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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3 a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:
sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,
auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.
(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muß mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.
(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu numerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.
(3) § 38 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muß so weit entfernt sein, daß eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muß ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Die Benutzung von Verstärkeranlagen ist nicht zulässig. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
(1) Tiere sind so zu halten, daß
andere Personen nicht gefährdet werden,
andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
fremdes Eigentum nicht beschädigt werden kann.
(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, daß das Tier
Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt,
öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen; die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.
(3) In Fußgängerzonen und in der der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.
(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen.
Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden; soweit das Abbrennen von Fackeln im Rahmen von Veranstaltungen erfolgt, genügt es, die Erlaubnis nur dem Veranstalter zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. Innerhalb des Hafenbereichs ist das Abbrennen von Fackeln verboten.
(1) Osterfeuer und sonstige im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer dürfen nur am Ostersonnabend und am Ostersonntag in der Zeit von 19 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Die Feuer dürfen nur in einem Abstand von mindestens 200 m von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen entzündet werden; bis zum Erlöschen des Feuers ist durch den Veranstalter eine Brandwache zu stellen, die mit feuerbekämpfenden Gerätschaften auszustatten ist. Für die Feuer dürfen lediglich Gestrüpp, Äste, Zweige und Stämme verwendet werden. Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen. Das Abbrennen von Feuern ist der Ortspolizeibehörde spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 zulassen. Sie kann ferner Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zulassen, wenn aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Satz 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelkonsums auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art lagert oder dauerhaft verweilt,
entgegen § 4 Abs. 1 Wege in Kleingartengebieten nicht kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 2 kein Schild mit der Kleingartennummer und dem Vor- und Zunamen anbringt oder instandhält,
entgegen § 5 den Darbietungsort nicht nach 30 Minuten wechselt, nicht einen Abstand von mindestens 100 m zum vorherigen Darbietungsort einhält oder Verstärkeranlagen benutzt,
entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, daß Personen gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird,
entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) als Führer eines Hundes nicht verhindert, daß das Tier Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst beunruhigt,
entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,
entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,
entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher Parks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,
entgegen § 7 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder innerhalb des Hafenbereichs Fackeln abbrennt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zu anderen als den zugelassenen Zeiten Osterfeuer oder im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer abbrennt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht den vorgeschriebenen Abstand einhält oder für die Dauer des Abbrennens keine Brandwache aufstellt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 andere Gegenstände verwendet,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 den Haufen bereits früher als 14 Tage vor dem Abbrennen aufschichtet,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 den aufgeschichteten Haufen nicht umschichtet oder dabei gefundene Tiere nicht an einen sicheren Platz verbringt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 Feuer abbrennt, ohne dies der Ortspolizeibehörde angezeigt zu haben,
entgegen § 9 Werksignale so einrichtet, daß sie außerhalb des Werkbereichs störend hörbar sind oder zur Verwechslung mit Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlaß geben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 € geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.