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  • Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG) vom 26. Mai 1992

Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG)

Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:04.06.1992 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 115
Gliederungsnummer:2134-c-1

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juris-Abkürzung: BremEBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-c-1
Amtliche Abkürzung:BremEBOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2134-c-1
Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen
(Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG)
Vom 26. Mai 1992*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 03.11.2003

aufgeh. durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 367)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG) vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 115)

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 519 - 63-d-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25 Millionen Euro.

§ 2
Aufgaben des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr, soweit nicht Dritte aufgrund von § 133a des Bremischen Wassergesetzes oder aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben beliehen sind

1.

die Abfallentsorgung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung;

2.

die Abwasserbeseitigung und Entwässerungsgebührenerhebung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Kanalanschluß- und Kanalbaubeiträgen.

(2) Darüber hinaus kann der Senat den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

(3) Der Eigenbetrieb informiert die Bürger und Bürgerinnen in geeigneter Form über bedeutsame Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 durchführen will. Soweit dies zweckmäßig erscheint, sollen vor Durchführung solcher Maßnahmen mit interessierten Bürgern und Bürgerinnen Erörterungsgespräche stattfinden oder Arbeitsgruppen oder Diskussionsforen gebildet werden.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen, Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung.

§ 4
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.

(2) Die Betriebsleitung wird vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz kann Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Mitglieder der Betriebsleitung berührt sind;

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;

4.

die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

Die Aufgaben der Senatskommission für das Personalwesen nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden bleiben unberührt.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
Aufsicht

(1) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt die Abschlußprüfer oder Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,

3.

legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Entsorgungsbetriebsausschuß vor und

4.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung bedürfen

1.

der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträgen nach dem Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 235 - 2134-a-1) und dem Entwässerungsortsgesetz vom 16. September 1986 (Brem.GBl. S. 193 - 2130-f-1) in den jeweils geltenden Fassungen;

2.

erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 8
Entsorgungsbetriebsausschuß

(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuß“.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuß berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

3.

die Bestellung der Abschlußprüfer und Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

5.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

6.

Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,

7.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und

8.

Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.


§ 9
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

§ 10
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.

(2) Wollen die Bremer Entsorgungsbetriebe von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung dem Entsorgungsbetriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng Zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären. Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Entsorgungsbetriebsausschusses bedürfen. Die Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Einzelvorhaben können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden, sofern die Ausgabensätze für Einzelvorhaben die Grenzen nach Nr. 1.3 zu § 24 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung nicht übersteigen.

(3) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 12
Prüfung von Kostenrechnungen

Auf Verlangen des Entsorgungsbetriebsausschusses sind die den Gebühren- und Beitragsrechnungen zugrundeliegenden Kostenrechnungen vor der Beratung im Entsorgungsbetriebsausschuß durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu prüfen.

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung sowie den Entsorgungsbetriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.

§ 14
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1 zu diesem Gesetz, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagennachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu diesem Gesetz zu benutzen.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 5 zu diesem Gesetz.

(4) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß vorzulegen.

Anlage 1

(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)

Formblätter

Bilanz

Aktivseite

A.

Anlagevermögen

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

B.

Umlaufvermögen

I.

Vorräte:

1.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2.

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

3.

Fertige Erzeugnisse und Waren

4.

Geleistete Anzahlungen

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

1.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3.

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4.

Forderungen an die Stadtgemeinde

5.

Sonstige Vermögensgegenstände

III.

Wertpapiere:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Sonstige Wertpapiere

IV.

Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C.

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A.

Eigenkapital:

I.

Stammkapital

II.

Rücklagen:

1.

Allgemeine Rücklage

2.

Zweckgebundene Rücklage

III.

Gewinn/Verlust:

1.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

2.

Jahresgewinn/Jahresverlust

B.

Sonderposten aus Zuschüssen

C.

Empfangene Ertragszuschüsse

D.

Rückstellungen:

1.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

2.

Steuerrückstellungen

3.

Sonstige Rückstellungen

E.

Verbindlichkeiten:

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

6.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

8.

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde

9.

Sonstige Verbindlichkeiten

davon aus Steuern

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

F.

Rechnungsabgrenzungsposten


Anlage 2

(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)

Formblätter

Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Umsatzerlöse

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.

Andere aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil

5.

Materialaufwand:

a)

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter

b)

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

davon für Altersversorgung

7.

Abschreibungen:

a)

Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b)

Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

8.

Sonstige Betriebliche Aufwendungen

davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

9.

Erträge aus Beteiligungen

davon aus verbundenen Unternehmen

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

davon aus verbundenen Unternehmen

11.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

davon aus verbundenen Unternehmen

12.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

davon an verbundene Unternehmen

14.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15.

Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen

16.

Aufwendungen aus Verlustübernahme

17.

Außerordentliche Erträge

18.

Außerordentliche Aufwendungen

19.

Außerordentliches Ergebnis

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

21.

Sonstige Steuern

22.

Jahresgewinn/Jahresverlust


Anlage 3

(zu § 14 Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)

Formblätter

Kopf-Spalten des Anlagennachweises

Posten
des Anla-
gevermö-
vermö-
gens1

Anschaffungs- und
Herstellungskosten

Abschreibungen

Restbuch-
werte am
Ende des
Wirt-
schafts-
jahres2

Restbuch-
werte am
Ende des
vorange-
gangenen
Wirtschafts-
jahres2

Kennzahlen

 

An-
fangs-
stand

Zu-
gän-
ge

Ab-
gän-
ge

Um-
bu-
chun-
gen3

End-
stand

An-
fangs-
stand

Zugän-
ge d.h.
Ab-
schrei-
bungen
im Wirt-
schafts-
jahr4

Abgän-
ge d.h.
ange-
sammel-
te Ab-
schrei-
bungen
auf die
in Spal-
te 4 aus-
gewie-
senen
Ab-
gänge

End-
stand

 

 

Durch-
schnitt-
licher
Ab-
schrei-
bungs-
satz5

Durch-
schnitt-
licher
Rest-
buch-
wert6

 

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

v.H.7

v.H.7

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

Fußnoten

1

Gemäß Anlage 4

2

Spalte 6 ./. Spalte 10

2

Spalte 6 ./. Spalte 10

3

Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere

4

Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen

5

(Spalte 8 x 100): Spalte 6

6

(Spalte 11 x 100): Spalte 6

7

Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.

7

Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.

Anlage 4

(zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BremEBOG)

Formblätter

Gliederung des Anlagennachweises

A.

Anlagen der Abfallentsorgung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

B.

Anlagen der Abwasserbeseitigung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

C.

Anlagen der Straßenreinigung

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

D.

Anlagen anderer Entsorgungszweige

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen


Anlage 5

(zu § 14 Abs. 3 Satz 2 BremEBOG)

Formblätter

Erfolgsübersicht

Link auf Abbildung


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