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  • Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBOG) vom 18. November 2008

Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBOG)

Veröffentlichungsdatum:04.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 04.07.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 388
Gliederungsnummer:63-l-5

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juris-Abkürzung: IBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-l-5
Amtliche Abkürzung:IBOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-l-5
Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft
der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts
(IBOG)
Vom 18. November 2008*) **)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 04.07.2022

aufgeh. durch Bekanntmachung vom 4. Juli 2022 (BremABl. S. 459)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes über den Eintritt in die Trägerschaft einer Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 388)
**)
Das Ortsgesetz tritt gemäß § 11 (2) des Ortsgesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 753, 757) an dem Tag außer Kraft, an dem die Vermögensübertragung nach § 1 Absatz 2 des Ortsgesetzes vom 23.11.2021 wirksam wird.
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§ 1
Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen,
Anstalt des öffentlichen Rechts

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 tritt die Stadtgemeinde Bremen in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein.

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§ 2
Auflösung des Eigenbetriebes Gebäude- und TechnikManagement Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Gebäude- und TechnikManagement Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 554), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 214), wird aufgehoben.

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§ 3
Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren, Dienstvereinbarungen

(1) Die für den Gebäude- und TechnikManagement Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, am 31. Dezember 2008 aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bestehenden Rechte und Pflichten gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die Anstalt über. Bei dem Eigenbetrieb Gebäude- und TechnikManagement Bremen der Stadtgemeinde Bremen am 31. Dezember 2008 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Anstalt fortgeführt.

(2) Die für die Bediensteten des Eigenbetriebes Gebäude- und TechnikManagement Bremen der Stadtgemeinde Bremen am 31. Dezember 2008 geltenden Dienstvereinbarungen finden bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für ein Jahr, für diesen Personenkreis Anwendung.

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