Zum 30.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Aufhebung
Das Ortsgesetz über die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 399 - 223-t-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 21) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Zuordnung von Personal; Rechtsnachfolge; Überleitung von Verfahren
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 bei dem Eigenbetrieb Musikschule Bremen beschäftigt sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Bedienstete des dem Senator für Kultur zugeordneten Amtes Musikschule Bremen.
(2) Das dem Senator für Kultur zugeordnete Amt Musikschule Bremen tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2019 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebs Musikschule Bremen ein. Es führt die am 31. Dezember 2019 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
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