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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1 und 2 geändert sowie Anlage 2 angefügt durch Ortsgesetz vom 17.09.2024 (Brem. GBl. S. 715) |
(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sondervermögen Hafen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Ortsgesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- oder Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete oder außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.
(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum der Stadtgemeinde stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind.
(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt der Stadtgemeinde Bremen erfolgen.
(6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Hafen über.
(7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein Sondervermögen im Sinne des § 113 Landeshaushaltsordnung.
(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.
(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.
Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über
die Festsetzung des Wirtschaftsplans,
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem. GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und §§ 16, 20 und 26 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.
Unternehmen: | ||
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Sondervermögen Stadt | ||
Geschäftsjahr vom 1.1. - 31.12.2002 | ||
Wirtschaftsplan | 2002 | |
EUR |
% |
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Umsatzerlöse | 18.524.870 | 75,4 |
Bestandsveränderung |
0 | 0,0 |
Sonstige betriebliche Erträge | 6.035.935 | 24,6 |
Erträge aus Zuweisungen/Zuschüsse f. Investitionen u. bes. Finanzen | 15.340 | 0,1 |
Gesamtleistung/Betriebsleistung | 24.576.145 | 100,0 |
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Aufwendungen für RHB und Waren | -2.054.950 | -8,4 |
Aufwendungen für bezogene Leistungen | 0 | 0,0 |
Materialaufwand | -2.054.950 | -8,4 |
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Rohergebnis | 22.521.195 | 91,6 |
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Löhne f. Arbeiter | 0 | 0,0 |
Gehälter f. Angestellte | 0 | 0,0 |
Bezüge f. Beamte | 0 | 0,0 |
Soziale Abgaben/ Altervorsorge Löhne | 0 | 0,0 |
Soziale Abgaben/ Altersvorsorge Gehälter | 0 | 0,0 |
Personalaufwand | 0 |
0,0 |
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Abschreibungen | -30.000.000 | -122,1 |
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Sonstige Personalaufwendungen | 0 | 0,0 |
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten u. Diensten | -36.801.370 | -149,7 |
Verwaltungskosten | -956.720 | -3,9 |
Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges | -4.085.031 | -16,6 |
Übrige betriebliche Aufwendungen | -2.747.180 | -11,2 |
Geschäftsbesorgungsentgelt | -19.314.145 | -78,6 |
Sonstige Steuern | 0 | 0,0 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | -63.904.445 | -260,0 |
Betriebsergebnis | -71.383.251 | -290,5 |
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Ergebnis aus sonstigen Beteiligungen | 0 | 0,0 |
Ergebnis aus verbundenen Unternehmen | 0 | 0,0 |
Sonstiger Zinsertrag | 0 | 0,0 |
Sonstiger Zinsaufwand und ähnliche Aufwendungen | -17.477.000 | -71,1 |
Operatives Ergebnis | -88.860.251 | -361,6 |
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Steuern vom Einkommen und Ertrag | 0 | 0,0 |
Jahresergebnis Handelsbilanz | -88.860.251 | -361,6 |
Überleitung: |
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Abschreibungen (Aufwand, nicht Auszahlung) | 30.000.000 |
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zu aktivierende Aufwendungen (Auszahlung, nicht Aufwand) | -152.860 |
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Tilgungen (Auszahlung, nicht Aufwand) | -11.681.270 |
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Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge |
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Jahresergebnis Haushaltsrechnung | -70.694.381 |
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Merkposten: 16% Umsatzsteuer auf Entgelt, davon 3,72% nicht erstattungsfähig | -114.958 |
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