Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen vom 30. August 2016

Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.09.2016 Inkrafttreten02.09.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 511
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen vom 30. August 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 511)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BrandSchBROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BrandSchBROG BR
Ausfertigungsdatum:30.08.2016
Gültig ab:02.09.2016
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 511
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 30. August 2016
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 - 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Schutzzielbestimmung

Für die Stadtgemeinde Bremen wird als Schutzziel im Sinne des § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes festgelegt, dass die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen in mindestens 95 Prozent aller Einsatzfälle, bei denen die Anfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung erfolgt,

1.

in höchstens 10 Minuten Fahrzeit mit sechs Einsatzkräften mit einem Löschfahrzeug und mit zwei weiteren Einsatzkräften mit einem Hubrettungsfahrzeug und

2.

in höchstens 15 Minuten Fahrzeit mit einem zweiten Löschfahrzeug mit weiteren sechs Einsatzkräften

einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort erreicht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 30. August 2016

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.