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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 201223.10.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen23.10.2012
§ 1 - Zweckbestimmung16.05.2013
§ 2 - Geltungsbereich23.10.2012
§ 3 - Allgemeines01.01.2023
Abschnitt 2 - Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen23.10.2012
§ 4 - Aufnahmeverfahren01.01.2023
Abschnitt 3 - Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien23.10.2012
§ 5 - Allgemeine Aufnahmekriterien01.01.2023
§ 6 - Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege16.05.2013
§ 7 - Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten01.01.2023
§ 8 - Aufnahme von Grundschulkindern in Horte19.12.2020
Abschnitt 4 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer23.10.2012
§ 9 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter 3 Jahren19.12.2020
§ 10 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an23.10.2012
§ 11 - Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern23.10.2012
Abschnitt 5 - Betreuungszeiten23.10.2012
§ 12 - Jährliche Betreuungszeiten23.10.2012
§ 13 - Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten19.12.2020
Abschnitt 6 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen23.10.2012
§ 14 - Gesundheitliche Voraussetzungen19.12.2020
Abschnitt 7 - Elternauskünfte23.10.2012
§ 15 - Auskünfte der Eltern23.10.2012
Abschnitt 8 - Ausnahme- und Schlussbestimmungen23.10.2012
§ 16 - Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden01.01.2023
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2023

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)

Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:22.10.2012 Inkrafttreten01.01.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 01.12.2022 (Brem.GBl. S. 866)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 422
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 422), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 01. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 866)"

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juris-Abkürzung: KiAufnBRHOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KiAufnBRHOG BR
Ausfertigungsdatum:27.09.2012
Gültig ab:23.10.2012
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 422
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten
in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven
(Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz)
Vom 27. September 2012
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 01.12.2022 (Brem.GBl. S. 866)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Dieses Ortsgesetz regelt nach § 11 Absatz 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie nach § 7 Absatz 6 BremKTG die Öffnungs- und Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen. Für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege werden Regelungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung getroffen.

(2) Dieses Ortsgesetz gilt für die Tageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven und für solche Tageseinrichtungen der Freien Träger in der Stadt Bremerhaven, die auf der Basis von § 18 BremKTG Zuwendungen für ihre Tageseinrichtungen erhalten.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Soweit im Einzelnen nichts Weitergehendes bestimmt ist, gilt dieses Ortsgesetz für:

1.

Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen und Kleinkindgruppen,

2.

Kindergärten und

3.

Horte.

(2) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Bremerhaven ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) haben, für den Besuch offen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 3
Allgemeines

(1) Die Kinder sollen, um die Phase der Eingewöhnung der Kinder in einer Kindertageseinrichtung sowie deren Förderung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen zu können, zum Beginn eines Kindertagesstättenjahres (1. August) in den Tageseinrichtungen aufgenommen werden. Sofern abweichend von Satz 1 der Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens während des laufenden Kindertagesstättenjahres geltend gemacht wird, sollen Kinder rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin, im Kindergarten angemeldet werden. Kinder im schulpflichtigen Alter, die ein bedarfsgerechtes Angebot in einem Hort während des laufenden Kindertagesstättenjahres benötigen, sollen ebenfalls rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Betreuungstermin, in der Tageseinrichtung angemeldet werden. Für Kinder unter drei Jahren, für die ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuung während des laufenden Kindertagesstättenjahres benötigt wird, erfolgen die Anmeldungen, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Betreuungstermin, in der Kindertagesstätte, die eine solche Betreuungsform vorhält.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auswahlkriterien nach diesem Ortsgesetz erfüllt werden und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Während des laufenden Kindertagesstättenjahres sollen frei gewordene Plätze so bald wie möglich wieder belegt werden.

Abschnitt 2
Verfahren zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Die Eltern können die Aufnahme ihres Kindes in eine Einrichtung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, eine Einrichtung eines sonstigen nach § 18 BremKtG geförderten Trägers oder eine Einrichtung der Stadt Bremerhaven beantragen, wenn der Hauptwohnsitz des Kindes gemäß Melderecht Bremerhaven ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Hauptwohnsitz des Kindes gemäß Melderecht zum Aufnahmezeitpunkt Bremerhaven sein wird. Als Eltern im Sinne dieses Ortsgesetzes gelten auch Pflegeeltern und andere Erziehungsberechtigte, bei denen ein Kind ständig lebt, soweit sich der oder die Personensorgeberechtigte das Vertretungsrecht nicht ausdrücklich vorbehält.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme in eine Krippe, alterserweiterte Gruppe, Kleinkindgruppe oder einen Kindergarten zum Beginn des Kindertagesstättenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Januar des Aufnahmejahres zu stellen. Die Regelungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.

(3) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Hort zum Beginn des Kindertagesstättenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 1. März bis 15. März des Aufnahmejahres zu stellen. Die Regelungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.

(4) Alle Kinder mit Hauptwohnsitz nach Melderecht in der Stadt Bremerhaven erhalten mit Vollendung des ersten Lebensjahres vom Amt für Jugend, Familie und Frauen eine Kinder-Identifikationsnummer. Diese Kinder-Identifikationsnummer dient zur Steuerung des Aufnahme- und Anmeldeprozesses. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen erhebt zum Zwecke der Vergabe der Kinder-Identifikationsnummer und zur Information der Eltern über ihren Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den anspruchsberechtigten Kindern im Abstand von 14 Tagen bei der städtischen Meldebehörde folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Wohnform und Ortsteilkennziffer des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter.

(5) Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nach Melderecht nicht in der Stadt Bremerhaven haben, kann nach Einzelfallprüfung und bei vollständiger Vorlage folgender personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter, eine Kinder-Identifikationsnummer durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen ausgestellt werden.

(6) Die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung muss für alle Altersgruppen elektronisch in dem zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs vom Amt für Jugend, Familie und Frauen zur Verfügung gestellten Online-Zugangsportal, schriftlich oder zur Niederschrift in der jeweiligen Kindertageseinrichtung beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss die Identifikationsnummer und alle Angaben über das Kind und seine Familie enthalten, die nach diesem Ortsgesetz für eine Entscheidung über die Aufnahme des Kindes erforderlich sind.

(7) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss den Erziehungsberechtigten durch die Kindertageseinrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt werden. Die Entscheidung über einen Antrag zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung zu Beginn des Kindertagesstättenjahres (1. August) wird frühestens nach Ablauf der Anmeldefristen nach Absatz 2 und 3 getroffen.

(8) Die Träger haben im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 2 des BremKTG dafür Sorge zu tragen, dass dem Amt für Jugend, Familie und Frauen die für die Steuerung der Aufnahme von Kindern sowie für die Planung der Angebote in den Kindertageseinrichtungen erforderlichen Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sind die in den Kindertageseinrichtungen schriftlich eingegangenen Anträge zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung unverzüglich in das für das Anmeldeverfahren vorgesehene elektronische Datenerfassungssystem einzupflegen.

(9) Näheres zum Aufnahmeverfahren regelt das Amt für Jugend, Familie und Frauen in einer mit den Trägern abzustimmenden Vereinbarung.

Abschnitt 3
Allgemeine und einrichtungsspezifische Aufnahmekriterien

§ 5
Allgemeine Aufnahmekriterien

(1) Werden mehr Kinder in einer Tageseinrichtung angemeldet als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet werden können, gelten nachfolgende Auswahlkriterien, sofern für die jeweiligen Betreuungsformen in den §§ 6 bis 8 nicht weitergehende oder abweichende Regelungen getroffen werden:

1.

Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, einer Schul- oder Hochschulausbildung einschließlich Promotion oder an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in die Arbeit im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch ein alleinerziehendes Elternteil oder beide Elternteile,

2.

längerfristige Krankheit oder wesentliche Behinderungen des Elternteils, der das Kind alleine betreut oder der es wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums des anderen Elternteils überwiegend betreut,

3.

schwerwiegende, die Familie belastende Krankheit oder Behinderung eines anderen Familienmitgliedes,

4.

besondere Belastung wegen der Betreuung weiterer nicht schulpflichtiger Kinder, die in keiner Kindertageseinrichtung betreut werden,

5.

notwendiger Ausgleich von Benachteiligung hinsichtlich einer altersentsprechenden Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes, wenn ohne das Angebot in der Kindertageseinrichtung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist oder

6.

Betreuung von Geschwisterkindern in einer Einrichtung.

(2) Kinder alleinerziehender Elternteile sowie Kinder mit Aufnahmegründen nach Absatz 1 Nummer 1 sind vorrangig aufzunehmen.

(3) Die beantragte Aufnahme von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an in Kindertagesstätten mit bis zu 4,5 Stunden pro Tag erfolgt in der Regel ohne weitere Prüfung von möglichen Aufnahmegründen.

(4) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Kriterien, soweit Plätze vorhanden. Dabei sind auch die individuellen Förderungs- und Betreuungsbedarfe aus der konkreten Familiensituation sowie aus den notwendigen Wegzeiten der Eltern zu berücksichtigen.

(5) Kinder, bei denen mehrere Aufnahmegründe vorliegen, sind vorrangig aufzunehmen. Bei gleichrangiger Dringlichkeit nach den genannten Kriterien soll im Elementarbereich das ältere Kind und im Primarbereich das jüngere Kind vorrangig aufgenommen werden.

(6) Das Amt für Jugend, Familie und Frauen stellt den Kindertageseinrichtungen und deren Trägern zur Umsetzung der gegebenenfalls erforderlichen Anwendung von Aufnahmekriterien zur Vergabe gemäß § 4 Absatz 6 ein Online-Zugangsportal für die Platzvergabe zur Verfügung. Die Einrichtungen pflegen hier das Ergebnis der Nachweisprüfung ein. Im Online-Zugangsportal hinterlegte Vergabepunkte gewährleisten die Umsetzung dieser ortsgesetzlichen Regelung.

§ 6
Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren
in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Die Betreuung und frühkindliche Förderung von Kindern unter drei Jahren sind in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen als fachlich gleichgestellte Betreuungsformen anzusehen.

(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ab 1. August 2013 einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege im Stadtgebiet Bremerhaven. Der Anspruch umfasst eine Betreuung von 4,5 Stunden pro Tag, es sei denn, ein individueller Bedarf im Sinne des § 5 Absatz 4 dieses Ortsgesetzes führt zu einem erweiterten Betreuungsbedarf. Dieser wird in Kindertageseinrichtungen in der Regel höchstens 8 Stunden pro Tag betragen. Sofern die Kindertageseinrichtung für diese Altersgruppen einen Früh- oder Spätdienst anbieten, kann die Betreuungszeit unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes länger sein.

(3) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, können nur dann in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahre aufgenommen werden, wenn die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes ihrer Aufnahme nicht entgegensteht und wenn die notwendige individuelle Förderung des jeweiligen Kindes sichergestellt werden kann.

(4) Für die Betreuung und frühkindliche Förderung außerhalb der Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtungen wird in der Stadt Bremerhaven die Kindertagespflege angeboten. Hierzu ist der individuelle Bedarf durch die Eltern nachzuweisen. Die Rahmenbedingungen für Kindertagespflege sind landesgesetzlich geregelt.

§ 7
Aufnahme von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an in Kindergärten

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung über 4,5 Stunden pro Tag. Werden in einer Tageseinrichtung mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden oder voraussichtlich herstellbar sind, gelten folgende Regelungen:

1.

Vorrangig sind Kinder, die innerhalb einer Einrichtung aus dem Bereich der unter 3-jährigen in den Regelbereich der 3 bis 6-jährigen wechseln, zu berücksichtigen.

2.

Nachfolgend sind Kinder, für die im Jahr vor der Einschulung Sprachförderbedarf gemäß § 36 Absatz 2 BremSchulG festgestellt wurde, zu berücksichtigen.

3.

Nachfolgend sind freie Plätze nach den Auswahlkriterien des § 5 zu vergeben.

Für die Entscheidung über eine beantragte, über 4,5 Stunden pro Tag hinausgehende Tagesbetreuung gelten die Kriterien nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 als gleichwertige vorrangige Aufnahmegründe.

(2) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, sollen auf den für diese Zielgruppe vorgehaltenen Plätzen in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, für die sie angemeldet worden sind, wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann. Eine Aufnahme kann im Einzelfall abgelehnt werden, wenn in der Kindertagesstätte die erforderlichen Betreuungszeiten nicht angeboten werden können, oder wenn aufgrund der Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen die Gefahr besteht, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht mehr gewährleistet werden kann.

§ 8
Aufnahme von Grundschulkindern in Horte

(1) Die beantragte Aufnahme von Grundschulkindern erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Bei der Vergabe der Plätze für Grundschulkinder sollen Dringlichkeitsfälle nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 5 vorrangig berücksichtigt werden. Die Aufnahme in einen Hort erfolgt in der Regel mit der Einschulung für die Dauer des Besuches des Primarbereiches (Grundschule). Über eine Verlängerung entscheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 5.

(2) Kinder, die wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, werden in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, aufgenommen, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 besteht und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden kann. Besteht durch die Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht gewährleistet werden kann, kann die Aufnahme eines Kindes mit dieser Begründung abgelehnt werden.

(3) Bei gleichrangiger Dringlichkeit nach den in § 5 genannten Kriterien können Kinder, die einen Antrag für einen Hortplatz in einer Grundschule gestellt haben und diese im Rahmen ihrer Schulpflicht am Vormittag besuchen, dort vorrangig aufgenommen werden.

Abschnitt 4
Aufnahmealter und Aufnahmedauer

§ 9
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern unter 3 Jahren

(1) In Krippen können Kinder - je nach individueller Betriebserlaubnis - frühestens von der Vollendung ihrer 8. Lebenswoche an aufgenommen werden. In Kindergartengruppen mit erweiterter Altersmischung können Kinder frühestens von der Vollendung ihres 18. Lebensmonats an aufgenommen werden. In Kleinkindgruppen der Elternvereine können Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat an aufgenommen werden, im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis einer Kleinkindgruppe im Einzelfall auch von der Vollendung des 12. Lebensmonats eines Kindes an.

(2) Eine Neuaufnahme in einer Krippe zum 1. August soll nicht mehr erfolgen, wenn ein Kind bereits älter als 2 Jahre und 10 Monate ist.

(3) Im Alter unter 3 Jahren aufgenommene Kinder werden in der Regel in dieser Angebotsform bis zu ihrem Übergang in den Kindergarten betreut und gefördert, längstens jedoch bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres.

(4) Eine Neuaufnahme für Kinder unter drei Jahren in einer alterserweiterten Gruppe zum 1. August soll nicht mehr erfolgen, wenn ein Kind bereits 2 Jahre und 8 Monate alt ist.

(5) In alterserweiterten Gruppen können Kinder, die vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, in der Regel bis zu ihrem Übergang in die Schule betreut und gefördert werden. Ein neuer Aufnahmeantrag ist zu stellen. Diese sind unabhängig von § 5 Absatz 1 vorrangig zu berücksichtigen.

(6) Eine Überprüfung, ob die Kinder weiterhin in Bremerhaven wohnhaft sind, ist regelmäßig zu Beginn des Kindertagesstättenjahres durchzuführen. Dabei findet § 16 Anwendung.

§ 10
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr an

(1) In Kindergärten können Kinder nach der Vollendung ihres 3. Lebensjahres aufgenommen werden. Jeweils am 1. August eines Jahres können Kinder in den Kindertageseinrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie der freien Jugendhilfe aufgenommen werden, wenn sie spätestens am 30. September desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden. Diese Aufnahmedaten gelten auch für Spielkreise, die für diese Altersgruppe eingerichtet sind. In Kindertageseinrichtungen der Elternvereine können am 1. August eines Jahres auch einzelne Kinder aufgenommen werden, die spätestens am 31. Dezember desselben Jahres das 3. Lebensjahr vollenden.

(2) Während des laufenden Kindertagesstättenjahres frei werdende Kindergartenplätze können, wenn keine Anträge für die Aufnahme von Kindern mit vollendeten 3. Lebensjahr vorliegen, auch für Kinder im Alter von mindestens 2 Jahren und 10 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

§ 11
Aufnahmealter und Aufnahmedauer bei Grundschulkindern

Grundschulkinder können mit ihrem Eintritt in die Schule, in der Regel am 1. August eines Jahres, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt in der für die Dauer des Besuches des Primarbereiches (Grundschule). Über eine Verlängerung entscheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der §§ 2 und 5.

Abschnitt 5
Betreuungszeiten

§ 12
Jährliche Betreuungszeiten

(1) Die Förderung und Betreuung von Kindern findet in der Regel kontinuierlich von montags bis freitags statt, soweit es sich um Arbeitstage handelt.

(2) Als Schließungszeiten einer Tageseinrichtung können pro Kalenderjahr während der Schulferien bis zu 20 Arbeitstage vorgesehen werden. Darüber hinaus sind die Einrichtungen in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen eines Stadtteils sind unter Bedarfsgesichtspunkten abzusprechen. Kinder, die während der Schließungszeit ihrer Einrichtung nicht anderweitig betreut und gefördert werden können, sind in benachbarte Tageseinrichtungen zu vermitteln.

§ 13
Tägliche und wöchentliche Betreuungszeiten

Für Tageseinrichtungen mit Kindern unter 3 Jahren kann in der Regel die reguläre wöchentliche Betreuungszeit zwischen 22,5 und 45 Wochenstunden, für Kinder über 3 Jahre zwischen 22,5 bis 50 Wochenstunden liegen. In mehrgruppigen Tageseinrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie der freien Jugendhilfe kann bei Bedarf ein gruppenübergreifender Früh- und Spätdienst eingerichtet werden.

Abschnitt 6
Gesundheitliche Voraussetzungen
für die Aufnahme in Tageseinrichtungen

§ 14
Gesundheitliche Voraussetzungen

(1) Die Tageseinrichtungen sind verpflichtet, den Eltern die vom Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausgegebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder auszuhändigen.

(2) Die in den Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz beschriebenen Verbote des Besuches von Gemeinschaftseinrichtungen sind zu beachten.

(3) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihres Kindes vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung altersgerecht zu vervollständigen.

(4) Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte erfolgt nur unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 8 bis 13 Infektionsschutzgesetz.

Abschnitt 7
Elternauskünfte

§ 15
Auskünfte der Eltern

(1) Die Eltern sind verpflichtet, den Trägern die für die Entscheidung über die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung, für die Berechnung oder Erstattung von Elternbeiträgen und für die Beantragung von Zuwendungen erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2) Die Eltern sind verpflichtet, die Tageseinrichtungen über ansteckende Erkrankungen ihres Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch während des laufenden Besuchs der Tageseinrichtung.

(3) Die Eltern müssen Gesundheitsstörungen ihres Kindes mitteilen, die eine Berücksichtigung im Gruppenalltag erforderlich machen, wie zum Beispiel Zubereitung der Mahlzeiten, Medikamentengabe oder die der Berücksichtigung bei Aktivitäten im Kindertagesstättenalltag bedürfen.

Abschnitt 8
Ausnahme- und Schlussbestimmungen

§ 16
Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden

Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nach Melderecht nicht in der Stadt Bremerhaven haben, können für die Dauer eines Kindertagesstättenjahres (1. August - 31. Juli) berücksichtigt werden, wenn nach Aufnahme der Bremerhavener Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremerhavener Kinder, deren Aufnahme zunächst in anderen Einrichtungen beantragt war, nicht benötigt werden. Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Jahr. Anträge für Kinder, die ihren ständigen Wohnsitz in anderen Städten und Gemeinden haben, müssen jährlich neu gestellt werden. Der Antrag sollte in der Regel drei Monate im Voraus gestellt werden. Die Wohnsitzgemeinde ist durch den Personensorgeberechtigten schriftlich zu informieren. Über den Antrag entscheidet der Träger auf Antrag und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Satz 1 und § 5. Bei Gleichrangigkeit aller Aufnahmekriterien nach § 5 werden Kinder, die bereits eine Krippe oder alterserweiterte Gruppe in Bremerhaven besucht haben, vorrangig berücksichtigt.

§ 17
Inkrafttreten

Das Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 27. September 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz
Oberbürgermeister


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