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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 86 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Dieses Ortsgesetz regelt die Pflicht,
nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen bei Neubauvorhaben oder wesentlicher Umgestaltung und
Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tiefgaragen und deren überdachte Zufahrten
zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes sind nicht anzuwenden auf
Ausbauten und Umbauten von Dachflächen an Gebäuden, die mit Ablauf des 22. Mai 2019 bestehen oder genehmigt sind und
für Stellplätze genutzte Teile von Dachflächen,
Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 mit dem Erscheinungsbild als Reihenhaus,
hallenartige Gebäude.
Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden, sind zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Die untere Naturschutzbehörde macht eine Liste insektenfreundlicher Pflanzenarten bekannt, die bei der Ausgestaltung der Begrünung oder Bepflanzung nach Satz 1 empfohlen werden.
(1) Flachdachflächen ab insgesamt 100 m2 sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke muss mindestens 10 cm betragen. Die Dachbegrünung ist in den betreffenden Bauvorlagen darzustellen.
(2) Flächen für haustechnische Anlagen, für Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen sind bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 30 Prozent der jeweiligen Flachdachfläche von der Begrünung ausgenommen. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unterliegt hingegen keiner Flächenbeschränkung.
(3) Bei Dachbegrünungen sind nach § 32 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung Abweichungen von § 32 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen nach § 3 nicht begrünt oder bepflanzt und
Flachdachflächen nach § 2 Absatz 1 nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 begrünt.
§ 5 bleibt unberührt.
Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem 23. Mai 2019 eingeleitet worden sind, sind die Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht anzuwenden.