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Aufgrund der §§ 2 und 29 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 27. Januar 1994 folgendes Ortsgesetz beschlossen:
(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 70 000 000 Deutsche Mark.
(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadt Bremerhaven folgende Aufgaben wahr:
die Abfallentsorgung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410),
des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377),
der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386)
in ihren jeweils geltenden Fassungen;
die Abwasserbeseitigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund
des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65),
des Bremischen Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267),
des Ortsgesetzes über die Entwässerung der Grundstücke im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremerhaven (Entwässerungssatzung) vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 195),
der Gebührenordnung zur Entwässerungssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200),
des Gebührentarifs für die Kanalbenutzung, für die Herstellung der Anschlußkanäle und für die Reinigung der Abscheider in Bremerhaven vom 20. Dezember 1991 (Brem.GBl. S. 413)
in ihren jeweils geltenden Fassungen;
die Straßenreinigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund
des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341)
in der jeweils geltenden Fassung;
die Erfassung und Überwachung solcher Grundstücke, bei denen aufgrund früheren Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen eine Kontamination des Bodens möglich erscheint, die Erforschung der von den betreffenden Grundstücken ausgehenden Umweltgefährdung sowie die Einleitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, soweit dieser Aufgabenbereich aufgrund gesetzlicher Regelungen der Stadt zugewiesen ist oder soweit hierfür von den jeweiligen Bedarfsträgern Aufträge erteilt werden
und
alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
(2) Darüber hinaus kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet, die aus einem(r) Betriebsleiter(in) und einem(r) stellvertretenden Betriebsleiter(in) besteht. Der/Die Erste Betriebsleiter(in) leitet den Bereich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (kaufmännische Leitung) und der/die stellvertretende Betriebsleiter(in) leitet den Bereich Abfallentsorgung und den Bereich Abwasserbeseitigung (technische Leitung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Betriebsleiter innerhalb der Betriebsleitung.
(2) Nach vorheriger Beschlußfassung durch den Entsorgungsbetriebsausschuß werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven der/die Betriebsleiter(in) und seine/ihre Vertretung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt und abberufen. Eine Abberufung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Der/Die Betriebsleiter(in) vertritt den Eigenbetrieb in seinen außergerichtlichen Angelegenheiten. Der/Die Betriebsleiter(in) kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstigen Personalangelegenheiten;
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Vorsitzenden des Entsorgungsbetriebsausschusses die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.
(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt den/die Abschlußprüfer(in) für den Jahresabschluß,
beauftragt die Betriebsleitung, nach Prüfung gemäß § 27 BremEBG den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Entsorgungsbetriebsausschuß und dem Magistrat vorzulegen und
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Magistrats bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen,
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Magistrats.
(1) Der Ausschuß für Umweltschutz und Stadtreinigung der Stadtverordnetenversammlung ist nach § 6 in Verbindung mit § 6a BremEBG der Betriebsausschuß des Eigenbetriebes. Er führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuß“, soweit er Aufgaben nach diesem Ortsgesetz wahrnimmt.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und die Abberufung des/der Betriebsleiters(in) und stellvertretenden Betriebsleiters(in) sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge und
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit sie nicht nur von geringfügiger finanzieller Bedeutung sind.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen des Landes, von den Gemeinden des Landes oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Wollen die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven von Dienststellen des Landes oder von den Gemeinden des Landes Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so soll dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden. In der Vereinbarung sind insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Magistrat und vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtverordnetenversammlung in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadt Bremerhaven zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Magistrat die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären. Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Entsorgungsbetriebsausschusses bedürfen. Die Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Einzelvorhaben können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden, sofern die Ausgabensätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark liegen.
(3) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1 zu diesem Gesetz, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagennachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 5 zu diesem Gesetz.
(4) Der Magistrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß vorzulegen.
(zu § 13 Abs. 2 EBOG)
Formblätter
Bilanz
Aktivseite
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Umlaufvermögen
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an die Stadt
Sonstige Vermögensgegenstände
Wertpapiere:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Sonstige Wertpapiere
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
Eigenkapital
Stammkapital:
Rücklagen:
Allgemeine Rücklage
Zweckgebundene Rücklage
Gewinn/Verlust:
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresgewinn/Jahresverlust
Sonderposten aus Zuschüssen
Empfangene Ertragszuschüsse
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Steuerrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Verbindlichkeiten
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
Rechnungsabgrenzungsposten
(zu § 13 Abs. 2 EBOG)
Formblätter
Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige betriebliche Aufwendungen
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Sonstige Steuern
Jahresgewinn/Jahresverlust
(zu § 13 Abs. 2 EBOG)
Formblätter
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
Posten | Anschaffungs- und | Abschreibungen | Restbuch- | Restbuch- | Kennzahlen | ||||||||
| An- |
Zu- |
Ab- |
Um- | End- | An- |
Zugän- | Abgän- |
End- |
|
| Durch- | Durch- |
| DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | v. H.7 | v. H.7 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14. |
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(zu § 13 Abs. 2 EBOG)
Formblätter
Gliederung des Anlagennachweises
Anlagen der Abfallentsorgung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen der Abwasserbeseitigung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen der Straßenreinigung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen anderer Entsorgungszweige
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen