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Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen (Anerkennungsverordnung)

Anerkennungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:13.07.2020 Inkrafttreten31.10.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2021 bis 31.10.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 6 geändert, § 12a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913, 920)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 531
Gliederungsnummer:2160-d-3

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juris-Abkürzung: ErzAnerkO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-3
juris-Abkürzung:ErzAnerkO BR 2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-3
Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern
und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen
(Anerkennungsverordnung)
Vom 10. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2021 bis 31.10.2021

V aufgeh. durch § 26 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 32)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, § 12a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913, 920)

Aufgrund des § 1 Nummer 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 28. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 200, S. 491 - 2160-d-1a), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik oder Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher erhält auch, wer im Rahmen einer praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen

1.

die fachschulische theoretische Abschlussprüfung,

2.

eine mit dem Berufspraktikum vergleichbare praktische Ausbildung und

3.

eine mit dem Kolloquium vergleichbare praxisbezogene Abschlussprüfung

erfolgreich absolviert hat. Für die praxisintegrierte Ausbildung finden die §§ 2 bis 8 keine Anwendung.

(3) Das Berufspraktikum ist in sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Heilerziehungspflege des Landes Bremen zu absolvieren. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn ein Berufspraktikum in den in Satz 1 genannten Einrichtungen für den Berufspraktikanten oder die Berufspraktikantin eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder wenn Einrichtungen nach Satz 1 im Land Bremen nicht verfügbar sind. Über die Anträge im Sinne des Satzes 2 entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.

(4) Eine besondere persönliche Härte liegt vor, sofern durch die Bindung an das Bundesland Bremen unzumutbare Belastungen, insbesondere Belastungen, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben, auftreten.

(5) Sind Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht ausreichend im Land Bremen verfügbar, können auch Anträge, die die Absolvierung des Berufspraktikums in sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen der Heilerziehungspflege in anderen Bundesländern vorsehen, genehmigt werden.

§ 1a
Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses als staatlich geprüfte Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erfolgt nach dem Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

(2) Die staatliche Anerkennung wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Verordnung unter Beachtung der für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse, die durch ein Zeugnis auf der Basis des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen mindestens der Stufe B2 entsprechen müssen, erfüllt werden.

(3) Entspricht die Qualifikation auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbenen Berufserfahrung, ihrem Inhalt nach nicht den in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in der Anerkennungsordnung genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung setzt voraus, dass die Antragstellerin über die oben genannten Sprachkenntnisse verfügt.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung trifft die Senatorin für Kinder und Bildung.

(5) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung können angefordert werden:

1.

ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes,

2.

ein polizeiliches Führungszeugnis des Aufenthaltslandes,

3.

Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaates ausgestellt wurden und

4.

eine eidesstattliche Erklärung, wenn im Herkunftsmitgliedstaat Unterlagen über die Vorstrafenfreiheit nicht ausgestellt werden, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, die belegen, dass keine Verurteilung wegen einschlägiger strafbarer Handlungen vorliegt.


§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum beinhaltet

1.

eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Heilerziehungspflege,

2.

einen gleichzeitigen praxisbegleitenden Besuch von Ausbildungsveranstaltungen, die in Verantwortung der Senatorin für Kinder und Bildung geplant und durchgeführt werden, und

3.

Teilnahme an einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung

1.

sozialpädagogischer Aufgaben vor allem in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, beispielsweise in Tageseinrichtungen für Kinder, in Einrichtungen der Erziehungshilfe, oder

2.

heilerziehungspflegerischer Aufgaben in Einrichtungen der Heilerziehungspflege, beispielsweise in Wohnheimen, in Werkstätten und psychiatrischen Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen.

(3) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden

1.

die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,

2.

in der Fachschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

3.

die berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozial- pädagogisches/heilerziehungspflegerisches Handeln erfordert wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,

4.

eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.


§ 3
Praxisstellen

(1) Die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 ist in Einrichtungen abzuleisten, die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Aufgaben wahrnehmen (Praxisstellen) und folgende Bedingungen gewährleisten:

1.

In sozialpädagogischen Einrichtungen müssen mindestens drei staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher, in Einrichtungen der Heilerziehungspflege müssen mindestens drei staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger oder es müssen in den jeweiligen Einrichtungen jeweils mindestens drei Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung beschäftigt sein.

2.

Die Anleitung in den jeweiligen Praxisstellen wird jeweils durch eine ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin oder einen ständig dort beschäftigten staatlich anerkannten Erzieher oder Heilerziehungspfleger oder jeweils eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung gewährleistet.

3.

Die anleitende Person übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 2 Absatz 2 bis 4 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Anleitungsverantwortung soll pro Ausbildungsdurchgang für eine Person im Berufspraktikum übernommen werden.

4.

Die Praxisstellen tragen dafür Sorge, dass der für die Anleitungsaufgaben erforderliche zeitliche Aufwand im Rahmen der Arbeitszeit der anleitenden Personen berücksichtigt wird.

(2) Die Praxisstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 4 sicherzustellen und Beurteilungen gemäß § 5 abzugeben. Die Praxisstelle soll

1.

einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,

2.

der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten unter Berücksichtigung ihres oder seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.

(3) Der Träger der Praxisstelle hat mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten einen Vertrag entsprechend §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen.

(4) Die Praxisstellen müssen von der Senatorin für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praxisstelle,

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praxisstelle sowie deren Fachkräfteausstattung,

3.

Muster eines Praktikumsvertrages gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes,

4.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Absatz 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen oder Anleiter, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(5) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(6) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen und Anleiter durch.

(7) Die Senatorin für Kinder und Bildung berät die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Suche und Auswahl der Praktikumsstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant muss der Senatorin für Kinder und Bildung ihre Praktikumsstelle zwei Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.

(8) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

§ 4
Ausbildungsplan

(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Absatz 2 und 3 und den in § 3 Absatz 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant sich schrittweise in ihren oder seinen Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin oder eines professionell handelnden Erziehers oder Heilerziehungspflegers einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.

(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.

(4) Der Senatorin für Kinder und Bildung ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.

§ 5
Beurteilungen

(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.

(2) Die Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.

(3) Der Anspruch auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums

(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Die Verlängerung beträgt in der Regel mindestens sechs Monate. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach der Fachschulprüfung begonnen werden und fünf Jahre nach ihr beendet sein; dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 7
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Kinder und Bildung praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind insbesondere

1.

von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflexion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,

2.

Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und

3.

fachliche Informations-Seminare, Hospitationen, Exkursionen.

Bei der Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Fachschulen einbezogen werden.

(3) Die Berufspraktikantinnen oder -praktikanten werden zu Lerngruppen von zehn bis zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens zwölf Tage unter Leitung der Gruppenberaterin oder des Gruppenberaters. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 8
Kolloquium und Praxisbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ihre oder seine beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie oder er darstellen kann, dass sie oder er über Fähigkeiten verfügt, die für professionell selbstständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Aufgabenfeldern notwendig sind.

(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und 30 Minuten.

(3) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht. Der Bericht muss beinhalten:

1.

die im Berufspraktikum oder während der berufspraktischen Zeit erworbenen Erfahrungen und Lernprozesse,

2.

die Darstellung des Transfers der fachlichen Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln,

3.

die Darstellung des Kompetenzerwerbs, insbesondere die erworbenen Einsichten und entwickelten Handlungskompetenzen zur Professionalisierung hinsichtlich der beruflichen Rolle als Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin oder Erzieher oder Heilerziehungspfleger.

Der Praxisbericht wird von der Senatorin für Kinder und Bildung angefordert, dabei werden Abgabetermin, Format und Umfang schriftlich mitgeteilt.

(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.

(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefrei. Menschen mit Beeinträchtigung sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.

(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer folgende Nachweise vorlegt:

1.

eine Zwischenbeurteilung gemäß § 5 Absatz 1, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt,

2.

Nachweise über die Teilnahme an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen, Nachweise über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache und einen Praxisbericht gemäß Absatz 3,

3.

einen kurz gefassten Lebenslauf,

4.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und

5.

ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.

Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurde, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen oder mit besonderen Auflagen zu verbinden.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung, die oder der den Vorsitz hat,

2.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik oder der Fachschulen für Heilerziehungspflege mit Facultas in einer beruflichen Fachrichtung aus dem Bereich der Sozialwissenschaften,

3.

eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der freien Träger oder des öffentlichen Trägers von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder von zentraler Stelle des öffentlichen Trägers benannt werden,

4.

mit beratender Stimme eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird.

Auf Wunsch der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten kann die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nummer 1,2 und 3 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die anerkennende Stelle kann insbesondere eine Verlängerung des sozialpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Praktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle oder die Vorlage eines neuen Praxisberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch mit dem oder der Vorsitzenden der Kommission Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.

(10) Das Kolloquium kann nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 9
Verfahren der staatlichen Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag

1.

die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher

a)

wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist oder

b)

wenn die praxisintegrierte Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgreich absolviert worden ist;

2.

die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist.

Die Anerkennung wird mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, erteilt. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen.

§ 10
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin für Kinder und Bildung versagt oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag wieder ausgesprochen, wenn die Gründe für die Versagung nicht mehr vorliegen.

§ 11
Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von sozialpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen oder Erzieher oder Heilerziehungspfleger geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 entsprechen.

Folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger,

b)

Arbeitsverträge,

c)

differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben,

d)

Teilnahmenachweise an fachlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Fortbildungen, Supervision, Fallberatungen, Fachtage,

e)

Lebenslauf.

Sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein. Eine Anrechnung bis zu zwölf Monaten ist möglich.

2.

Sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die während der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin oder zum Erzieher oder Heilerziehungspfleger geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß §§ 2 und 3 entsprechen und die für den Ausbildungsgang verantwortliche Fachschule eine positive Stellungnahme zum Antrag abgibt. Die schriftliche Stellungnahme der Fachschule muss bei Antragstellung vorliegen. Zwölf Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. Insgesamt müssen 1 800 Praxisstunden nachgewiesen werden. Eine Anrechnung bis zu sechs Monaten ist möglich.

Folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger,

b)

Arbeitsverträge,

c)

differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben,

d)

Bescheinigung des Arbeitgebers über 1 800 Praxisstunden,

e)

eine schriftliche Stellungnahme der Fachschule, die bestätigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eigenständige fachliche Reflexionsfähigkeit bezüglich der Praxiserfahrungen gezeigt hat,

f)

Lebenslauf.

3.

Eine sonstige sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit kann angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger oder eine einschlägige sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Ausbildung erbracht wurde. Sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein. Die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Eine Anrechnung bis zu sechs Monaten ist möglich.

Folgende Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen:

a)

Abschlusszeugnis der Fachschule als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger,

b)

Abschlusszeugnis einer Ausbildung zur Kinderpflegerin/ zum Kinderpfleger oder einer einschlägigen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Ausbildung,

c)

Lebenslauf,

d)

Arbeitsvertrag,

e)

Arbeitszeugnis/Beurteilung auf den Zeitraum bezogen, der in Anrechnung gebracht werden soll.


§ 12
Übergangsbestimmungen

Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die am 1. August 2020 bereits mit dem Berufspraktikum begonnen haben, beenden ihr Berufspraktikum nach dieser Verordnung, sofern dies nicht mit besonderen Härten verbunden ist.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011,235 - 2160-d-3), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339, 343) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) § 6 Absatz 3 und § 8a treten gemäß Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung bildungsrechtlicher Regelungen an die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie vom 19. Mai 2020 am 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Bremen, den 10. Juli 2020

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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