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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 29. August 200201.10.2002 bis 15.12.2005
Eingangsformel01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 1 - Zweckbestimmung01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 3 - Allgemeines01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 2 - Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 4 - Aufnahmeverfahren01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 3 - Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 5 - Allgemeine Aufnahmekriterien01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 6 - Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 7 - Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 8 - Aufnahme von Grundschulkindern in Horte01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 4 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 9 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter 3 Jahren01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 10 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 11 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 5 - Betreuungszeiten01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 12 - Jährliche Betreuungszeiten01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 13 - Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 6 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 14 - Gesundheitliche Voraussetzungen01.10.2002 bis 15.12.2005
Abschnitt 7 - Ausnahme- und Schlussbestimmungen01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 15 - Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden01.10.2002 bis 15.12.2005
§ 16 - Inkrafttreten01.10.2002 bis 15.12.2005

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)

Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.09.2002 Inkrafttreten01.10.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 15.12.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 443

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juris-Abkürzung: KiAufnBRHOG BR 2002
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KiAufnBRHOG BR 2002
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der
Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen in der Stadt Bremerhaven
(Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)
Vom 29. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 15.12.2005

aufgeh. durch § 17 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 597)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Ortsgesetz regelt nach § 11 Abs. 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 - 2160-d-1) die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie nach § 7 Abs. 6 desselben Gesetzes die Öffnungs- und Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen. Es gilt für die Tageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven und für solche Tageseinrichtungen der freien Träger in der Stadt Bremerhaven, die auf der Basis von § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes Zuwendungen für ihre Tageseinrichtungen erhalten.

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§ 2
Geltungsbereich

Soweit im Einzelnen nichts Weitergehendes bestimmt ist, gilt dieses Ortsgesetz für:

1.

Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen und Kleinkindgruppen,

2.

Kindergärten und

3.

Horte.


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§ 3
Allgemeines

(1) Die Kinder sollen nach Möglichkeit zum Kindergarten- und Hortjahresbeginn in die Tageseinrichtungen aufgenommen werden. Während des laufenden Kindergarten- und Hortjahres sollen frei gewordene Plätze so bald wie möglich wieder belegt werden.

1.

Die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung muss bei allen Trägern und für alle Altersgruppen schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss alle Angaben über das Kind und seine Familie enthalten, die für eine Entscheidung über die Aufnahme des Kindes auf der Basis des Ortsgesetzes erforderlich sind.

2.

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss den Eltern in schriftlicher Form mitgeteilt werden.


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Abschnitt 2
Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen

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§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Die Eltern können die Aufnahme ihres Kindes in eine Einrichtung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe oder der Stadt Bremerhaven beantragen. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Pflegeeltern und Großeltern, bei denen ein Kind ständig lebt.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Kindergarten, eine Krippe, eine alterserweiterte- oder Kleinkindgruppe zum Beginn des Kindergartenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 1. bis 15. Februar mit dem dafür vorgegebenen Vordruck zu stellen.

(3) Kinder, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindergartenjahres geltend gemacht wird, sollen rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin in einer Tageseinrichtung angemeldet werden.

(4) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Hort ist in der Zeit vom 1. bis 15. Februar zu stellen.

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Abschnitt 3
Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien

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§ 5
Allgemeine Aufnahmekriterien

(1) Sofern für die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in eine Tageseinrichtung nach §§ 6 bis 8 Auswahlkriterien erforderlich sind, müssen die nachfolgenden Kriterien angewandt werden:

1.

regelmäßige Abwesenheit des allein erziehenden oder beider Elternteile wegen Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums,

2.

regelmäßige Abwesenheit des allein erziehenden oder beider Elternteile wegen Berufstätigkeit,

3.

regelmäßige Abwesenheit beider Elternteile wegen Berufstätigkeit des einen Elternteils und gleichzeitiger Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums des anderen Elternteils,

4.

längerfristige Krankheit oder wesentliche Behinderung des Elternteils, der das Kind alleine betreut oder der es wegen der Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflichen Weiterbildung oder des Studiums des anderen Elternteils überwiegend betreut,

5.

schwer wiegende, die Familie belastende Krankheit oder Behinderung eines anderen Familienmitgliedes,

6.

notwendiger Ausgleich von Benachteiligungen hinsichtlich einer altersentsprechenden Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes.

(2) Die Entscheidung über den täglichen und wöchentlichen Zeitumfang der Betreuung eines Kindes über die Mindestbetreuungszeit einer bestimmten Tageseinrichtungsart hinaus muss sich aus seinem individuellen Förder- und Betreuungsbedarf oder aus der konkreten Familiensituation sowie aus den notwendigen Wegezeiten der Eltern ergeben.

(3) Kinder mit mehreren Aufnahmegründen sind vorrangig aufzunehmen. Bei ausreichend vorhandenen Plätzen können verbindliche Planungen der Eltern zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 auch als Aufnahmegrund anerkannt werden.

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§ 6
Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen

(1) In Krippen und alterserweiterte Kindergartengruppen sollen Dringlichkeitsfälle nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 nach Möglichkeit vorrangig aufgenommen werden.

(2) Für die Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren in Kleinkindgruppen der Elternvereine gelten die Kriterien nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 als gleichwertige, vorrangige Aufnahmegründe.

(3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, können nur dann in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden, wenn sie gleichzeitig einen Tagesbetreuungsbedarf nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 haben, wenn die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes ihrer Aufnahme nicht entgegensteht und wenn die notwendige individuelle Förderung des jeweiligen Kindes sichergestellt werden kann.

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§ 7
Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten

(1) Die beantragte Aufnahme von Kindern für den halbtägigen Besuch einer Kindertagesstätte muss in der Regel ohne weitere Prüfung von möglichen Aufnahmegründen erfolgen. Werden in einer Tageseinrichtung mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden oder voraussichtlich herstellbar sind, müssen Kinder mit Aufnahmegründen nach § 5 Abs. 1 vorrangig aufgenommen werden.

(2) Für die Entscheidung über eine beantragte, über 4,5 Stunden pro Tag oder 22,5 Stunden pro Woche hinausgehende Tagesbetreuung muss § 5 angewendet werden.

(3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, sollen vorrangig in den Kindergarten des Stadtteils oder des anerkannten Freien Trägers aufgenommen werden, für den sie angemeldet worden sind und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann.
Die Aufnahme kann im Einzelfall abgelehnt werden, wenn dort die erforderlichen Betreuungszeiten nicht angeboten werden können, oder wenn auf Grund der Häufung von schwer wiegenden pädagogischen Problemen die Gefahr besteht, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht mehr gewährleistet werden kann.

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§ 8
Aufnahme von Grundschulkindern in Horte

(1) Die beantragte Aufnahme von Grundschulkindern in Horte erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze auf der Basis von § 5. Bei Anmeldeüberhängen in einer Tageseinrichtung oder in einem Stadtteil sind jüngere Kinder den älteren vorzuziehen.

(2) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, werden in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, aufgenommen, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 besteht und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann. Besteht durch die Häufung schwer wiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht gewährleistet werden kann, kann die Aufnahme eines Kindes mit dieser Begründung abgelehnt werden.

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Abschnitt 4
Aufnahmealter und Aufnahmedauer

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§ 9
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter 3 Jahren

(1) In Krippen können Kinder - je nach individueller Betriebserlaubnis - frühestens von der Vollendung ihrer 8. Lebenswoche an aufgenommen werden. In Kindergartengruppen mit erweiterter Altersmischung können Kinder frühestens von der Vollendung ihres 18. Lebensmonats an aufgenommen werden. In Kleinkindgruppen der Elternvereine können Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat an aufgenommen werden, im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis einer Kleinkindgruppe im Einzelfall auch von der Vollendung des 12. Lebensmonats eines Kindes an.

(2) Eine Neuaufnahme in diese Tageseinrichtung zum 1. August soll nicht mehr erfolgen, wenn ein Kind bereits 2 Jahre und 10 Monate alt ist.

(3) Im Alter unter 3 Jahren aufgenommene Kinder werden in der Regel in diesen Tageseinrichtungen bis zu ihrem Übergang in den Kindergarten betreut und gefördert, längstens jedoch bis zur Vollendung ihres 4. Lebensjahres.

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§ 10
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an

(1) In Kindergärten können Kinder nach der Vollendung ihres 3. Lebensjahres aufgenommen werden. Jeweils am 1. August eines Jahres können Kinder in die Kindergärten der Stadtgemeinde und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe aufgenommen werden, wenn sie spätestens am 30. September desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden. Dieselben Aufnahmedaten gelten auch für Spielkreise, die für diese Altersgruppe eingerichtet sind. In Kindergärten der Elternvereine können am 1. August eines Jahres auch einzelne Kinder aufgenommen werden, die spätestens am 31. Dezember desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden.

(2) In Kindergärten aufgenommene Kinder werden dort in der Regel bis zu ihrem Übergang in die Schule betreut und gefördert.

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§ 11
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern

(1) In Horte können Grundschulkinder mit ihrem Eintritt in die Schule, in der Regel am 1. August eines Jahres aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme in einen Hort erfolgt in der Regel mit der Einschulung für die Dauer des Besuches des Primarbereichs (Grundschule). Über eine Verlängerung entscheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der Maßgabe des § 5.

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Abschnitt 5
Betreuungszeiten

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§ 12
Jährliche Betreuungszeiten

(1) Die Förderung und Betreuung von Kindern findet in der Regel kontinuierlich von montags bis freitags statt, soweit es sich um Arbeitstage handelt.

(2) Als Schließungszeiten einer Tageseinrichtung können pro Kalenderjahr während der Schulferien bis zu 20 Arbeitstage vorgesehen werden. Darüber hinaus sind die Einrichtungen in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen eines Stadtteils sind unter Bedarfsgesichtspunkten abzusprechen. Kinder, die während der Schließungszeit ihrer Einrichtung nicht anderweitig betreut und gefördert werden können, sind in benachbarte Tageseinrichtungen zu vermitteln.

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§ 13
Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten

Für Tageseinrichtungen mit Kindern unter 3 Jahren kann die reguläre wöchentliche Betreuungszeit zwischen 25 und 40 Wochenstunden, für Kindergärten zwischen 20 bis 40 Wochenstunden liegen. In mehrgruppigen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe soll wegen regelmäßiger Abwesenheiten von Eltern bei Bedarf ein gruppenübergreifender Früh- und Spätdienst eingerichtet werden.

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Abschnitt 6
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen

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§ 14
Gesundheitliche Voraussetzungen

(1) Die Tageseinrichtungen sind verpflichtet, zeitgleich mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme eines Kindes, jedoch spätestens beim Abschluss des Vertrages, den Eltern die vom Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausgegebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder auszuhändigen.

(2) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihres Kindes vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung altersgerecht zu vervollständigen.

(3) Die Eltern sind verpflichtet, die Tageseinrichtung über ansteckende Erkrankungen ihres Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch während des laufenden Betriebes der Tageseinrichtung.

(4) Die in den Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz beschriebenen Verbote des Besuches von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind zu beachten.

(5) Die Eltern sollen Gesundheitsstörungen ihres Kindes mitteilen, die eine Berücksichtigung im Gruppenalltag erforderlich machen, wie z.B. Zubereitung der Mahlzeiten, Medikamentengabe oder der Berücksichtigung bei Gruppenaktivitäten bedürfen.

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Abschnitt 7
Ausnahme- und Schlussbestimmungen

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§ 15
Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden

Kinder aus dem niedersächsischen Umland können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremerhavener Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremerhavener Kinder, deren Aufnahme zunächst in anderen Einrichtungen beantragt war, nicht benötigt werden.
Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Jahr.
Über eine Verlängerung entscheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Satz 1.

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§ 16
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremerhaven, den 29. August 2002
Magistrat der
Stadt Bremerhaven
gez. Schulz
Oberbürgermeister

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