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Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Veröffentlichungsdatum:02.06.1998 Inkrafttreten08.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2011 bis 30.06.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 135
Gliederungsnummer:1100-a-5

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juris-Abkürzung: NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-5
juris-Abkürzung:NLtMitglOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-a-5
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag)
angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Vom 26. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2011 bis 30.06.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 8 geändert, §§ 3, 6 bis 7 aufgehoben, § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 23.03.2010 (Brem.GBl. S. 285) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) sind die Änderungen am 08.06.2011 in Kraft getreten

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3, 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

§ 2
Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 3
- aufgehoben -

§ 4
Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 5
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die monatliche Aufwandsentschädigung1) beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes. Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörigen Mitglieder der Stadtbürgerschaft vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 489) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der Aufwandsentschädigung 876,57 Euro.]

§ 6
- aufgehoben -

§ 7
- aufgehoben -

§ 8
Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.

§ 9
Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, daß die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.

§ 10
Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. Mai 1998

Der Senat


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