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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Abfallwirtschaftliche Ziehlhierarchie |
§ 2 | Aufgaben der Stadt |
§ 3 | (leer) |
§ 4 | Abfallvermeidung |
§ 5 | Getrennte Abfallerfassung |
§ 6 | Ausgeschlossene Abfälle |
§ 7 | Anschluß und Benutzung |
Abschnitt 2 Einsammlung von Abfällen | |
§ 8 | Bioabfälle |
§ 8a | Elektro- und Elektronikgeräte |
§ 9 | Wertstoffe |
§ 10 | Sperrabfall |
§ 11 | Schadstoffhaltige Abfälle |
§ 12 | Restabfälle |
§ 13 | Bauabfälle |
§ 14 | Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben |
§ 15 | Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
Abschnitt 3 Nutzung der Abfallbehälter | |
§ 16 | Zugelassene Abfallbehälterarten |
§ 17 | Behandlung der Abfallbehälter |
§ 18 | Bereitstellung der Abfallbehälter |
§ 19 | Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung |
§ 20 | Häufigkeit und Zeit der Abfuhr |
§ 21 | Unterbrechung der Entsorgung |
§ 22 | Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen |
Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen | |
§ 23 | Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen |
Abschnitt 5 Nebenbestimmungen | |
§ 24 | Auskunftspflicht |
§ 25 | Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang |
§ 26 | Benutzungsgebühren, Entgelte |
§ 27 | Datenerhebung und -verarbeitung |
§ 28 | Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen |
§ 29 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen: | |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle |
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen |
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Anlage 3 (zu § 16 Abs. 1) Liste der zugelassenen Abfallbehälterarten |
(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadt Bremerhaven (Stadt) wird von folgender Zielhierarchie bestimmt:
Vermeidung von Abfällen,
Minimierung von Schadstoffen in Abfällen,
Wiederverwertung von Abfällen,
stoffliche Verwertung von Abfällen,
mechanische, biologische, chemisch-physikalische oder thermische Behandlung von Abfällen,
Ablagerung von Abfällen.
(2) Insbesondere sollen Abfälle aus Industrie und Gewerbe soweit wie möglich vermieden oder, wenn eine stoffliche Verwertung technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden.
(1) Die Stadt entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, daß die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird.
(2) Die Stadt berät und informiert Industrie, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen und Haushaltungen darüber, wie Abfälle möglichst weitgehend vermieden und verwertet werden können.
(3) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.
(4) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
(1) Um eine den Anforderungen des § 1 dieses Gesetzes genügende Abfallwirtschaft zu ermöglichen, führt die Stadt eine getrennte Erfassung folgender Abfälle durch:
Bioabfälle,
Wertstoffe,
Sperrabfall,
schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen,
sonstiger Hausabfall und hausabfallähnliche Abfälle (Restabfälle),
Bauabfälle,
pflanzliche Abfälle, soweit diese nicht über das Sammelsystem der Biotonne erfasst werden können oder eine anderweitige Regelung besteht, und
nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen.
Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a.
(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und der Stadt nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 und der §§ 8 bis 13 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle annehmen.
(1) Von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind:
die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle, soweit sie nicht in einer der in Anlage 2 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen nach den für diese geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen entsorgt werden können;
gebrauchte Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verpackungsverordnung und gebrauchte Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verpackungsverordnung, soweit sie in anderen Bereichen als beim Endverbraucher der verpackten Waren anfallen, so daß gemäß §§ 4 und 5 Abs. 1 der Verpackungsverordnung eine Pflicht zur stofflichen Verwertung durch Hersteller oder Vertreiber besteht und
Straßenaufbruch (Abfallschlüssel 314 10), soweit eine Verwertung möglich ist.
(2) Lediglich vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind:
die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 gänzlich von der Entsorgung ausgeschlossen sind,
Bauabfälle,
Straßenaufbruch, soweit keine Verwertung möglich ist,
Öltanks,
Sperrabfall, der nicht den Erfordernissen des § 10 genügt,
pflanzliche Abfälle, soweit diese nicht über das Sammelsystem der Biotonne erfasst werden können oder eine anderweitige Regelung besteht,
sperrige Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen,
Erdaushub,
Restabfälle aus privaten Haushaltungen bis zu 1 m³, soweit diese nicht einem zugelassenen Abfallbehälter zugeführt werden,
nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen,
Elektro- und Elektronikgeräte, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen,
Elektro- und Elektronikkleingeräte.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluß wieder aufheben.
(4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, die der Entsorgungspflicht der Stadt unterliegen, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadt anzuschließen (Anschlußpflicht). Im Rahmen des Anschlußzwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Stadt zu verlangen (Anschlußrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte gleich.
(2) Die Anschlußpflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Stadt zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht nach § 6 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlußpflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Abfälle, die nach § 6 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind den in der Anlage 2 aufgelisteten Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der Anschlußpflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
(1) Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind biologisch verwertbare Küchenabfälle und Gartenabfälle wie Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt.
(2) Bioabfälle aus Haushaltungen und Kleingärten sollen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist (Eigenkompostierung). Die Nutzer von mehreren benachbarten Grundstücken können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben.
(3) Die Getrenntsammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen soll stadtteilweise eingeführt werden. Soweit dies erfolgt ist, sollen die Anschlußpflichtigen nach Bedarf einen Sammelbehälter für Bioabfälle (Biotonne) anfordern und benutzen, soweit sie keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung haben. Es besteht keine Rechtsverpflichtung für die Anforderung einer Biotonne.
(4) Gartenabfälle sind in die für diese Abfallart zugelassene Annahmestelle oder Abfallentsorgungslage gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 zu bringen, soweit sie nicht über die Biotonne entsorgt der eigenkompostiert werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(5) Weihnachtsbäume, frei von Weihnachtsbaumschmuck, werden von der Stadt zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadt legt die Abholzeiten fest.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
aus privaten Haushaltungen,
aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese in Beschaffenheit und Menge denen privater Haushaltungen entsprechen, und
von Vertreibern.
(2) Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrabfall nach § 10 einzustufen sind. Sofern sie aus privaten Haushaltungen stammen, können sie im Rahmen der Sperrabfallabfuhr nach Maßgabe des § 10 gebührenfrei entsorgt werden oder sind von den Abfallbesitzern zur Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk zu befördern.
(3) Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Herkunftsbereichen und von Vertreibern sind zur Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk zu befördern, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denen in privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
(4) Elektro- und Elektronikkleingeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrabfall nach § 10 einzustufen sind. Sie sind bei der Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk oder bei sonstigen noch von der Stadt festzulegenden Stellen abzuliefern.
(1) Wertstoffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind folgende Abfälle:
Altpapier (Zeitungen, Werbematerialien, Bücher, Kalender, Kartonagen, Computerpapier, soweit sie ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind),
Altglas (Hohlglas wie Flaschen und Konservengläser, nicht aber Flachglas) und
Metalle, soweit es sich nicht um Sperrabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 handelt.
(2) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Stadt angebotenen Sammelsysteme für die in Absatz 1 genannten Wertstoffe aus Haushaltungen zu benutzen oder diese Wertstoffe zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 zu bringen, sofern die Wertstoffe nicht einem Abholsystem nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Stadt kann festlegen, daß andere als die in Absatz 1 genannten Abfälle der Stadt ebenfalls gemäß Absatz 2 zu überlassen sind oder daß bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Abfälle eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 2 nicht mehr geboten ist. Sie kann ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Abfälle zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind.
(1) Sperrabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Haushaltungen, der auf Grund seiner Abmessungen nicht in die amtlichen Abfallsäcke eingefüllt werden kann, insbesondere Möbel, Matratzen und Teppiche.
(2) Das Abholen von Sperrabfall hat der Abfallbesitzer durch Abrufkarten schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Stadt festgesetzt und dem Antragsteller mindestens zwei Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Der Sperrabfall ist vom Besitzer am Abholtage rechtzeitig, unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. Die Stadt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrabfall bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a Abs. 2 sowie andere Gegenstände aus Metall sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Im Übrigen gilt § 18 für das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrabfalls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. 11
(4) Durch die Sperrabfallsammlung nicht erfaßt werden
schadstoffhaltige Abfälle mit Ausnahme von sperrigen Elektrogegenständen und Haushaltskältegeräten,
Abfälle, die bei Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten angefallen sind, wie Steine, Dachziegel und -pappen, Bauhölzer oder Bruchstücke dieser Gegenstände, ferner Waschkessel, Baumstämme, -stubben und alle Arten von Gartenabfällen, Türen und Fenster, Öltanks sowie
gewerbliche und betriebliche Abfälle aus Fabriken, Werkstätten, Behörden und dergleichen,
Kfz-Teile, Reifen und Teile von Wohnwagen,
Sperrabfälle, die ein Gesamtvolumen von 5 m³ überschreiten.
(5) Die mit der Verladung des Sperrabfalls Beauftragten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrabfall sind oder von der Sperrabfallsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Entsorgung verpflichtet. Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, daß bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrabfall enthalten sein dürfen.
(6) Die Annahme von Sperrabfall bei der Abfallentsorgungsanlage Müllheizkraftwerk wird gewährleistet.
(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 sind Abfälle aus Haushaltungen, die umweltgefährdende oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen.
(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushaltungen haben diese, soweit sie nicht als Sperrabfall entsorgt werden, zu der mobilen Annahmestellen zu bringen.
(1) Restabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind alle sonstigen Abfälle aus Haushaltungen und hausabfallähnliche Abfälle, die nicht nach § 6 von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind und auf die die §§ 8 bis 11 keine Anwendung finden. In Haushaltungen anfallende Verkaufsverpackungen und andere Verpackungen, die nach den §§ 4 und 5 Abs. 1 der Verpackungsverordnung als Verkaufsverpackungen anzusehen sind, sollen nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden, wenn für sie ein Abholsystem nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung besteht.
(2) Der Anschlußpflichtige hat von der Stadt in dem Maße Abfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, daß sichergestellt ist, daß die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 20 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die Stadt unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
(3) Bei bewohnten Grundstücken beträgt die Abfallbehälterausstattung für Restabfälle insgesamt mindestens 20 l. pro Person und Woche (Vorhaltevolumen). Der Haushaltsbegriff im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes.
Stimmt das errechnete Volumen nicht mit dem Volumen von einem oder mehreren von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehältern überein, so ist es aufzurunden. Der Anschlußpflichtige hat in diesem Fall mindestens den nächstgrößeren Abfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung durch die Abfallbesitzer bereitzuhalten, wobei Behälterkombinationen zulässig sind.
(4) Reicht die nach Absatz 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Stadt ausgegebenen oder im Handel erhältlichen amtlichen Abfallsäcken zur Abholung bereitzustellen.
(5) Reicht die nach Absatz 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle aus, so kann die Stadt dem Anschlußpflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Schätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.
(6) Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlußpflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung durch die auf den Grundstücken wohnenden Personen angefordert und bereitgehalten werden. Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz.
(7) Nach Einführung der Biotonne ist das Vorhaltevolumen zu reduzieren.
Erdaushub (Abfallschlüssel Nr. 314 11)
Natürlich anstehende Locker- und Festgesteine sowie die künstlichen Aufschüttungen aus diesen Materialien, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden,
Bauschutt (Abfallschlüssel Nr. 314 09)
Feste Stoffe, die bei Bauwerksabbrüchen anfallen und überwiegend mineralische, aber auch nichtmineralische Bestandteile enthalten und
Baustellenabfälle (Abfallschlüssel Nr. 912 06)
Reste von Baumaterialien, Bauchemikalien, Bauhilfsstoffen und Bauzubehör.
(2) Erdaushub ist so abzubauen, zwischenzulagern und abzufahren, daß die Vermischung mit anderen Bauabfällen und anderen Verunreinigungen unterbleibt. Soweit möglich, soll Erdaushub auf der Baustelle oder anderweitig wiederverwendet werden. Als Abfall anfallender Erdaushub ist der Bodenbörse zur Vermittlung anzubieten und zu den von ihr genannten Stellen zu transportieren.
(3) Baustellenabfälle und Bauschutt sind auf der Baustelle in folgenden Fraktionen getrennt zu halten und den Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen:
mineralische Stoffe, insbesondere Steine und Beton,
größere Metallteile, soweit sie problemlos von anderen Stoffen getrennt werden können,
sonstige Wertstoffe,
schadstoffhaltige Abfälle
und
Restabfälle.
Soweit die Trennung der Abfälle auf der Baustelle im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. Schadstoffhaltige Abfälle sind auf jeden Fall getrennt zu halten. Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall die Verpflichtung zur Trennung in weitere Fraktionen festlegen.
(1) Die Stadt kann vorschreiben, daß bestimmte Arten von Abfällen aus Gewerbebetrieben vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um
die Verwertung, Behandlung oder Ablagerung der Abfälle zu erleichtern sowie Umweltgefährdungen oder Gesundheitsschäden auszuschließen,
vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen und zu gewährleisten, daß sie nicht beschädigt werden.
(2) Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach Absatz 1 werden von der Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festgelegt. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Stadt die Annahme der Abfälle ablehnen.
(1) Bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils neuesten Fassung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu beachten.
(2) Soweit diese Abfälle der Stadt zur Entsorgung überlassen werden, gilt vor Einfüllen in die Sammelbehälter:
Abfälle der Gruppe B des LAGA-Merkblattes (mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel) sind in Plastiksäcken mit mindestens 0,05 mm Wandstärke zu verpacken. Scharfkantige Materialien, wie Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Objektträger, Reagenzgläser, sind in fest schließenden Kunststoffschachteln und anschließend in Plastiksäcke mit mindestens 0,05 mm Wandstärke zu verpacken. Fallen in den Behältnissen größere Flüssigkeitsmengen (Sekrete, Exkrete) an, sind diese vor der Bereitstellung zu entleeren.
Abfälle der Gruppe C des LAGA-Merkblattes können, sofern die Entsorgung nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist, nach vorschriftsmäßiger Desinfektion wie Abfälle der Gruppe B behandelt werden.
Abfälle der Gruppen B und C des LAGA-Merkblattes können zusammen mit hausabfallähnlichen Abfällen entsorgt werden.
(3) Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, daß niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, daß die Einsammel- oder Transportgefäße verschließbar in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen.
Die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle dürfen, soweit nicht nach den §§ 8 bis 11 andere Regelungen gelten, nur in den Abfallbehältern und Abfallsäcken bereitgestellt werden, die den Anschlußpflichtigen von der Stadt zur Verfügung gestellt worden sind. Abfallbehälterarten und zulässiges Höchstgewicht der befüllten Behälter sind in Anlage 3 festgelegt. Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung zugelassene Behälterarten aus dem Verkehr ziehen.
(1) Der Anschlusspflichtige erhält eine Gebührenmarke, die er innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung auf dem Deckel des ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälters anzubringen hat. Behälter, auf denen sich keine gültige Gebührenmarke befindet, werden von der Leerung ausgeschlossen.
(2) Der Anschlußpflichtige hat dafür zu sorgen, daß die Behälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die Beschädigung oder der Verlust von Behältern ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für abhanden gekommene oder infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Behandlung durch den Anschlußpflichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Behälter ist der Stadt vom Anschlußpflichtigen anteilsmäßig Ersatz zu leisten. Die Behälter verbleiben im Eigentum der Stadt.
(4) Abfälle sind so in die jeweiligen Behälter einzufüllen, daß deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Behälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Behälter einzufüllen. Die Deckel der Behälter müssen jederzeit schließbar sein.
(5) Es ist unzulässig, Abfälle in Abfallbehälter eines anderen Anschlusspflichtigen ohne dessen Einverständnis einzubringen.
(1) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 1 werden von der Stadt von ihren Standplätzen nur abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- oder Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 19 entsprechen.
(2) Der Anschlusspflichtige muss die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 I zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen. Die Bereitstellung des Abfallbehälters hat angepasst an die Entsorgungssysteme zu erfolgen. Die Stadt kann den genauen Standort bestimmen, an dem Abfallbehälter bereitzustellen sind. Nicht ordnungsgemäß aufgestellte Abfallbehälter werden nicht entleert. Radwege dürfen nicht verstellt werden, der öffentliche Straßenverkehr darf nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. Abfallbehälter dürfen innerhalb von 15 m vor und hinter Haltestellenbereichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, 15 m vor Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen sowie im Einmündungsbereich von Verkehrsanlagen nicht bereitgestellt werden.
(3) Die Behälter dürfen erst am Tage der Entleerung bis 7.00 Uhr und nur jeweils einmal bereitgestellt werden. Sie sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.
(4) In öffentlichen Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite bis zu 6 m, für die ein eingeschränktes Halteverbot besteht, sind die Abfallbehälter neben dem Rand der Fahrbahnseite bereitzustellen, für die das eingeschränkte Halteverbot besteht.
(5) Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Gleiches gilt, wenn die Entleerung bzw. Abholung der Abfallbehälter aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite der öffentlichen Verkehrsanlage zu stockendem Verkehr führen kann. Diese Verkehrsanlagen werden von der Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall bestimmt.
(1) Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter im Sinne von § 18 Abs. 1 müssen so beschaffen sein, daß das Aufstellen, Befüllen und Abholen oder Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend befestigt, beleuchtet und entwässert sein.
(2) Abfallbehälter von 770 1 und 1100 1 Fassungsvermögen werden von ihren Standplätzen abgeholt, wenn die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt. Private Zuwegungen zu den Standplätzen müssen eine Breite von mindestens 1,20 m aufweisen. Das dazugehörige Lichtraumprofil muß mindestens 0,60 m größer sein als der auf dem Weg zu transportierende Abfallbehälter. Für Durchgangstüren können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Steigungen dürfen 5 v. H. nicht überschreiten und keine Stufen, Rillen oder andere Bodenhindernisse aufweisen.
(1) Die Entleerung der Abfallbehälter erfolgt einmal in der Woche. Die Stadt kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen oder für bestimmte Behälter Abweichungen hiervon festlegen. Dies ist den Anschlußpflichtigen rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Auf Antrag des Anschlußpflichtigen findet eine 14tägige Entsorgung statt.
Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt oder die von ihr beauftragten Dritten durch betriebliche Belange, Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an der Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- oder Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in diese Abfallbehälter andere Abfälle einzufüllen oder Abfälle neben diesen Abfallbehältern abzustellen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter aus der Halterung zu lösen oder auszuschütten.
(1) Die Stadt kann abweichend von den Bestimmungen der Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 durch Allgemeinverfügung weitere Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen festlegen, zugelassene Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen ganz oder für bestimmte Abfallarten aufheben oder den bestehenden Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen andere Abfallarten zuordnen.
(2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den Planfeststellungen, Plangenehmigungen und den Benutzungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
(1) Als zum Einsammeln oder Befördern angefallen gelten Abfälle, die in den Abfallbehältern nach §§ 16 und 22 oder in ein Sammelsystem nach § 9 Abs. 2 Satz 1 eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 10 zur Abfuhr bereitgestellt sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle verbracht worden sind.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei einer städtischen Abfallentsorgungsanlage angenommen worden sind.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle eines anderen zu durchsuchen, mitzunehmen oder zur Einsammlung bereitgestellte Abfallbehälter auszuschütten.
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven erhebt die Stadt Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung.
(2) Soweit für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung keine Benutzungsgebühren erhoben werden, können Entgelte erhoben werden.
über die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
über die Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, der Grundstücksbesitzer aber nicht Abfallbesitzer ist.
(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ergebenden Überlassungs- und Entsorgungsbedingungen sowie der Berechnung der Benutzungsgebühren.
(3) Für diesen Zweck werden erfaßt und gespeichert:
Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschrift der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,
Nutzungsart des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,
Anzahl, Art und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Behälter und die Abfuhr- bzw. Entleerungshäufigkeit sowie Datum und Uhrzeit,
Art der Entsorgung (Abfuhr durch die Stadt oder Dritte),
Anzahl der auf den unter Absatz 1 Nr. 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen.
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach dem Wegfall der Verpflichtungen nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 und 2 zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ein förmliches einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.
(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs. 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch die Stadt ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen der Stadt zu überlassenden Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;
entgegen § 9 Abs. 2 Wertstoffe nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt oder die von der Stadt angebotenen Sammelsysteme benutzt;
entgegen § 10 Abs. 1 und 4 Abfälle, die kein Sperrabfall sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrabfallabfuhr der Stadt bereitstellt;
entgegen § 10 Abs. 5 der Verpflichtung, die bei der Sperrabfallsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt;
entgegen § 11 Abs. 2 der Stadt die schadstoffhaltigen Abfälle aus Haushaltungen nicht an den bekanntgegebenen mobilen Annahmestellen überläßt;
entgegen § 12 Abs. 2 und 3 als Anschlußpflichtiger eine zu geringe Behälterausstattung anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereithält;
entgegen § 13 Erdaushub, Baustellenabfälle und Bauschutt nicht voneinander getrennt hält oder nicht einer dafür vorgeschriebenen Aufbereitung zuführt,
entgegen § 14 die von der Stadt an eine Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben gestellten Anforderungen nicht beachtet;
entgegen § 15 die Anforderungen an die Einsammlung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht beachtet;
entgegen § 16 in Verbindung mit § 18 Abfälle in nicht von der Stadt zugelassenen Behältern oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt;
entgegen § 17 Abs. 1 die Gebührenmarke nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung auf dem Deckel des ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälters anbringt;
entgegen § 17 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpresst;
entgegen § 17 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter eines anderen Anschlusspflichtigen ohne dessen Einverständnis einbringt;
entgegen § 18 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;
entgegen § 22 andere Abfälle in die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter einfüllt, Abfälle neben diesen Abfallbehältern abstellt, diese Abfallbehälter aus der Halterung löst oder sie ausschüttet;
entgegen § 25 Abs. 5 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht, mitnimmt oder zur Einsammlung bereitgestellte Abfallbehälter ausschüttet.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 29. Januar 1987 (Brem.GBl. S. 35), außer Kraft.
Bremerhaven, den 9. Dezember 1993
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister
(zu § 6 Abs. 1)
Von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle
(einschließlich der im Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Untergruppen)
Abfallschlüssel | Bezeichnung |
111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
114 | Abfälle aus der Genußmittelproduktion |
117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
137 | Tierische Fäkalien aus Massentierhaltungen |
141 | Abfälle von Häuten und Fellen |
144 | Abfälle aus Gerbereien |
147 | Lederabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
181 | Abfälle aus Zelluloseherstellung |
184 | Abfälle aus Zelluloseverarbeitung |
187 | Papier- und Pappeabfälle |
199 | Sonstige Abfälle aus der Verarbeitung und Veredlung tierischer und pflanzlicher Produkte |
311 | Ofenausbrüche, Hütten- und Gießereischutt |
312 | Metallurgische Schlacken, Krätzen und Stäube |
313 | Aschen, Schlacken und Stäube aus der Verbrennung |
314 | Sonstige feste mineralische Abfälle |
316 | Mineralische Schlämme |
351 | Eisen- und Stahlabfälle |
353 | NE-Metallhaltige Abfälle |
355 | Metallschlämme |
399 | Sonstige Abfälle mineralischen Ursprungs sowie von Veredlungsprodukten |
511 | Galvanikschlämme, Metallhydroxidschlämme |
513 | Sonstige Oxide und Hydroxide |
515 | Salze |
521 | Säuren, anorganisch |
522 | Organische Säuren |
524 | Laugen |
527 | Konzentrate |
531 | Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln |
533 | Abfälle von Körperpflegemitteln |
535 | Abfälle von pharmazeutischen Erzeugnissen |
541 | Mineralöle und synthetische Öle |
542 | Fette und Wachse aus Mineralöl |
544 | Emulsionen und Gemische von Mineralölprodukten |
547 | Mineralölschlämme |
548 | Rückstände aus Mineralölraffination |
549 | Abfälle aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredlung |
552 | Halogenierte organische Lösemittel und Lösemittelgemische, andere Flüssigkeiten mit halogenierten organischen Verbindungen |
553 | Organische Lösemittel und andere organische Flüssigkeiten, frei von halogenierten organischen Verbindungen |
554 | Lösemittelhaltige Schlämme und Betriebsmittel |
555 | Anstrichmittel |
559 | Klebstoffe, Kitte, nicht ausgehärtete Harze |
571 | Sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle |
572 | Nicht ausgehärtete Kunststoffabfälle, -Formmassen und -Komponenten |
573 | Kunststoffschlämme und -emulsionen |
575 | Feste Gummiabfälle (einschl. Altreifen) |
577 | Gummischlämme und -emulsionen |
578 | Shredderrückstände |
581 | Abfälle aus der Textilherstellung und -verarbeitung |
582 | Textilien, verunreinigt |
591 | Explosivstoffe |
593 | Laborabfälle und Chemikalienreste |
594 | Detergentien- und Waschmittelabfälle |
595 | Katalysatoren |
596 | Vorgemischte Abfälle für Abfallentsorgungsanlagen |
597 | Destillationsrückstände |
598 | Gefaßte Gase |
599 | Sonstige Abfälle aus Umwandlungs- und Syntheseprozessen |
941 | Schlämme aus Wasseraufbereitung |
943 | Schlämme aus mechanischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) |
945 | Schlämme aus mechanisch-biologischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) |
946 | Schlämme aus mechanisch-biologisch-chemischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) |
947 | Rückstände aus Kanalisation |
948 | Schlämme aus industrieller Abwasserreinigung |
949 | Abfälle aus Gewässerunterhaltung |
951 | Fäkalien aus Sammelgruben |
953 | Deponiesickerwässer |
954 | Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen |
971 | Krankenhausspezifische Abfälle |
zu § 7 Abs. 2
Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen
Abfallentsorgungsanlagen für die Stadt Bremerhaven | Abfallarten |
1. Müllheizkraftwerk | - Sperrabfall aus privaten Haushaltungen |
2. Annahmestelle Containerplatz bei dem Müllheizkraftwerk | - Restabfälle aus privaten Haushaltungen in einer Menge bis zu 1 m³ - Sperrabfall aus privaten Haushaltungen |
3. Deponie Grauer Wall | - nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen - Garten- und Parkabfälle aus privaten Haushaltungen |
4. Baustoffaufbereitungsund Recyclinganlage Bremerhaven, | - Bauschutt und Straßenaufbruch |
5. Deponie Neuenwalde | - Bodenaushub |
6. Mobile Annahmestelle | - schadstoffhaltige Abfälle nach § 11 Abs. 2 - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a Abs. 2 und 3 - Elektro- und Elektronikkleingeräte nach § 8a Abs. 4 |
zu § 16 Abs. 1
Liste der zugelassenen Abfallbehälterarten
Abfallbehälter: | ||
Behälterart | Größe | Höchstgewicht |
Abfallbehälter | 35 l | 25 kg |
Abfallbehälter | 50 l | 25 kg |
Abfallbehälter | 60 l | 25 kg |
Abfallbehälter | 90 l | 35 kg |
Abfallbehälter | 120 l | 50 kg |
Abfallbehälter | 240 l | 90 kg |
Abfallbehälter | 770 l | 450 kg |
Abfallbehälter | 1.100 l | 450 kg |
Bremerhavener Abfallsack | 70 l | 15 kg |
Bio-Abfallbehälter | 60 l | 25 kg |
Bio-Abfallbehälter | 90 l | 35 kg |
Bio-Abfallbehälter | 120 l | 50 kg |
Abfallbehälter für Altpapier | 120 l | |
Abfallbehälter für Altpapier | 240 l | |
Abfallbehälter für Altpapier |
1.100 l |