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Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.1991 Inkrafttreten26.03.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.03.1991 bis 26.02.1993Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 120

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juris-Abkürzung: TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 14. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.03.1991 bis 26.02.1993
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nicht erhoben.

§ 2
Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes für die Abholung und Verarbeitung von Schlachtabfällen, die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen auf dem Schlachthof anfallen, bemessen und wie folgt festgesetzt:

Anzahl der Schlachtungen
je Quartal

für jedes
geschlachtete Tier

für die ersten 50 Schlachtungen

8,50 DM

für die nächsten 100 Schlachtungen
(von 51 bis 150)

2,75 DM

für die nächsten 850 Schlachtungen
(von 151 bis 1.000)

2,00 DM

für die nächsten 9.000 Schlachtungen
(von 1.001 bis 10.000)

1,20 DM

für die nächsten 90.000 Schlachtungen
(von 10.0001 bis 100.000)

0,90 DM

für alle darüber hinausgehenden
Schlachtungen (ab 100.001)

0,35 DM

Hiervon abweichend werden mindestens aber 103,32 DM je angefangene abgeholte Tonne Schlachtabfall erhoben.

(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnisen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 kg, die nicht Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind, werden folgende Gebühren erhoben:

Wild, Fische, Fleischabfälle je Anfahrt

53,10 DM

Speiseabfälle und verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft je Anfahrt

84,13 DM

für das Abholen von Hunden, Katzen und anderen

 

Haustieren:

für das erste Tier

19,51 DM

 

für jedes weitere Tier

10,00 DM

 

maximal je Anfahrt aber

50,00 DM

für vergebliche Fahrten je Anfahrt

18,85 DM

(3) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Blut bemessen sich die Gebühren nach dem Aufwand, der die eigenen Kosten der Tierkörperbeseitigungsanstalt und die für Abholung und Beseitigung durch einen Dritten weiterberechneten Kosten umfaßt.

(4) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, daß in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse und keine Fremdstoffe wie zum Beispiel Eisenteile, Plastik, Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlungen für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, daß die Rohware Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthält. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(5) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.

(6) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt der Städtische Schlachthof Bremerhaven.

§ 3
Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Schlachthofs sowie die Besitzer sonstiger Produkte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

§ 4
Unterbrechung der Abfuhr

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung und Verspätung der Abfuhr infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

§ 5
Gebührenveranlagung

(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.

(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.

(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. März 1991

 

 

Magistrat der Stadt Bremerhaven

 

gez. Willms

 

Oberbürgermeister


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