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(1) Die Benutzungsgebühren werden nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes für die Abholung und Verarbeitung von Schlachtabfällen, die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen auf dem Schlachthof anfallen, bemessen und wie folgt festgesetzt:
| Anzahl der Schlachtungen |
für jedes |
| für die ersten 50 Schlachtungen | 8,50 DM |
| für die nächsten 100 Schlachtungen | 2,75 DM |
| für die nächsten 850 Schlachtungen | 2,00 DM |
| für die nächsten 9.000 Schlachtungen | 1,20 DM |
| für die nächsten 90.000 Schlachtungen | 0,90 DM |
| für alle darüber hinausgehenden | 0,35 DM |
Hiervon abweichend werden mindestens aber 103,32 DM je angefangene abgeholte Tonne Schlachtabfall erhoben.
(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnisen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 kg, die nicht Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind, werden folgende Gebühren erhoben:
| Wild, Fische, Fleischabfälle je Anfahrt | 53,10 DM | |
| Speiseabfälle und verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft je Anfahrt | 84,13 DM | |
| für das Abholen von Hunden, Katzen und anderen |
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| Haustieren: | für das erste Tier | 19,51 DM |
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| für jedes weitere Tier | 10,00 DM |
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| maximal je Anfahrt aber | 50,00 DM |
| für vergebliche Fahrten je Anfahrt | 18,85 DM | |
(3) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Blut bemessen sich die Gebühren nach dem Aufwand, der die eigenen Kosten der Tierkörperbeseitigungsanstalt und die für Abholung und Beseitigung durch einen Dritten weiterberechneten Kosten umfaßt.
(4) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, daß in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse und keine Fremdstoffe wie zum Beispiel Eisenteile, Plastik, Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlungen für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, daß die Rohware Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthält. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(5) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.
(6) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt der Städtische Schlachthof Bremerhaven.
(1) Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Schlachthofs sowie die Besitzer sonstiger Produkte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.
(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.
(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.