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Inhaltsverzeichnis | |
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Abschnitt 1Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Ziele und Aufgaben |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Geschäftsführung |
§ 5 | Aufgaben der Geschäftsführung |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuß |
§ 8 | Festsetzung spezieller Entgelte |
§ 9 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Sondervermögen |
§ 11 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 12 | Wirtschaftsplan |
§ 13 | Controlling und Zwischenberichte |
§ 14 | Jahresabschluß und Lagebericht |
Abschnitt 3Schlußvorschrift | |
§ 15 | Inkrafttreten |
(1) Es wird ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes errichtet.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Baudienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BauDB)“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.
(1) Ziel des Eigenbetriebes ist es, für Dritte im Interesse Bremens und für den Bund Dienstleistungen des Baumanagements zu marktüblichen Bedingungen unter Wahrung regionaler Belange kostendeckend zu erbringen.
(2) Der Eigenbetrieb erbringt im Bereich des Baumanagements insbesondere folgende Dienstleistungen:
delegierbare Bauherrenleistungen (Regieleistungen) bei der Planung und Durchführung von öffentlichen oder in öffentlichem Interesse stehenden Bauvorhaben,
Architekten- und Ingenieurleistungen für die vorgenannten Aufgaben,
Bauunterhaltung, die baufachliche Kenntnisse erfordert, sowie Instandsetzungsaufgaben an den vorgenannten Gebäuden.
Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von Verträgen mit dem jeweiligen Auftraggeber.
(3) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch einen oder zwei Geschäftsführer (Geschäftsführung) geleitet. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird zur Vertretung des Geschäftsführers ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(2) Geschäftsführer und Stellvertreter werden vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung kann die Geschäftsführung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Geschäftsführung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit seiner Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Der Geschäftsführung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und fachlichen Aufgabenerfüllung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie deren Personalangelegenheiten, soweit nicht Mitglieder der Geschäftsführung berührt sind;
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
der Abschluß von Verträgen über vom Eigenbetrieb zu erbringende Leistungen;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Geschäftsführung bereitet dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.
(1) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt die Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor.
(3) Der Zustimmung des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere von Drittunternehmerverträgen, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.
(1) Für die Eigenbetriebe Bremer Baubetrieb und Baudienstleistungen Bremen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet. Der Betriebsausschuß setzt sich wie folgt zusammen;
der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung (Vorsitzender),
elf von der Stadtbürgerschaft gewählte Mitglieder,
zwei Vertreter der Bediensteten, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter der Eigenbetriebe sein darf.
Der Betriebsausschuß führt den Namen „Betriebsausschuß Bremer Baubetrieb und Baudienstleistungen Bremen“.
(2) Die Geschäftsführung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Geschäftsführung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, die Bestellung der Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, und Sachgegenstände, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Die Geschäftsführung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dritten oder von Dienststellen und Einrichtungen der bremischen Verwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht, ist von der Geschäftsführung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene im Vermögensplan bezeichnete Investitionsvorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Investitionsvorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Geschäftsführung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.
(1) Der Eigenbetrieb richtet im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens ein intern und extern orientiertes Controlling ein, welches auch die Anforderungen eines zentralen Liegenschaftscontrollings erfüllt.
(2) Die Geschäftsführung hat dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung sowie dem Betriebsausschuß und dem zentralen Liegenschaftscontrolling vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge, Aufwendungen und des Vermögens zu berichten.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung sowie dem Betriebsausschuß ein Jahresabschluß vorzulegen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb neben dem Lagebericht mindestens die durch die Formblätter der Anlagen zu diesem Gesetz festgelegten Angaben vorzulegen. Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises ist die Anlage 3 zu verwenden.
(3) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung hat den Jahresabschluß mit Anlagen, den Lagebericht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
Bilanz
Aktivseite | |||
A. | Anlagevermögen | ||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | ||
1. | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | ||
2. | Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Sachanlagen | ||
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | ||
2. | Technische Anlagen und Maschinen | ||
3. | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | ||
4. | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | ||
III. | Finanzanlagen | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ||
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | ||
3. | Beteiligungen | ||
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
5. | Wertpapiere des Anlagevermögens | ||
6. | Sonstige Ausleihungen | ||
B. | Umlaufvermögen | ||
I. | Vorräte | ||
1. | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | ||
2. | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | ||
3. | Fertige Erzeugnisse und Waren | ||
4. | Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
1. | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | ||
2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | ||
3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
4. | Forderungen an das Land oder die Stadtgemeinde Bremen | ||
5. | Sonstige Vermögensgegenstände | ||
III. | Wertpapiere | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ||
2. | Sonstige Wertpapiere | ||
IV. | Schecks, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten | ||
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | ||
Passivseite | |||
A. | Eigenkapital | ||
I. | Stammkapital | ||
II. | Rücklagen | ||
1. | Allgemeine Rücklagen | ||
2. | Zweckgebundene Rücklagen | ||
III. | Gewinn/Verlust | ||
1. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag | ||
2. | Jahresgewinn/Jahresverlust | ||
B. | Sonderposten aus Zuschüssen | ||
C. | Empfangene Ertragszuschüsse | ||
D. | Rückstellungen | ||
1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | ||
2. | Steuerrückstellungen | ||
3. | Sonstige Rückstellungen | ||
E. | Verbindlichkeiten | ||
1. | Anleihen | ||
2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | ||
3. | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | ||
4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||
5. | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | ||
6. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | ||
7. | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
8. | Verbindlichkeiten gegenüber dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen | ||
9. | Sonstige Verbindlichkeiten | ||
davon aus Steuern | |||
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | |||
F. | Rechnungsabgrenzungsposten |
Gewinn- und Verlustrechnung
A | 1 Umsatzerlöse |
2 Bestandsveränderungen | |
3 Andere aktivierte Eigenleistungen | |
4 Sonstige betriebliche Erträge | |
davon: Zuschüsse Bremens für den laufenden Betrieb | |
Zwischensumme Erträge | |
B | Materialaufwand |
a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren | |
b) bezogene Leistungen | |
5 Summe Materialaufwand | |
Personalaufwand | |
a) Löhne, Gehälter | |
b) Sozialabgaben | |
6 Summe Personalaufwand | |
7 Abschreibungen | |
8 Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Zwischensumme Aufwand | |
C | 9 Erträge aus Beteiligungen |
10 Erträge aus Wertpapieren, Zinsen und ähnliche Erträge | |
Summe andere Erträge | |
D | 11 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere |
12 Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Summe Erträge (A + C) | |
E | Summe Aufwand (B + lfd. Nrn. 11 + 12) |
F | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (D-E) |
G | 13 Außerordentliche Erträge |
14 Außerordentliche Aufwendungen | |
Außerordentliches Ergebnis (13-14) | |
H | 15 Steuern |
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (F + G-15) |