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  • Ortsgesetz zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen und Regelung der Rechtsnachfolge vom 17. Dezember 2019

Ortsgesetz zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen und Regelung der Rechtsnachfolge

Veröffentlichungsdatum:20.12.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 802
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen und Regelung der Rechtsnachfolge vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 802)"

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juris-Abkürzung: MusSchulBRAufhOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusSchulBRAufhOG BR
Ausfertigungsdatum:17.12.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 802
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb
Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
und Regelung der Rechtsnachfolge
Vom 17. Dezember 2019*)
Zum 30.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen sowie zum Erlass des Ortsgesetzes über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen, über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802)
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§ 1
Aufhebung

Das Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 399 - 223-t-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 21) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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§ 2
Zuordnung von Personal; Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren

(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 bei dem Eigenbetrieb Musikschule Bremen beschäftigt sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Bedienstete des dem Senator für Kultur zugeordneten Amtes Musikschule Bremen.

(2) Das dem Senator für Kultur zugeordnete Amt Musikschule Bremen tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2019 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebs Musikschule Bremen ein. Es führt die am 31. Dezember 2019 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.

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