.2023
§ 13 - Praxisbegleitende Veranstaltungen19.01.2023
Teil IV - Kolloquium und staatliche Anerkennung19.01.2023
§ 14 - Zweck des Kolloquiums19.01.2023
§ 15 - Antrag zum Kolloquium19.01.2023
§ 16 - Zulassung zum Kolloquium19.01.2023
§ 17 - Prüfungsausschuss19.01.2023
§ 18 - Durchführung des Kolloquiums19.01.2023
§ 19 - Nichtteilnahme oder Rücktritt19.01.2023
§ 20 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße19.01.2023
§ 21 - Verfahren der staatlichen Anerkennung19.01.2023
§ 22 - Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung19.01.2023
§ 23 - Erteilung der staatlichen Anerkennung für im Ausland erworbener Abschlüsse19.01.2023
Teil V - Schlussbestimmungen19.01.2023
§ 24 - Übergangsbestimmungen19.01.2023
§ 25 - Sonderregelungen aufgrund von Pandemien19.01.2023
§ 26 - Inkrafttreten19.01.2023

Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen (Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)

Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:16.01.2023 Inkrafttreten19.01.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 32
Gliederungsnummer:2160-d-3
Zitiervorschlag: "Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen (Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 32)"

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juris-Abkürzung: ErzAnerkO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-3
juris-Abkürzung:ErzAnerkO BR 2023
Ausfertigungsdatum:16.01.2023
Gültig ab:19.01.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 32
Gliederungs-Nr:2160-d-3
Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen
(Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)
Vom 16. Januar 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 - 2160-d-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird verordnet:

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Teil I
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung in einem mindestens einjährigen Berufspraktikum gemäß § 3 nachgewiesen hat.

(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält auf Antrag auch, wer im Rahmen einer praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen

1.

die fachschulische theoretische Abschlussprüfung,

2.

eine mit dem Berufspraktikum vergleichbare praktische Ausbildung und

3.

eine mit dem Kolloquium vergleichbare praxisbezogene Abschlussprüfung

erfolgreich absolviert hat. Für die praxisintegrierte Ausbildung finden die §§ 2 bis 20 keine Anwendung.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt Inhalt, Zweck und Ausmaß des Berufspraktikums. Sie kann die zur Umsetzung und Durchführung des Berufspraktikums erforderliche Aufgabenwahrnehmung in den Verantwortungsbereich Dritter übertragen.

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Teil II
Berufspraktikum

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§ 2
Ort des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist in sozialpädagogischen Einrichtungen des Landes Bremen zu absolvieren, die von der Senatorin für Kinder und Bildung als Praxisstelle anerkannt sind.

(2) Das Berufspraktikum kann auf Antrag in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen absolviert werden, wenn ein Berufspraktikum in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen für die Fachkraft im Berufspraktikum eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder wenn Einrichtungen nach Absatz 1 im Land Bremen nicht verfügbar sind.

(3) Eine besondere persönliche Härte liegt vor, sofern durch die Bindung an das Bundesland Bremen unzumutbare Belastungen entstehen, insbesondere solche, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben. Über die Anträge entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.

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§ 3
Inhalt des Berufspraktikums

Das Berufspraktikum beinhaltet

1.

eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen,

2.

einen gleichzeitigen Besuch von praxisbegleitenden Veranstaltungen und

3.

die Teilnahme an einem Kolloquium.


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§ 4
Ziele des Berufspraktikums

(1) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung sozialpädagogischer Aufgaben vor allem in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, beispielsweise in Tageseinrichtungen für Kinder, in Einrichtungen der Erziehungshilfe oder in Schulen.

(2) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,

2.

in der Fachschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

3.

die berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches Handeln erfordert, wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,

4.

eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.


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§ 5
Zulassung zum Berufspraktikum

Zugelassen zum Berufspraktikum wird, wer

1.

die staatliche Fachschulprüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher bestanden hat;

2.

einen Vertrag mit einer von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannten Praxisstelle nach § 9 vorlegt;

3.

auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 zur Absolvierung eines Berufspraktikums in einer Einrichtung außerhalb des Landes Bremen erhalten hat.


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§ 6
Dauer und Zeitpunkt des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum dauert in Vollzeit zwölf Monate.

(2) Das Berufspraktikum kann in Teilzeit absolviert werden.

(3) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach der Fachschulprüfung begonnen werden und fünf Jahre nach ihr beendet sein; dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums; als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht; über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die Senatorin für Kinder und Bildung.

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§ 7
Verlängerung des Berufspraktikums

(1) Die sozialpädagogische Tätigkeit ist zu verlängern, wenn sie nicht erfolgreich abgeleistet wurde; die Verlängerung kann in Vollzeit bis zu sechs Monate betragen; eine Verlängerung der sozialpädagogischen Tätigkeit soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische Tätigkeit während des Berufspraktikums länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten; Ausnahmen sind nach Maßgabe des § 25 möglich.

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§ 8
Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeitszeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Eine sozialpädagogische Tätigkeit, die vor der Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher abgeleistet wurde kann angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine einschlägige sozialpädagogische Ausbildung oder ein Studium mit nachweislich pädagogischen Inhalten erbracht wurde; sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden abgeleistet worden sein; die sozialpädagogische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen; eine Anrechnung bis zu sechs Monaten ist möglich; folgende Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis der Fachschule als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher;

b)

Abschlusszeugnis einer einschlägigen sozialpädagogischen Ausbildung oder Studium mit pädagogischen Inhalten;

c)

Lebenslauf;

d)

Arbeitsvertrag;

e)

Arbeitszeugnis oder Beurteilung auf den Zeitraum bezogen, der in Anrechnung gebracht werden soll.

2.

Sozialpädagogische Tätigkeiten, die während der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen und die für den Ausbildungsgang verantwortliche Fachschule eine positive Stellungnahme zum Antrag abgibt; die schriftliche Stellungnahme der Fachschule muss bei Antragstellung vorliegen; zwölf Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein; insgesamt müssen 1 600 Praxisstunden nachgewiesen werden; eine Anrechnung bis zu sechs Monaten ist möglich; folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher;

b)

Arbeitsverträge;

c)

differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben;

d)

Bescheinigung des Arbeitgebers über 1 600 Praxisstunden;

e)

schriftliche Stellungnahme der Fachschule, die bestätigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eigenständige fachliche Reflexionsfähigkeit bezüglich der Praxiserfahrungen gezeigt hat;

f)

Lebenslauf.

3.

Sozialpädagogische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen oder Erzieher geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen; sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden abgeleistet worden sein; eine Anrechnung bis zu zwölf Monaten ist möglich; folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher;

b)

Arbeitsverträge;

c)

differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben;

d)

Teilnahmenachweise an fachlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Fortbildungen, Supervision, Fallberatungen, Fachtage;

e)

Lebenslauf.

4.

Ein Anerkennungsjahr einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers kann als sozialpädagogische Tätigkeit angerechnet werden, wenn mindestens mit „gut“ bewertete Leistungen im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsprozesse gestalten“ vorliegen; das Anerkennungsjahr, für das die Anrechnung beantragt wird, sollte bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen; eine Anrechnung bis zu sechs Monaten ist möglich; folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis der Fachschule als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher;

b)

Abschlusszeugnis als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger;

c)

Lebenslauf;

d)

Ausbildungsvertrag;

e)

Arbeitszeugnis oder Beurteilung auf den Zeitraum bezogen, der in Anrechnung gebracht werden soll.


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Teil III
Praxisstellen, Ausbildungsplan und praxisbegleitende Veranstaltungen

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§ 9
Anerkennung der Praxisstellen

(1) Die Praxisstellen müssen von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannt sein; die Anerkennung der Praxisstelle gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt auf Antrag; folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praxisstelle;

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praxisstelle;

3.

Angaben über Qualifikation und berufliche Erfahrungen der anleitenden Fachkraft oder Fachkräfte.

(2) Für die Anerkennung gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Beschäftigung von mindestens drei staatlich anerkannten Erzieherinnen oder Erziehern oder Fachkräften mit vergleichbarer Ausbildung,

2.

Muster eines Praktikumsvertrages gemäß §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes.

3.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft, die

a)

über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach staatlicher Anerkennung verfügt;

b)

an einer von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Erziehern und Erzieherinnen im Berufspraktikum teilgenommen hat, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll.

(3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(4) Das Angebot an Fortbildungen für die Anleitung von Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum verantwortet die Senatorin für Kinder und Bildung.

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§ 10
Einsatz in Praxisstellen

(1) Die das Berufspraktikum begleitende Stelle berät die Fachkraft im Berufspraktikum bei der Suche und Auswahl der Praxisstelle und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung; die Fachkraft im Berufspraktikum soll der das Berufspraktikum begleitenden Stelle ihre Praxisstelle zwei Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.

(2) Die sozialpädagogische Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 ist in Einrichtungen abzuleisten, die sozialpädagogische Aufgaben wahrnehmen und gemäß § 9 Absatz 1 als Praxisstelle anerkannt sind; folgende Bedingungen sind zu gewährleisten:

1.

Die Anleitung in den Praxisstellen wird durch eine ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherin oder einen ständig dort beschäftigten staatlich anerkannten Erzieher oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung (anleitende Person) gewährleistet;

2.

die anleitende Person übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Fachkraft im Berufspraktikum aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 4 aufgeführten Ziele zu erreichen; notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen;

3.

die Anleitungsverantwortung soll pro Ausbildungsdurchgang auf eine anzuleitende Fachkraft beschränkt sein;

4.

die Praxisstellen tragen dafür Sorge, dass der für die Anleitungsaufgaben erforderliche zeitliche Aufwand im Rahmen der Arbeitszeit der anleitenden Personen berücksichtigt wird.

(3) Der Träger der Praxisstelle hat mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag als Berufspraktikant oder als Berufspraktikantin entsprechend §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen.

(4) Die Praxisstellen und deren Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung nach § 11 sicherzustellen und Beurteilungen nach § 12 zu erstellen. Die Praxisstelle soll

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,

2.

der Fachkraft im Berufspraktikum unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(5) Die das Berufspraktikum begleitende Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

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§ 11
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von den Beteiligten zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 4 und den in § 10 Absatz 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit sich die Fachkraft im Berufspraktikum schrittweise in ihren oder seinen Handlungskompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Erzieherin oder eines professionell handelnden Erziehers einnehmen kann.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.

(4) Der das Berufspraktikum begleitenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Veranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

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§ 12
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.

(2) Die Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind mit der Fachkraft im Berufspraktikum zu erörtern und in einfacher Ausfertigung der das Berufspraktikum begleitenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt.

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§ 13
Praxisbegleitende Veranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der das Berufspraktikum begleitenden Stelle praxisbegleitende Veranstaltungen veranlasst.

(2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkräfte im Berufspraktikum in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind insbesondere

1.

von berufserfahrenen Fachkräften oder Fachlehrkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflexion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

Fachveranstaltungen, Hospitationen, Exkursionen.

Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen Fachpraxis und Fachschulen einbezogen werden.

(3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in der Regel zu Lerngruppen von zehn bis zwölf Teilnehmenden aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt. Die Teilnahme ist verpflichtend.

(4) Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurde, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen zu verbinden.

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Teil IV
Kolloquium und staatliche Anerkennung

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§ 14
Zweck des Kolloquiums

Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die in der schulischen Aus- und Weiterbildung und im Berufspraktikum vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der praktischen Arbeit anwenden, darlegen, reflektieren und ihr Vorgehen fachlich begründen kann; das geforderte professionell selbstständige und verantwortliche Handeln in dem vertieften sozialpädagogischen Aufgabenfeld muss erkennbar sein.

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§ 15
Antrag zum Kolloquium

Mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium müssen folgende Nachweise vorliegen:

1.

Eine Zwischenbeurteilung gemäß § 12 Absatz 1, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt,

2.

Nachweise über die Teilnahme an den praxisbegleitenden Veranstaltungen,

3.

ein Praxisbericht gemäß § 18 Absatz 2,

4.

Nachweis über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 GER,

5.

ein kurz gefasster Lebenslauf,

6.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und

7.

ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.


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§ 16
Zulassung zum Kolloquium

Zum Kolloquium zugelassen sind alle Fachkräfte im Berufspraktikum, bei denen die Nachweise gemäß § 15 vorliegen.

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§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

Eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der das Berufspraktikum begleitenden Stelle, die oder der den Vorsitz hat,

2.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik,

3.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der freien Träger oder des öffentlichen Trägers von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder von zentraler Stelle des öffentlichen Trägers benannt wird.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die nach Satz 1 zu benennenden Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Sofern nicht mit der Person nach Satz 1 Nummer 1 identisch, kann eine Vertretung der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine Vertretung der öffentlichen Fachschulen optional und ohne Stimmberechtigung an dem Kolloquium teilnehmen.

(4) Mit beratender Stimme können ferner teilnehmen:

1.

Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird und

2.

auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung.


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§ 18
Durchführung des Kolloquiums

(1) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und 30 Minuten.

(2) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(3) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefrei. Menschen mit Beeinträchtigung sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(4) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht, der gemäß der aktuell gültigen Handreichung anzufertigen ist. Der Praxisbericht ist drei Monate vor Ablauf des Berufspraktikums schriftlich einzureichen. Sofern Anrechnungen auf das Berufspraktikum erfolgen, wird der Abgabetermin des Praxisberichts schriftlich mitgeteilt.

(5) Der Prüfungsausschuss stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Fachkraft im Berufspraktikum den nach § 14 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten liegt.

(6) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die das Berufspraktikum begleitende Stelle kann insbesondere eine Verlängerung des Berufspraktikums, die weitere Teilnahme an praxisbegleitenden Veranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle oder die Vorlage eines neuen Praxisberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe des Prüfungsausschusses und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(7) Das Kolloquium kann nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Die das Berufspraktikum begleitende Stelle kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(8) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen festzuhalten sind.

(9) Das Ergebnis der Beratung ist in einem Protokoll festzuhalten, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

(10) Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

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§ 19
Nichtteilnahme oder Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt aus Sicht der zu prüfenden Person ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Nichtteilnahme ohne die Folge des Satzes 1 rechtfertigt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Das Kolloquium gilt bei Feststellung eines wichtigen Grundes als nicht durchgeführt und es wird zur Wiederholung ein neuer Termin anberaumt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet.

(2) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes dem Kolloquium unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

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§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.

(2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt vom Prüfungsausschuss festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Urkunde heraus, kann die Senatorin für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, das Zeugnis oder die Urkunde einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer zu prüfender Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Berufspraktikums.

(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

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§ 21
Verfahren der staatlichen Anerkennung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und die von ihr beauftragten Stellen erteilen die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher,

1.

wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist oder

2.

wenn die praxisintegrierte Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgreich absolviert worden ist oder

3.

wenn die Maßgaben gemäß § 23 erfüllt sind.

(2) Die Anerkennung wird mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums beziehungsweise den Abschluss der praxisintegrierten Ausbildung oder der Erfüllung der Maßgaben gemäß § 23 folgt, erteilt. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Bachelor Professional in Sozialwesen“ zu führen.

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§ 22
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin für Kinder und Bildung versagt oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag wieder ausgesprochen, wenn die Gründe für die Versagung nicht mehr vorliegen.

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§ 23
Erteilung der staatlichen Anerkennung für im Ausland erworbener Abschlüsse

(1) Nach erfolgter Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Abschlusses mit der staatlich geprüften Erzieherin oder dem staatlich geprüften Erzieher kann die staatliche Anerkennung bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn die Maßgaben dieser Verordnung und die für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse, die durch ein Zeugnis auf der Basis des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen mindestens der Stufe B2 entsprechen müssen, erfüllt werden.

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Teil V
Schlussbestimmungen

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§ 24
Übergangsbestimmungen

Fachkräfte im Berufspraktikum, die vor dem 1. Januar 2023 bereits die staatliche Prüfung absolviert haben, beginnen ihr Berufspraktikum nach der Anerkennungsverordnung vom 10. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 531), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, in der zuletzt geltenden Fassung, sofern dies nicht mit besonderen Härten verbunden ist.

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§ 25
Sonderregelungen aufgrund von Pandemien

(1) Kann die sozialpädagogische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.

(2) Kann wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nach § 18 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 14 angemessen abzubilden.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.

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§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anerkennungsverordnung vom 10. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 531 - 2160-d-3), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, außer Kraft.

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