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aufgeh. durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 367)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129) |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 519 - 63-d-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25 Millionen Euro.
(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr, soweit nicht Dritte aufgrund von § 133a des Bremischen Wassergesetzes oder aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben beliehen sind
die Abfallentsorgung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung;
die Abwasserbeseitigung und Entwässerungsgebührenerhebung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Kanalanschluß- und Kanalbaubeiträgen.
(2) Darüber hinaus kann der Senat den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(3) Der Eigenbetrieb informiert die Bürger und Bürgerinnen in geeigneter Form über bedeutsame Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 durchführen will. Soweit dies zweckmäßig erscheint, sollen vor Durchführung solcher Maßnahmen mit interessierten Bürgern und Bürgerinnen Erörterungsgespräche stattfinden oder Arbeitsgruppen oder Diskussionsforen gebildet werden.
Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen, Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.
(2) Die Betriebsleitung wird vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz kann Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Mitglieder der Betriebsleitung berührt sind;
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
Die Aufgaben der Senatskommission für das Personalwesen nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden bleiben unberührt.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.
(1) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt die Abschlußprüfer oder Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Entsorgungsbetriebsausschuß vor und
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträgen nach dem Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 235 - 2134-a-1) und dem Entwässerungsortsgesetz vom 16. September 1986 (Brem.GBl. S. 193 - 2130-f-1) in den jeweils geltenden Fassungen;
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.
(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuß“.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung der Abschlußprüfer und Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und
Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Wollen die Bremer Entsorgungsbetriebe von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung dem Entsorgungsbetriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng Zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären. Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Entsorgungsbetriebsausschusses bedürfen. Die Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Einzelvorhaben können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden, sofern die Ausgabensätze für Einzelvorhaben die Grenzen nach Nr. 1.3 zu § 24 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung nicht übersteigen.
(3) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.
Die Betriebsleitung hat den Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung sowie den Entsorgungsbetriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1 zu diesem Gesetz, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagennachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu diesem Gesetz zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 5 zu diesem Gesetz.
(4) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß vorzulegen.
(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Bilanz
Aktivseite
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Umlaufvermögen
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an die Stadtgemeinde
Sonstige Vermögensgegenstände
Wertpapiere:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Sonstige Wertpapiere
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
Eigenkapital:
Stammkapital
Rücklagen:
Allgemeine Rücklage
Zweckgebundene Rücklage
Gewinn/Verlust:
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresgewinn/Jahresverlust
Sonderposten aus Zuschüssen
Empfangene Ertragszuschüsse
Rückstellungen:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Steuerrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Verbindlichkeiten:
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde
Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
Rechnungsabgrenzungsposten
(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige Betriebliche Aufwendungen
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Sonstige Steuern
Jahresgewinn/Jahresverlust
(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
| Posten | Anschaffungs- und | Abschreibungen | Restbuch- | Restbuch- | Kennzahlen | ||||||||
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| An- |
Zu- |
Ab- |
Um- | End- | An- |
Zugän- | Abgän- |
End- |
|
| Durch- | Durch- |
|
| DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | v.H.7 | v.H.7 |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Gemäß Anlage 4
Spalte 6 ./. Spalte 10
Spalte 6 ./. Spalte 10
Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
(Spalte 8 x 100): Spalte 6
(Spalte 11 x 100): Spalte 6
Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.
Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.
(zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BremEBOG)
Formblätter
Gliederung des Anlagennachweises
Anlagen der Abfallentsorgung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen der Abwasserbeseitigung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen der Straßenreinigung
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Anlagen anderer Entsorgungszweige
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen