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  • Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven (Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - EBOG) vom 27. Januar 1994

Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven (Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - EBOG)

Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.02.1994 Inkrafttreten01.07.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1994 bis 12.08.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem.GBl. S. 350)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 89

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juris-Abkürzung: EBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:EBOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven
(Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - EBOG)
Vom 27. Januar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1994 bis 12.08.1999

aufgeh. durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 718)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem.GBl. S. 350)

Aufgrund der §§ 2 und 29 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 27. Januar 1994 folgendes Ortsgesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 70 000 000 Deutsche Mark.

§ 2
Aufgaben des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadt Bremerhaven folgende Aufgaben wahr:

1.

die Abfallentsorgung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund

des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410),

des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377),

der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386)

in ihren jeweils geltenden Fassungen;

2.

die Abwasserbeseitigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund

des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65),

des Bremischen Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267),

des Ortsgesetzes über die Entwässerung der Grundstücke im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremerhaven (Entwässerungssatzung) vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 195),

der Gebührenordnung zur Entwässerungssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200),

des Gebührentarifs für die Kanalbenutzung, für die Herstellung der Anschlußkanäle und für die Reinigung der Abscheider in Bremerhaven vom 20. Dezember 1991 (Brem.GBl. S. 413)

in ihren jeweils geltenden Fassungen;

3.

die Straßenreinigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund

des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341)

in der jeweils geltenden Fassung;

4.

die Erfassung und Überwachung solcher Grundstücke, bei denen aufgrund früheren Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen eine Kontamination des Bodens möglich erscheint, die Erforschung der von den betreffenden Grundstücken ausgehenden Umweltgefährdung sowie die Einleitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, soweit dieser Aufgabenbereich aufgrund gesetzlicher Regelungen der Stadt zugewiesen ist oder soweit hierfür von den jeweiligen Bedarfsträgern Aufträge erteilt werden

und

5.

alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

(2) Darüber hinaus kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienst der Stadt Bremerhaven.

§ 4
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet, die aus einem(r) Betriebsleiter(in) und einem(r) stellvertretenden Betriebsleiter(in) besteht. Der/Die Erste Betriebsleiter(in) leitet den Bereich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (kaufmännische Leitung) und der/die stellvertretende Betriebsleiter(in) leitet den Bereich Abfallentsorgung und den Bereich Abwasserbeseitigung (technische Leitung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Betriebsleiter innerhalb der Betriebsleitung.

(2) Nach vorheriger Beschlußfassung durch den Entsorgungsbetriebsausschuß werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven der/die Betriebsleiter(in) und seine/ihre Vertretung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt und abberufen. Eine Abberufung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Der/Die Betriebsleiter(in) vertritt den Eigenbetrieb in seinen außergerichtlichen Angelegenheiten. Der/Die Betriebsleiter(in) kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstigen Personalangelegenheiten;

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;

4.

die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Vorsitzenden des Entsorgungsbetriebsausschusses die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Magistrat

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt den/die Abschlußprüfer(in) für den Jahresabschluß,

3.

beauftragt die Betriebsleitung, nach Prüfung gemäß § 27 BremEBG den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Entsorgungsbetriebsausschuß und dem Magistrat vorzulegen und

4.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung des Magistrats bedürfen

1.

der Abschluß von wichtigen Verträgen,

2.

erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Magistrats.

§ 7
Entsorgungsbetriebsausschuß

(1) Der Ausschuß für Umweltschutz und Stadtreinigung der Stadtverordnetenversammlung ist nach § 6 in Verbindung mit § 6a BremEBG der Betriebsausschuß des Eigenbetriebes. Er führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuß“, soweit er Aufgaben nach diesem Ortsgesetz wahrnimmt.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuß berät und beschließt über

1.

die Bestellung und die Abberufung des/der Betriebsleiters(in) und stellvertretenden Betriebsleiters(in) sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

3.

die Bestellung des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin für den Jahresabschluß,

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

5.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

6.

Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge und

7.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit sie nicht nur von geringfügiger finanzieller Bedeutung sind.


§ 8
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadt Bremerhaven in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Magistrat vertreten.

§ 9
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen des Landes, von den Gemeinden des Landes oder von anderen in Anspruch nimmt.

(2) Wollen die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven von Dienststellen des Landes oder von den Gemeinden des Landes Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so soll dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden. In der Vereinbarung sind insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln.

§ 10
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Magistrat und vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtverordnetenversammlung in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadt Bremerhaven zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Magistrat die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären. Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Entsorgungsbetriebsausschusses bedürfen. Die Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Einzelvorhaben können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden, sofern die Ausgabensätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark liegen.

(3) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 11
Prüfung von Kostenrechnungen

Auf Verlangen des Entsorgungsbetriebsausschusses sind die den Gebühren- und Beitragsrechnungen zugrundeliegenden Kostenrechnungen vor der Beratung im Entsorgungsbetriebsausschuß durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 12
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie den Entsorgungsbetriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.

§ 13
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1 zu diesem Gesetz, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagennachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu benutzen.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 5 zu diesem Gesetz.

(4) Der Magistrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß vorzulegen.

Anlage 1

(zu § 13 Abs. 2 EBOG)

Formblätter

Bilanz

Aktivseite

A)

Anlagevermögen

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

B)

Umlaufvermögen

I.

Vorräte:

1.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2.

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

3.

Fertige Erzeugnisse und Waren

4.

Geleistete Anzahlungen

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

1.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3.

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4.

Forderungen an die Stadt

5.

Sonstige Vermögensgegenstände

III.

Wertpapiere:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Sonstige Wertpapiere

IV.

Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C)

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A)

Eigenkapital

I.

Stammkapital:

II.

Rücklagen:

1.

Allgemeine Rücklage

2.

Zweckgebundene Rücklage

III.

Gewinn/Verlust:

1.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

2.

Jahresgewinn/Jahresverlust

B)

Sonderposten aus Zuschüssen

C)

Empfangene Ertragszuschüsse

D)

Rückstellungen

1.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

2.

Steuerrückstellungen

3.

Sonstige Rückstellungen

E)

Verbindlichkeiten

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

6.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

8.

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt

9.

Sonstige Verbindlichkeiten

davon aus Steuern

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

F)

Rechnungsabgrenzungsposten


Anlage 2

(zu § 13 Abs. 2 EBOG)

Formblätter

Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Umsatzerlöse

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.

Andere aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil

5.

Materialaufwand:

a)

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter

b)

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

davon für Altersversorgung

7.

Abschreibungen:

a)

Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b)

Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

9.

Erträge aus Beteiligungen

davon aus verbundenen Unternehmen

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

davon aus verbundenen Unternehmen

11.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

davon aus verbundenen Unternehmen

12.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

davon an verbundene Unternehmen

14.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15.

Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen

16.

Aufwendungen aus Verlustübernahme

17.

Außerordentliche Erträge

18.

Außerordentliche Aufwendungen

19.

Außerordentliches Ergebnis

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

21.

Sonstige Steuern

22.

Jahresgewinn/Jahresverlust


Anlage 3

(zu § 13 Abs. 2 EBOG)

Formblätter

Kopf-Spalten des Anlagennachweises

Posten
des Anla-
gevermö-
gens1

Anschaffungs- und
Herstellungskosten

Abschreibungen

Restbuch-
werte am
Ende des
Wirt-
schafts-
jahres

Restbuch-
werte am
Ende des
vorange-
gangenen
Wirtschafts-
jahres2

Kennzahlen

 

An-
fangs-
stand

Zu-
gän-
ge

Ab-
gän-
ge

Um-
bu-
chun-
gen3

End-
stand

An-
fangs-
stand

Zugän-
ge d.h.
Ab-
schrei-
bungen-
im Wirt
schafts-
jahr4

Abgän-
ge d.h.
ange-
sammel-
te Ab-
schrei-
bungen
auf die
in Spal-
te 4 aus-
gewie-
senen
Ab-
gänge

End-
stand

 

 

Durch-
schnitt-
licher
Ab-
schrei-
bungs-
satz5

Durch-
schnitt-
licher
Rest-
buch-
wert5

 

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

v. H.7

v. H.7

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fußnoten

1

Gemäß Anlage 4

2

Spalte 6 / Spalte 10

3

Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere

4

Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen

5

(Spalte 8 x 10): Spalte 6

5

(Spalte 8 x 10): Spalte 6

7

Mit einer Dzimale anzugeben, z.B. 56.2. v.H.

7

Mit einer Dzimale anzugeben, z.B. 56.2. v.H.

Anlage 4

(zu § 13 Abs. 2 EBOG)

Formblätter

Gliederung des Anlagennachweises

A)

Anlagen der Abfallentsorgung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

B)

Anlagen der Abwasserbeseitigung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

C)

Anlagen der Straßenreinigung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

D)

Anlagen anderer Entsorgungszweige

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen


Anlage 5

(zu § 13 Abs. 3 EBOG)

Formblätter

Erfolgsübersicht

Link auf Abbildung


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