|
|
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nicht erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung auf nicht landwirtschaftlich genutzte Einhufer
(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes und der Wertigkeit für die Abholung und Verarbeitung von Schlachtabfällen, die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen in Großschlachtbetrieben und auf Schlachthöfen anfallen, solange die aus den abgegebenen Materialien hergestellten Produkte Tiermehl und Tierfett als Futtermittel oder als Grundstoff für die chemische Industrie absetzbar sind, bemessen. Die schadlose Beseitigung von Risikomaterial nach Absatz 7 ist hiervon ausgenommen. Folgende Gebühren werden erhoben:
Schlachteinheiten und Schlachtstätte | Gebühr je Schlachteinheit ohne Kühlung | Gebühr je Schlachteinheit mit amtlich bestätigter Kühlung |
für die Schlachteinheit | je 4,29 DM | je 3,99 DM |
Für jedes geschlachtete Kleintier wird eine Schlachteinheit, für jedes geschlachtete Großtier werden vier Schlachteinheiten berechnet. Großtiere sind alle über drei Monate alten Rinder, Einhufer sowie vergleichbare Tiere; Kleintiere sind alle bis zu drei Monate alten Rinder und Einhufer sowie Schweine, Schafe und vergleichbare Tiere.
Bei Abgabe von täglich mindestens 17,5 t Material wird alternativ eine Gebühr von | je Tonne 69, 18 DM |
Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt, wird eine Gebühr von | je Tonne 62,45 DM |
(2) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen werden Gebühren je nach Wertigkeit und Menge des abgegebenen Materials erhoben.
(3) Für die Beseitigung von Abfällen tierischen Ursprungs aus der Petfood-Industrie wird eine Gebühr
von | je Tonne 137,91 DM |
erhoben.
Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt, kann eine Gebühr von
| je Tonne 132,15 DM |
erhoben werden.
(4) Für die Beseitigung von Rohstoffen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 kg, die nicht Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind, werden folgende Gebühren erhoben:
1. | Wild, Fische, Fleischabfälle je Anfahrt | 54,90 DM |
2. | Speisenabfälle tierischen Ursprungs je Anfahrt | 73,29 DM |
3. | für das Abholen von Hunden, Katzen und anderen Haustieren | |
| für das erste Tier | 23,46 DM |
| für jedes weitere Tier | 15 DM |
4. | für Kleinbetriebe mit unregelmäßigem, geringem Anfall oder für Leerfahrten je Anfahrt | 53,33 DM |
(5) Für die Beseitigung von nicht landwirtschaftlich genutzten Einhufern werden
für ein über drei Monate altes Tier | |
| 114,98 DM |
für ein unter drei Monate altes Tier | |
| 23,00 DM |
erhoben.
(6) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Tierblut beträgt die Gebühr
bei Einzelanfahrt | je Tonne 135,13 DM |
bei Sammelanfahrt | |
je Schlachteinheit | 0,95 DM |
Bei amtlich bestätigter Kühlung des Blutes unter 10°C beträgt die Gebühr
bei Einzelanfahrt | je Tonne 125,92 DM |
bei Sammelanfahrt | |
je Schlachteinheit | 0,88 DM |
(7) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, daß in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse und keine Fremdstoffe wie zum Beispiel Eisenteile, Plastik, Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlung für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, daß in den Behältnissen Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthalten sind. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(8) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.
(9) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt das Tierärztliche Fleischhygieneamt Bremen.
(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder sonstiger Produkte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenrechnung veranlagt und sind sofort fällig.
(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.
(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.