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  • Ortsgesetz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hemelingen“ und über die Aufhebung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Zentrum Bremen-Hemelingen“ gemäß Städtebauförderungsgesetz vom 7. Oktober 1997

Ortsgesetz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hemelingen“ und über die Aufhebung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Zentrum Bremen-Hemelingen“ gemäß Städtebauförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:29.10.1997 Inkrafttreten30.10.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.1997 bis 09.02.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 555
Gliederungsnummer:2130-m-10

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juris-Abkürzung: HemelSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-m-10
juris-Abkürzung:HemelSanOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-m-10
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hemelingen“
und über die Aufhebung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines
Sanierungsgebietes „Zentrum Bremen-Hemelingen“ gemäß Städtebauförderungsgesetz
Vom 7. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.1997 bis 09.02.2023

aufgeh. durch § 1 des Ortsgesetzes vom 31. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 54)

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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund der §§ 142 und 162 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141) beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Bremen-Hemelingen wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Mißstände hinsichtlich der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.

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§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Das Sanierungsgebiet „Hemelingen“ wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:

Sebaldsbrücker Heerstraße (teilweise)

Vahrer Straße (teiweise)

Adamistraße (teilweise)

Brüggeweg - westliche Grundstücke (teilweise)

Christernstaße (teilweise)

Brüggeweg - östliche Grundstücke (teilweise)

Bruchweg - östliche Grundstücke (teilweise)

Osterhop (teilweise)

Belmerstraße (teilweise)

Tägtmeyerstraße (teilweise)

Schiengstraße (einschließlich Spielplatz)

Sandhofstraße (teilweise)

Marschstraße (teilweise)

Bahnlinie Bremen-Osnabrück (teilweise)

Hemelinger Rampe

Klausstraße (teilweise)

Kleine Westerholzstraße (teilweise)

Brüggeweg - westliche Grundstücke (teilweise)

Diedrich-Wilkens-Straße (teilweise)

Brunostraße (teilweise)

Bahnlinie Bremen-Osnabrück (teilweise)

Westerholzstraße

An der Grenzpappel (teilweise)

BAB-Zubringer (teilweise)

Brauerstraße - nördliche Grundstücke

Hemelinger Bahnhofstraße - westliche Grundstücke (teilweise)

Zum Sebaldsbrücker Bahnhof (teilweise)

Bahnlinie Bremen-Hannover (teilweise)

Osenbrückstraße (teilweise)

Trinidadstraße - westliche Grundstücke

(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 10. März 1997, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist. Der Übersichtsplan liegt in der Plankammer des Planungsamtes zur kostenfreien Einsicht aus.

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§ 3
Verfahren

Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuches finden Anwendung. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.

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§ 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Zentrum Bremen-Hemelingen“ gemäß Städtebauförderungsgesetz vom 16. Juli 1985 (Brem.ABI. S. 476 - 2130-m-10) außer Kraft.

Bremen, den 14. Oktober 1997

Der Senat

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