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Aufgrund des Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) wird verordnet:
(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin und als Heilerziehungspflegerin erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlußprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege im Land Bremen seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.
(2) Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Männern in der männlichen Sprachform geführt.
Nach Anerkennung der Berufsqualifikation von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als staatlich geprüfte Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, gemäß Richtlinie 2005/36EG, wird durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die staatliche Anerkennung erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Kriterien dieser Anerkennungsordnung, unter Beachtung der für diesen Beruf notwendigen Sprachkenntnisse, die durch ein Zeugnis z.B. des Goethe Institutes im Range der zentralen Mittelstufenprüfung nachgewiesen werden muss, erfüllt werden. Berufspraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichen schulischen Abschluss in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden, können auf Antrag analog § 11 dieser Ordnung, durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt werden. Das erfolgreiche Bestehen des Kolloquiums als Abschlussprüfung ist die Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung.
(1) Das Berufspraktikum besteht aus der Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen/in Einrichtungen der Heilerziehungspflege, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen, die in gemeinsamer Verantwortung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und der Senatorin für Bildung und Wissenschaft geplant und durchgeführt werden, und aus einem Kolloquium.
(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, sozialpädagogische Aufgaben vor allem in Einrichtungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Erziehungshilfe)/heilerziehungspflegerische Aufgaben in Einrichtungen der Heilerziehungspflege (z.B. Wohnheime, Werkstätten und psychiatrische Einrichtungen für Behinderte) selbständig und verantwortlich wahrzunehmen.
(3) Im Berufspraktikum soll der Berufspraktikantin Gelegenheit gegeben werden:
die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,
in der Fachschule erworbene theoretische und methodische Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,
ihre berufliche Tätigkeit als Prozess wahrzunehmen, der selbständiges sozialpädagogisches/heilerziehungspflegerisches Handeln erfordert wie auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Team sowie mit anderen Fachkräften,
eigene Reaktionsmuster und fachliche Einschätzungen überprüfen und eigenes Handeln begründen zu lernen.
(4) Das Berufspraktikum soll im Anschluss an die Abschlußprüfung in der Fachschule begonnen werden und fünf Jahre nach ihr beendet sein. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet auf Antrag die anerkennende Stelle. Die gleiche Frist gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere Krankheit oder die Versorgung eigener Kinder in Betracht.
(1) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit ist in Einrichtungen abzuleisten, die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Aufgaben wahrnehmen (Praktikumstellen). Die Anleitung der Berufspraktikantinnen durch mindestens drei ständig dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherinnen/Heilerziehungspflegerinnen oder Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung mit Berufserfahrung, in der Regel dreijährig, muss gewährleistet sein. Die Fachkräfte übernehmen als Anleiterinnen im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Berufspraktikantinnen aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen. Notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. Die Praktikumstellen müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Wahrnehmung der Anleitungsaufgaben erforderlichen Arbeitszeiten in den Arbeitspensen der Anleiterinnen in angemessener Weise berücksichtigt werden.
(2) Die Praktikumstellen und ihre Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung der Berufspraktikantinnen auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 4 sicherzustellen und über die Berufspraktikantinnen Beurteilungen gemäß § 5 abzugeben. Die Praktikumstelle soll
der Berufspraktikantin einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben,
der Berufspraktikantin unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung ihrer Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.
(3) Der Träger der Praktikumstelle hat mit der Praktikantin einen Praktikantenvertrag abzuschließen, der nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 23 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) formuliert sein muss.
(4) Die Praktikumstellen müssen von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:
Bezeichnung und Anschrift der Praktikumstelle,
Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumstelle,
Praktikantenvertrag gemäß den Bestimmungen des BBiG,
Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft gemäß Abs. 1 und Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung für Anleiterinnen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. Die anerkennende Stelle führt regelmäßig Fortbildungen für Anleiterinnen durch.
Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des federzeitigen Widerrufs erteilt. Ein solcher erfolgt, wenn die anerkennende Stelle Kenntnisse darüber erhalten hat, dass eine Praktikumstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr ausreichend erfüllt. Er erfolgt schriftlich, wenn die Praktikumstelle auf die Ausbildungsmängel hingewiesen worden ist und diese nach einem Beratungsgespräch mit verantwortlichen Vertretern der Praktikumstelle nicht behoben hat.
(5) Die anerkennende Stelle berät die Berufspraktikantinnen bei der Suche und Auswahl der Praktikumstellen und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. Die Berufspraktikantin muss der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ihre Praktikumstelle schriftlich mitteilen.
(6) Die anerkennende Stelle ist zu beteiligen, wenn zwischen der Praktikumstelle und der Berufspraktikantin Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.
(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Berufspraktikantin ein Ausbildungsplan zu erstellen, von beiden zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 2 Abs. 2 und 3 und den in § 3 Abs. 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der jeweiligen Berufspraktikantin berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben der Berufspraktikantin übertragen werden, damit diese sich schrittweise in ihren Kompetenzen weiterentwickeln und die Rolle der professionell handelnden Erzieherin/der Heilerziehungspflegerin einnehmen kann. Dabei sollen insbesondere methodische Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung, zum Planen des eigenen Handelns und zur Kooperation mit anderen Fachkräften in institutionellen Zusammenhängen sowie differenziertes Wahrnehmen und Verstehen von Verhaltensweisen, Aussagen und Gefühlen anderer Menschen Beachtung finden.
Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für regelmäßige Anleitungsgespräche sein.
(3) Der anerkennenden Stelle ist spätestens acht Wochen nach Beginn des Praktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zuzusenden. Die Ausbildungspläne werden in den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen zum Gegenstand der fachlichen Reflexion gemacht. Die Praktikumstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.
(1) Nach sechs Monaten erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der auch hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.
(2) Die Beurteilungen sind von den an der Ausbildung Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen. Sie sind der Berufspraktikantin bekanntzumachen und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.
(3) Der Anspruch der Berufspraktikantin auf ein Zeugnis bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Die Verlängerung beträgt in der Regel mindestens 6 Monate. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf bei Vollzeittätigkeit insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.
(2) Wird die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit länger als acht Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeiten.
(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in Absprache mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt.
(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen unterstützen die Berufspraktikanten in ihrem professionellen Lernprozess, sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen sind von erfahrenen Fachkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflektion der beruflichen Rolle und Erfahrungen, Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung, fachliche Informations-Seminare, Hospitationen, Exkursionen u.a. Bei der Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen sollen Fachpraxis und Fachschulen einbezogen werden.
(3) Die Berufspraktikantinnen werden zu Lerngruppen mit 10 bis 12 Teilnehmerinnen eingeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin, die über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen statt, davon mindestens 12 Tage unter Leitung der Gruppenberaterin. Die Berufspraktikantinnen sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen, und dieses nachzuweisen.
(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin ihre beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen fachlich ausreichend reflektiert hat und ob sie darstellen kann, dass sie über Fähigkeiten verfügt, die für professionell selbständiges und verantwortliches Handeln in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Aufgabenfeldern notwendig sind.
(2) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Als Gesprächsdauer ist für jede Berufspraktikantin ein Zeitraum von 15 bis 30 Minuten vorzusehen.
(3) Grundlage für das Kolloquium ist der von den Berufspraktikantinnen zu erstellende schriftliche Praktikumbericht, in dem sie im Berufspraktikum gemachte Erfahrungen und Lernprozesse darstellen, die beim Umsetzen fachlicher Kenntnisse in praktisches berufliches Handeln erworbenen Einsichten reflektieren und sich mit ihrer Rolle als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin auseinandersetzen sollen. Der Bericht soll maschinell geschrieben sein und den Umfang von 10 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten.
(4) Das Kolloquium kann frühestens zwei Monate vor Beendigung und muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.
(5) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Behinderungen barrierefrei. Behinderten Berufspraktikantinnen sind für das Kolloquium und den Bereicht die ihrer Behinderung angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Praktikantinnen mit Behinderungen, deren Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt ist, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
(6) Zum Kolloquium wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt, an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen und einen Praktikumbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat. Dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium sind ein kurz gefasster Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule beizufügen. Wenn mehr als ein Viertel der Ausbildungsveranstaltungen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen bzw. mit besonderen Auflagen zu verbinden.
(7) Der Kommission gehören an:
zwei Vertreterinnen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, von denen eine den Vorsitz hat,
eine Vertreterin der Senatorin für Bildung und Wissenschaft,
eine Vertreterin der freien Träger von Praxisstellen, die durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege benannt wird,
eine Vertreterin der öffentlichen Träger von Praxisstellen,
eine Beauftragte des Gesamtpersonalrates, die in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird,
auf Wunsch der Berufspraktikantin kann die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme am Kolloquium teilnehmen.
(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die Berufspraktikantin den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praktikumsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der Berufspraktikantin liegt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die unter Absatz 7 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Die Kommission kann eine Verlängerung des sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Praktikums, die weitere Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, den Wechsel der Praxisstelle und die Vorlage eines neuen Praktikumberichtes empfehlen oder als Auflage für die erneute Zulassung zum Kolloquium erklären. Der Praktikantin, die das Kolloquium nicht bestanden hat, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.
(10) Das Kolloquium kann nach frühestens 6 Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zulässig.
(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen einschließlich der Empfehlungen oder Auflagen festzuhalten sind. Das Kolloquium ist nicht öffentlich.
(1) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin mit Wirkung des Tages, der auf die Beendigung des Berufspraktikums folgt, wenn die Praktikantin das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden hat. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung„ Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen.
(1) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen bekannt werden.
(2) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.
(1) Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der anerkennenden Stelle auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen.
(2) Die sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung abgeleistet worden sein.
(3) Die Anrechnung von sozialpädagogischen/heilerziehungspflegerischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:
Sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen/Heilerziehungspflegerinnen geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 2 und § 3 entsprechen.
Eine sonstige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Tätigkeit kann nur angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine Ausbildung zur Kinderpflegerin oder eine einschlägige sozialpädagogische/heilerziehungspflegerische Ausbildung erbracht wurde. Eine Anrechnung von mehr als 6 Monaten ist nicht möglich.
(4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Prüfung zur Erzieherin/zur Heilerziehungspflegerin nachgewiesen ist.
(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. März 2013 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Erzieherinnen/Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger im Lande Bremen vom 18. Dezember 2002 außer Kraft.
Bremen, den 27. März 2008
Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales